Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO), sie ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO), sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die Beklagte führt in ihrem Rechtsmittel aus, in der Lehre werde teilweise die Meinung vertreten, daß bei der Beurteilung der Frage, was als Leistung im Sinne des § 171 Abs 1 HGB anzusehen ist, ein objektiver Maßstab anzulegen wäre. Danach würden beispielsweise Sachleistungen lediglich im Ausmaß ihres wahren Wertes zum Zeitpunkt der Leistung berücksichtigt. Demgegenüber sei die Meinung zu vertreten, daß für die Frage, was alles die Zahlungspflicht des Kommanditisten herabmindere, nicht nur tatsächliche Wertzuführungen zum Vermögen der Gesellschaft zu zählen seien, sondern auch Sachverhalte wirksam werden, die außerhalb der Einflußsphäre der Gesellschaft einerseits und des Kommanditisten andererseits liegen, die aber aufgrund der Gesetze Tatbestandswirkung im Sinne einer Verringerung der Schuld des Gesellschafters hätten. Als solcher Sachverhalt sei das Zustandekommen eines gerichtlichen Ausgleiches über das Vermögen eines Kommanditisten jedenfalls anzusehen, wobei in diesem Fall die Frage Bedeutung gewinnen könnte, ob die Gesellschaft dem Ausgleichsvorschlag zugestimmt habe oder nicht. Insbesondere dann nämlich, wenn eine solche Zustimmung nicht erteilt wurde, könne nicht von einer Vereinbarung zwischen Gesellschafter und Kommanditist die Rede sein, welcher schon wegen der Gefahr mißbräuchlicher Verwendung eine Relevanz abgesprochen werde. Der Ausgleich des Gesellschafters stelle für die Gesellschaft ein außerhalb ihrer Einflußsphäre liegendes und zu einer Verminderung ihrer Ansprüche gegenüber dem Gesellschafter führendes Ereignis dar. Es wäre nicht einzusehen, wieso die Gesellschaft durch einen Sachverhalt, dessen Verlauf sie - insbeosndere dann, wenn zum Ausgleich keine Zustimmung gegeben werde - keinen Einfluß habe, schlechter gestellt werden solle, als die Gläubiger der Gesellschaft. Die von Gesetzes wegen vorgesehenen Folgen eines gerichtlichen Ausgleiches seien vor allem, daß durch Leistung eines Teiles der früheren Verbindlichkeit diese insgesamt getilgt werde. Eine von Gesetzes wegen vorgenommene Umbewertung einer Leistung des Ausgleichsschuldners müsse auch im Hinblick auf § 171 Abs 1 HGB die Wirkung einer Zahlung der Gesamtforderung zugemessen werden; die Wirkungen eines Ausgleiches seien als solche Umbewertung einer Leistung des Schuldners gleichzusetzen, da schon durch Leistung eines Teiles der ursprünglichen Gesamtverbindlichkeit diese Gesamtverbindlichkeit zum Erlöschen gebracht werde. Die in der Lehre vorgetragenen Bedenken, aufgrund derer lediglich tatsächliche Leistung des Kommanditisten seine Verpflichtung mindern sollten, seien im vorliegenden Falle nicht maßgebend, da ja keine Vereinbarung zwischen Gesellschaft und Kommanditist vorliege, sondern aufgrund der Gesetze infolge des Ausgleiches über das Vermögen der Beklagten eine Verminderung ihrer Verpflichtung eingetreten sei. Aus den angeführten Überlegungen wäre davon auszugehen gewesen, daß durch einen der Leistung gleichwertigen Sachverhalt die Forderung gegenüber der Beklagten auf Leistung ihrer Einlage in einem Ausmaß erloschen sei, welches dem im Berufungs- und Revisionsverfahren noch strittigen Betrag entspreche, so daß insoweit auch der Masseverwalter als nun im Sinne des § 171 Abs 2 HGB legitimierte Person die nun noch strittigen Beträge nicht mehr fordern