Aus der Begründung:
Im Revisionsrekurs wird ausgeführt, es könne iS der erstgerichtlichen Rechtsansicht nur darauf ankommen, ob bei Vertragsabschluß die für eine Adoption erforderlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen seien. In diesem allein maßgebenden Zeitpunkt habe aber auch das im § 180a ABGB vorausgesetzte gerechtfertigte Anliegen jedenfalls bestanden, so daß der Vertrag vom Gericht bewilligt werden müsse.Im Revisionsrekurs wird ausgeführt, es könne iS der erstgerichtlichen Rechtsansicht nur darauf ankommen, ob bei Vertragsabschluß die für eine Adoption erforderlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen seien. In diesem allein maßgebenden Zeitpunkt habe aber auch das im Paragraph 180 a, ABGB vorausgesetzte gerechtfertigte Anliegen jedenfalls bestanden, so daß der Vertrag vom Gericht bewilligt werden müsse.
Auf die von den Vorinstanzen unterschiedlich gelöste vorgenannte Rechtsfrage ist nicht einzugehen, weil eine Bewilligung des gegenständlichen Vertrages wegen des Inhaltes seines Punktes VIII von vornherein ausgeschlossen ist. Dieser Punkt lautet wie folgt:Auf die von den Vorinstanzen unterschiedlich gelöste vorgenannte Rechtsfrage ist nicht einzugehen, weil eine Bewilligung des gegenständlichen Vertrages wegen des Inhaltes seines Punktes römisch acht von vornherein ausgeschlossen ist. Dieser Punkt lautet wie folgt:
"Die leiblichen Eltern des Wahlkindes und das Wahlkind erklären hiemit ausdrücklich und unwiderruflich, daß er (offenbar gemeint: das Wahlkind) auf die ihm allenfalls zustehende Berechtigung zur Forderung eines Unterhaltes für die Zukunft auch für den Fall der Not und der geänderten Verhältnisse verzichtet und Frau Emma R, geborene J, nimmt diese Verzichtserklärung an. Herr Dietmar J erklärt ferner, Frau Emma R, geborene J, schad- und klaglos zu halten für alle allfälligen Unterhaltsforderungen und Ansprüche, die von seinen leiblichen Eltern gegen seine Wahlmutter geltend gemacht werden könnten".
Nach dem Inhalte dieses Vertragspunktes verzichtet somit das Wahlkind gegenüber der Wahlmutter auf sämtliche Unterhaltsansprüche und verpflichtet sich, die Wahlmutter für allfällige, von seinen leiblichen Eltern gegenüber dieser erhobene Unterhaltsrückforderungsansprüche (vgl. § 182a letzter Absatz ABGB) schad- und klaglos zu halten.Nach dem Inhalte dieses Vertragspunktes verzichtet somit das Wahlkind gegenüber der Wahlmutter auf sämtliche Unterhaltsansprüche und verpflichtet sich, die Wahlmutter für allfällige, von seinen leiblichen Eltern gegenüber dieser erhobene Unterhaltsrückforderungsansprüche vergleiche Paragraph 182 a, letzter Absatz ABGB) schad- und klaglos zu halten.
Gemäß § 182 Abs. 1 ABGB idF des Adoptionsgesetzes BGBl. 1960/58 hat die Annahme an Kindesstatt die Wirkung, daß zwischen Wahleltern und Wahlkind mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kindesannahme die gleichen Rechte entstehen, wie sie durch die eheliche Abstammung begrundet werden. Zu den aus dieser Abstammung hervorgehenden Rechten (vgl. EB zu § 182 Abs. 1 RV 107 BlgNR, IX. GP) zählt insbesondere gemäß § 140 ABGB der Anspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern auf Unterhalt. Dem Wahlkind wird er nach der Anordnung des § 182a ABGB in der geltenden Fassung primär von den Wahleltern geschuldet.Gemäß Paragraph 182, Absatz eins, ABGB in der Fassung des Adoptionsgesetzes BGBl. 1960/58 hat die Annahme an Kindesstatt die Wirkung, daß zwischen Wahleltern und Wahlkind mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kindesannahme die gleichen Rechte entstehen, wie sie durch die eheliche Abstammung begrundet werden. Zu den aus dieser Abstammung hervorgehenden Rechten vergleiche EB zu Paragraph 182, Absatz eins, Regierungsvorlage 107 BlgNR, römisch neun. Gesetzgebungsperiode zählt insbesondere gemäß Paragraph 140, ABGB der Anspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern auf Unterhalt. Dem Wahlkind wird er nach der Anordnung des Paragraph 182 a, ABGB in der geltenden Fassung primär von den Wahleltern geschuldet.