könne.Die Beklagte führt in ihrem Rechtsmittel aus, in der Lehre werde teilweise die Meinung vertreten, daß bei der Beurteilung der Frage, was als Leistung im Sinne des Paragraph 171, Absatz eins, HGB anzusehen ist, ein objektiver Maßstab anzulegen wäre. Danach würden beispielsweise Sachleistungen lediglich im Ausmaß ihres wahren Wertes zum Zeitpunkt der Leistung berücksichtigt. Demgegenüber sei die Meinung zu vertreten, daß für die Frage, was alles die Zahlungspflicht des Kommanditisten herabmindere, nicht nur tatsächliche Wertzuführungen zum Vermögen der Gesellschaft zu zählen seien, sondern auch Sachverhalte wirksam werden, die außerhalb der Einflußsphäre der Gesellschaft einerseits und des Kommanditisten andererseits liegen, die aber aufgrund der Gesetze Tatbestandswirkung im Sinne einer Verringerung der Schuld des Gesellschafters hätten. Als solcher Sachverhalt sei das Zustandekommen eines gerichtlichen Ausgleiches über das Vermögen eines Kommanditisten jedenfalls anzusehen, wobei in diesem Fall die Frage Bedeutung gewinnen könnte, ob die Gesellschaft dem Ausgleichsvorschlag zugestimmt habe oder nicht. Insbesondere dann nämlich, wenn eine solche Zustimmung nicht erteilt wurde, könne nicht von einer Vereinbarung zwischen Gesellschafter und Kommanditist die Rede sein, welcher schon wegen der Gefahr mißbräuchlicher Verwendung eine Relevanz abgesprochen werde. Der Ausgleich des Gesellschafters stelle für die Gesellschaft ein außerhalb ihrer Einflußsphäre liegendes und zu einer Verminderung ihrer Ansprüche gegenüber dem Gesellschafter führendes Ereignis dar. Es wäre nicht einzusehen, wieso die Gesellschaft durch einen Sachverhalt, dessen Verlauf sie - insbeosndere dann, wenn zum Ausgleich keine Zustimmung gegeben werde - keinen Einfluß habe, schlechter gestellt werden solle, als die Gläubiger der Gesellschaft. Die von Gesetzes wegen vorgesehenen Folgen eines gerichtlichen Ausgleiches seien vor allem, daß durch Leistung eines Teiles der früheren Verbindlichkeit diese insgesamt getilgt werde. Eine von Gesetzes wegen vorgenommene Umbewertung einer Leistung des Ausgleichsschuldners müsse auch im Hinblick auf Paragraph 171, Absatz eins, HGB die Wirkung einer Zahlung der Gesamtforderung zugemessen werden; die Wirkungen eines Ausgleiches seien als solche Umbewertung einer Leistung des Schuldners gleichzusetzen, da schon durch Leistung eines Teiles der ursprünglichen Gesamtverbindlichkeit diese Gesamtverbindlichkeit zum Erlöschen gebracht werde. Die in der Lehre vorgetragenen Bedenken, aufgrund derer lediglich tatsächliche Leistung des Kommanditisten seine Verpflichtung mindern sollten, seien im vorliegenden Falle nicht maßgebend, da ja keine Vereinbarung zwischen Gesellschaft und Kommanditist vorliege, sondern aufgrund der Gesetze infolge des Ausgleiches über das Vermögen der Beklagten eine Verminderung ihrer Verpflichtung eingetreten sei. Aus den angeführten Überlegungen wäre davon auszugehen gewesen, daß durch einen der Leistung gleichwertigen Sachverhalt die Forderung gegenüber der Beklagten auf Leistung ihrer Einlage in einem Ausmaß erloschen sei, welches dem im Berufungs- und Revisionsverfahren noch strittigen Betrag entspreche, so daß insoweit auch der Masseverwalter als nun im Sinne des Paragraph 171, Absatz 2, HGB legitimierte Person die nun noch strittigen Beträge nicht mehr fordern könne.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Nach § 171 Abs 1 HGB haftet der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar. Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Wurde die Einlage an den Kommanditisten zurückgezahlt, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet (§ 172 Abs 4 HGB). Ist über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach § 171 Abs 1 HGB zustehende Recht durch den Masseverwalter ausgeübt (§ 171 Abs 2 HGB). Während des Konkurses können demnach Gesellschaftsgläubiger die unmittelbare Haftung der Kommanditisten nicht in Anspruch nehmen, sondern nur aus der Konkursmasse bzw. aus der aus den Einlagen der Kommanditisten gebildeten Sondermasse Befriedigung erlangen. Der Masseverwalter ist durch das Gesetz zum Vertreter der gemeinsamen Gläubigerrechte bestimmt. Er handelt insoweit nicht in Vertretung des Gemeinschuldners, also der Gesellschaft, er übt vielmehr, berufen durch das Gesetz, ein selbständiges Recht aus. § 171 Abs 2 HGB begründet somit keinen gesetzlichen Forderungsübergang; dem Masseverwalter wird vielmehr die Alleinbefugnis übertragen, im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung, die Interessen jener Gläubiger zu wahren, denen außerhalb eines Konkurses ein direkter Anspruch gegen die Kommanditisten nach § 171 Abs 1 HGB zustünde. Der Inhalt des dem Masseverwalter übertragenen Rechtes bestimmt sich nach dem sachlichen Inhalt der Gläubigerrechte. Der einzelne Gläubiger hat seine Ansprüche im Konkursverfahren anzumelden, von den Kommanditisten kann er unmittelbar Befriedigung nicht mehr fordern (SZ 55/97, Schilling in Großkommentar HGB3 II/2 Anm. 36 zu § 171 HGB;Nach Paragraph 171, Absatz eins, HGB haftet der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar. Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Wurde die Einlage an den Kommanditisten zurückgezahlt, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet (Paragraph 172, Absatz 4, HGB). Ist über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Paragraph 171, Absatz eins, HGB zustehende Recht durch den Masseverwalter ausgeübt (Paragraph 171, Absatz 2, HGB). Während des Konkurses können demnach Gesellschaftsgläubiger die unmittelbare Haftung der Kommanditisten nicht in Anspruch nehmen, sondern nur aus der Konkursmasse bzw. aus der aus den Einlagen der Kommanditisten gebildeten Sondermasse Befriedigung erlangen. Der Masseverwalter ist durch das Gesetz zum Vertreter der gemeinsamen Gläubigerrechte bestimmt. Er handelt insoweit nicht in Vertretung des Gemeinschuldners, also der Gesellschaft, er übt vielmehr, berufen durch das Gesetz, ein selbständiges Recht aus. Paragraph 171, Absatz 2, HGB begründet somit keinen gesetzlichen Forderungsübergang; dem Masseverwalter wird vielmehr die Alleinbefugnis übertragen, im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung, die Interessen jener Gläubiger zu wahren, denen außerhalb eines Konkurses ein direkter Anspruch gegen die Kommanditisten nach Paragraph 171, Absatz eins, HGB zustünde. Der Inhalt des dem Masseverwalter übertragenen Rechtes bestimmt sich nach dem sachlichen Inhalt der Gläubigerrechte. Der einzelne Gläubiger hat seine Ansprüche im Konkursverfahren anzumelden, von den Kommanditisten kann er unmittelbar Befriedigung nicht mehr fordern (SZ 55/97, Schilling in Großkommentar HGB3 II/2 Anmerkung 36 zu Paragraph 171, HGB;
Düringer-Hachenburg-Flechtheim, HGB3 II/2, 1132 f;
Schlegelberger-Geßler4 II 1385; Lehmann-Dietz, Gesellschaftsrecht3Schlegelberger-Geßler4 römisch zwei 1385; Lehmann-Dietz, Gesellschaftsrecht3
206 f).