Im Unterschied zur früheren Regelung des § 184 ABGB aF, nach welcher im wesentlichen mit der die Namensführung (§ 182 ABGB aF) betreffenden Ausnahme die Rechte zwischen Wahleltern und Wahlkindern durch Vertrag anders bestimmt werden konnten (vgl. Wentzel - Plessl in Klang[2] I/2, 279), enthält das Adoptionsgesetz, BGBl. 1960/58, das sich die möglichst weitgehende Verwirklichung des Grundsatzes der "vollen" oder "starken" Adoption, bei welcher das Wahlkind als vollwertiges Mitglied in die neue Familie eintritt, zum Ziel gesetzt hat (vgl. EB zu §§ 182, 182 a, 182 b, RV 107 BlgNR IX. GP), diese Vertragsfreiheit nicht mehr. Es ist daher eine vertragsmäßige Änderung der gesetzlichen Wirkungen der Adoption, wie es das Abbedingen der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Wahleltern gegenüber dem die Rechte eines ehelichen Kindes genießenden Wahlkind darstellt, nunmehr ausgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung sind Unterhaltsansprüche für die Zukunft, zumindest soweit sie den notwendigen Unterhalt betreffen, aber auch jedenfalls unverzichtbar (ZBl. 1933/327; GlUNF 827, 7402; SZ 26/12; SZ 49/28; RZ 1978/16; EFSlg. 12.783, 26.171; 4 Ob 545/81 ua.).Im Unterschied zur früheren Regelung des Paragraph 184, ABGB aF, nach welcher im wesentlichen mit der die Namensführung (Paragraph 182, ABGB aF) betreffenden Ausnahme die Rechte zwischen Wahleltern und Wahlkindern durch Vertrag anders bestimmt werden konnten vergleiche Wentzel - Plessl in Klang[2] I/2, 279), enthält das Adoptionsgesetz, BGBl. 1960/58, das sich die möglichst weitgehende Verwirklichung des Grundsatzes der "vollen" oder "starken" Adoption, bei welcher das Wahlkind als vollwertiges Mitglied in die neue Familie eintritt, zum Ziel gesetzt hat vergleiche EB zu Paragraphen 182, 182, a, 182 b, Regierungsvorlage 107 BlgNR römisch neun. GP), diese Vertragsfreiheit nicht mehr. Es ist daher eine vertragsmäßige Änderung der gesetzlichen Wirkungen der Adoption, wie es das Abbedingen der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Wahleltern gegenüber dem die Rechte eines ehelichen Kindes genießenden Wahlkind darstellt, nunmehr ausgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung sind Unterhaltsansprüche für die Zukunft, zumindest soweit sie den notwendigen Unterhalt betreffen, aber auch jedenfalls unverzichtbar (ZBl. 1933/327; GlUNF 827, 7402; SZ 26/12; SZ 49/28; RZ 1978/16; EFSlg. 12.783, 26.171; 4 Ob 545/81 ua.).
Der vorgenannte Vertragspunkt schließt somit aber eine in dem vor Vertragsabschluß neu geregelten Rechtsinstitut der Annahme an Kindesstatt ausdrücklich vorausgesetzte familienrechtliche Wirkung ausdrücklich aus. Damit erfüllt das von den Vertragsteilen vereinbarte Vertragsverhältnis nicht die für einen Vertrag über die Annahme an Kindesstatt geforderten gesetzlichen Voraussetzungen. Ist der Inhalt des zur Bewilligung vorgelegten Adoptionsvertrages oder auch nur eine einzelne seiner Bestimmungen solcherart gesetzwidrig, kann die Bewilligung nicht erteilt werden (Jud 29 neu; SZ 26/106, SZ 34/66; NZ 1965, 105; NZ 1966, 85 ua.).