Der Masseverwalter kann nach der Konkurseröffnung den Kommanditisten unter zwei rechtlichen Gesichtspunkten in Anspruch nehmen: Er kann 1.) das fordern, was der Kommanditist im internen Verhältnis noch auf die Einlage schuldig ist, er kann 2.) das in Anspruch nehmen, was er im äußeren Verhältnis aufgrund der eingetragenen Haftsumme zu leisten hat (SZ 28/48 u.a.). Nach § 172 Abs 1 HGB wird im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt. Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist nach § 172 Abs 3 HGB den Gläubigern gegenüber unwirksam. Auch eine Herabsetzung der Einlage eines Kommanditisten ist gemäß § 174 HGB den Gläubigern gegenüber unwirksam, solange sie nicht in das Handelsregister eingetragen ist. Die Bestimmungen über die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beziehen sich auf die in das Handelsregister eingetragene Hafteinlage, die von der im Innenverhältnis vereinbarten Pflichteinlage zu unterscheiden ist und mit ihr nicht übereinstimmen muß (Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht II3, 160, 171; RGRHGB3 II/2, 127, 198; Schlegelberger, HGB4 II, 1333 ff, 1376, 1378, HS 1435). Bis zum Betrag der Hafteinlage hat der Kommanditist den Gesellschaftsgläubigern gegenüber zu haften versprochen und insoweit ist nach § 172 Abs 3 HGB jede gegenteilige Vereinbarung den Gläubigern gegenüber unwirksam. Es ist dann aber gleichgültig, ob und welche Vereinbarungen es dem Beklagten im Innenverhältnis der Gesellschaft erlauben, diese Hafteinlage oder auch die (mit ihr übereinstimmende oder nicht übereinstimmende) Pflichteinlage, zu deren Einbringung in das Gesellschaftsvermögen er sich mit Gesellschaftsvertrag verpflichtet hat, vorläufig nicht zu leisten. Die Haftung des Kommanditisten bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage nach den §§ 171 Abs 1 und 172 Abs 3 HGB wird nur durch die tatsächliche Leistung der Einlage ausgeschlossen, diese Haftung ist im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft zwingendes Recht (Hämmerle-Wünsch, 171). Die Befreiung von der Haftung tritt deshalb auch dann nicht ein, wenn der Kommanditist im Innenverhältnis von der Leistungspflicht befreit ist. Er kann sich insbesondere auch nicht drauf berufen, daß Leistungen an die Gesellschaft noch nicht fällig seien (Schlegelberger, 1381; vgl. SZ 51/130 u.a.).Der Masseverwalter kann nach der Konkurseröffnung den Kommanditisten unter zwei rechtlichen Gesichtspunkten in Anspruch nehmen: Er kann 1.) das fordern, was der Kommanditist im internen Verhältnis noch auf die Einlage schuldig ist, er kann 2.) das in Anspruch nehmen, was er im äußeren Verhältnis aufgrund der eingetragenen Haftsumme zu leisten hat (SZ 28/48 u.a.). Nach Paragraph 172, Absatz eins, HGB wird im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt. Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist nach Paragraph 172, Absatz 3, HGB den Gläubigern gegenüber unwirksam. Auch eine Herabsetzung der Einlage eines Kommanditisten ist gemäß Paragraph 174, HGB den Gläubigern gegenüber unwirksam, solange sie nicht in das Handelsregister eingetragen ist. Die Bestimmungen über die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beziehen sich auf die in das Handelsregister eingetragene Hafteinlage, die von der im Innenverhältnis vereinbarten Pflichteinlage zu unterscheiden ist und mit ihr nicht übereinstimmen muß (Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht II3, 160, 171; RGRHGB3 II/2, 127, 198; Schlegelberger, HGB4 römisch zwei, 1333 ff, 1376, 1378, HS 1435). Bis zum Betrag der Hafteinlage hat der Kommanditist den Gesellschaftsgläubigern gegenüber zu haften versprochen und insoweit ist nach Paragraph 172, Absatz 3, HGB jede gegenteilige Vereinbarung den Gläubigern gegenüber unwirksam. Es ist dann aber gleichgültig, ob und welche Vereinbarungen es dem Beklagten im Innenverhältnis der Gesellschaft erlauben, diese Hafteinlage oder auch die (mit ihr übereinstimmende oder nicht übereinstimmende) Pflichteinlage, zu deren Einbringung in das Gesellschaftsvermögen er sich mit Gesellschaftsvertrag verpflichtet hat, vorläufig nicht zu leisten. Die Haftung des Kommanditisten bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage nach den Paragraphen 171, Absatz eins und 172 Absatz 3, HGB wird nur durch die tatsächliche Leistung der Einlage ausgeschlossen, diese Haftung ist im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft zwingendes Recht (Hämmerle-Wünsch, 171). Die Befreiung von der Haftung tritt deshalb auch dann nicht ein, wenn der Kommanditist im Innenverhältnis von der Leistungspflicht befreit ist. Er kann sich insbesondere auch nicht drauf berufen, daß Leistungen an die Gesellschaft noch nicht fällig seien (Schlegelberger, 1381; vergleiche SZ 51/130 u.a.).
§ 171 Abs 1 Halbsatz 2 zieht die Konsequenz aus dem Grundsatz, daß der Kommanditist nur im Umfang des mit der Haftsumme ausgedrückten Betrages haftet: Die Möglichkeit, ihn in Anspruch zu nehmen, entfällt, soweit die Einlage geleistet ist, d.h. das Gesellschaftsvermögen vermehrt hat (vgl. Schilling in GroßK3, § 171 Anm. 12). Eine vollständige Haftungsbefreiung tritt ein, wenn Leistungen erbracht wurden, deren Wert der Haftsumme entspricht. Ob dies zutrifft, kann dann zu Zweifeln führen, wenn die Einlageleistung nicht durch die Hingabe von Geld bewirkt wird. Dann kommt es darauf an, ob der objektive Wert der Einlage, bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erbringung, dem Betrag der Haftsumme entspricht (Wünsch, GesRZ 1978, 54 f; Schilling in GroßK3, § 171 Anm. 2A). Bewertungsvereinbarungen im Innenverhältnis sind irrelevant, weil es aus der Sicht der Gesellschaftsgläubiger allein darum geht, ob der ihnen zur Verfügung stehende Haftungsfonds im Ausmaß des durch die Haftsumme ausgedrückten Betrages vermehrt worden ist. Dafür, daß dies objektiv der Fall war, trägt der Kommanditist die Beweislast (Schilling, in GroßK3, § 171 Anm. 33, vgl. Koppensteiner in Straube, HGB Komm, 611). Gegenstand haftungsbefreiender Einlageleistung kann alles sein, was Vermögenswert hat, was also geeignet ist, das Gesellschaftsvermögen zu vergrößern. Neben Sachen kommen auch die Zuführung immaterieller Wirtschaftsgüter einschließlich von Know-how, oder die Leistung von Diensten in Betracht. Da die Vermögensvermehrung der Gesellschaft ausschlaggebend ist, kann die Einlageleistung auch dadurch erbracht werden, daß der Kommanditist Gewinne stehen läßt, deren Auszahlung er verlangen könnte (SZ 55/103), oder aber mit einer Forderung gegen die Gesellschaft aufrechnet (SZ 54/42, Straube a.a.O.).Paragraph 171, Absatz eins, Halbsatz 2 zieht die Konsequenz aus dem Grundsatz, daß der Kommanditist nur im Umfang des mit der Haftsumme ausgedrückten Betrages haftet: Die Möglichkeit, ihn in Anspruch zu nehmen, entfällt, soweit die Einlage geleistet ist, d.h. das Gesellschaftsvermögen vermehrt hat vergleiche Schilling in GroßK3, Paragraph 171, Anmerkung 12). Eine vollständige Haftungsbefreiung tritt ein, wenn Leistungen erbracht wurden, deren Wert der Haftsumme entspricht. Ob dies zutrifft, kann dann zu Zweifeln führen, wenn die Einlageleistung nicht durch die Hingabe von Geld bewirkt wird. Dann kommt es darauf an, ob der objektive Wert der Einlage, bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erbringung, dem Betrag der Haftsumme entspricht (Wünsch, GesRZ 1978, 54 f; Schilling in GroßK3, Paragraph 171, Anmerkung 2A). Bewertungsvereinbarungen im Innenverhältnis sind irrelevant, weil es aus der Sicht der Gesellschaftsgläubiger allein darum geht, ob der ihnen zur Verfügung stehende Haftungsfonds im Ausmaß des durch die Haftsumme ausgedrückten Betrages vermehrt worden ist. Dafür, daß dies objektiv der Fall war, trägt der Kommanditist die Beweislast (Schilling, in GroßK3, Paragraph 171, Anmerkung 33, vergleiche Koppensteiner in Straube, HGB Komm, 611). Gegenstand haftungsbefreiender Einlageleistung kann alles sein, was Vermögenswert hat, was also geeignet ist, das Gesellschaftsvermögen zu vergrößern. Neben Sachen kommen auch die Zuführung immaterieller Wirtschaftsgüter einschließlich von Know-how, oder die Leistung von Diensten in Betracht. Da die Vermögensvermehrung der Gesellschaft ausschlaggebend ist, kann die Einlageleistung auch dadurch erbracht werden, daß der Kommanditist Gewinne stehen läßt, deren Auszahlung er verlangen könnte (SZ 55/103), oder aber mit einer Forderung gegen die Gesellschaft aufrechnet (SZ 54/42, Straube a.a.O.).
Werden diese Grundsätze auf den im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt angewendet, ist davon auszugehen, daß nach den Feststellungen laut Handelsregisterauszug des Landesgerichtes Feldkirch, A-Nr 1981, vom 14. August 1981 (Blg A) die Beklagte laut Eintragung vom 6. Juni 1975 als Kommanditist in die Gesellschaft der Gemeinschuldnerin mit der Hafteinlage von 300.000 S eingetreten ist. Eine Herabsetzung dieser Einlage ist nicht erfolgt, auch nicht auf einen etwa der Ausgleichsquote entsprechenden Betrag, das wären ca. 120.000 S. Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß zwar, da die Gemeinschuldnerin zur Zeit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen der Beklagten eine (klagbare) Forderung auf Leistung der Pflichteinlage in Höhe von 300.000 S (oder, falls der Betrag von 6.000 S bereits eingezahlt gewesen sein sollte) von restlich 294.000 S hatte, allenfalls diese Forderung durch den Ausgleich auf 120.000 S bzw. 117.600 S ermäßigt wurde.
Keine Änderung erfuhr jedoch die auf 300.000 S lautende Hafteinlage durch den Ausgleich, da sie gemäß der Eintragung im Handelsregister nie herabgesetzt wurde. Eine nur im Innenverhältnis wirkende Herabsetzung der Einlage ist aber, solange sie nicht in das Handelsregister eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam (§ 174 HGB). Wenngleich also die Verpflichtung zur Leistung der Pflichteinlage, welche der Höhe nach im vorliegenden Fall mit der Hafteinlage identisch ist, allenfalls infolge des Ausgleiches vermindert wurde, wirkte sich dies nur im internen Verhältnis der Beklagten zur Gemeinschuldnerin aus, nicht aber im Außenverhältnis zu den Gläubigern, denen gegenüber die Haftung der Beklagten nach wie vor bis zum Betrag von 300.000 S besteht. Nach den oben dargelegten Grundsätzen kann aber entgegen der Auffassung der Revision selbst eine durch den Ausgleich bewirkte Verminderung der Höhe der Pflichteinlage der Beklagten nicht als eine die Verminderung der Hafteinlage bewirkende Leistung einer Einlage im Sinn des § 171 Abs 1 gewertet werden. Infolge des Ausgleichs ist zwar allenfalls eine Verringerung der Verbindlichkeit des beklagten Kommanditisten auf Einzahlung seiner Einlage im internen Verhältnis gegenüber der Gemeinschuldnerin eingetreten, keinesfalls aber eine Vermehrung des den Gesellschaftsgläubigern zur Verfügung stehenden Haftungsfonds im Ausmaß des durch die im Handelsregister eingetragene Haftsumme ausgedrückten Betrages. Der Ansicht der Revision, durch den Ausgleich der Beklagten, "einen der Leistung gleichwertigen Sachverhalt", sei die Forderung der Gemeinschuldnerin gegenüber der Beklagten auch mit Wirkung für die Gesellschaftsgläubiger auf das Ausmaß der Ausgleichsquote vermindert worden, kann somit nach den dargelegten Grundsätzen nicht gefolgt werden. Daß aber die Beklagte einen höheren Betrag als 6.000 S auf ihre Einlage geleistet hätte, wurde von der Beklagten gar nicht behauptet und es ergeben sich diesbezüglich aus der Aktenlage auch keinerlei Anhaltspunkte. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht mit Rücksicht darauf, daß die Gesamtsumme der gemeinschuldnerischen angemeldeten Forderungen der Gesellschaftsgläubiger höher als die Haftsumme der Beklagten ist, die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung der gesamten restlichen Haftsumme von 294.000 S sA bejaht.Keine Änderung erfuhr jedoch die auf 300.000 S lautende Hafteinlage durch den Ausgleich, da sie gemäß der Eintragung im Handelsregister nie herabgesetzt wurde. Eine nur im Innenverhältnis wirkende Herabsetzung der Einlage ist aber, solange sie nicht in das Handelsregister eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam (Paragraph 174, HGB). Wenngleich also die Verpflichtung zur Leistung der Pflichteinlage, welche der Höhe nach im vorliegenden Fall mit der Hafteinlage identisch ist, allenfalls infolge des Ausgleiches vermindert wurde, wirkte sich dies nur im internen Verhältnis der Beklagten zur Gemeinschuldnerin aus, nicht aber im Außenverhältnis zu den Gläubigern, denen gegenüber die Haftung der Beklagten nach wie vor bis zum Betrag von 300.000 S besteht. Nach den oben dargelegten Grundsätzen kann aber entgegen der Auffassung der Revision selbst eine durch den Ausgleich bewirkte Verminderung der Höhe der Pflichteinlage der Beklagten nicht als eine die Verminderung der Hafteinlage bewirkende Leistung einer Einlage im Sinn des Paragraph 171, Absatz eins, gewertet werden. Infolge des Ausgleichs ist zwar allenfalls eine Verringerung der Verbindlichkeit des beklagten Kommanditisten auf Einzahlung seiner Einlage im internen Verhältnis gegenüber der Gemeinschuldnerin eingetreten, keinesfalls aber eine Vermehrung des den Gesellschaftsgläubigern zur Verfügung stehenden Haftungsfonds im Ausmaß des durch die im Handelsregister eingetragene Haftsumme ausgedrückten Betrages. Der Ansicht der Revision, durch den Ausgleich der Beklagten, "einen der Leistung gleichwertigen Sachverhalt", sei die Forderung der Gemeinschuldnerin gegenüber der Beklagten auch mit Wirkung für die Gesellschaftsgläubiger auf das Ausmaß der Ausgleichsquote vermindert worden, kann somit nach den dargelegten Grundsätzen nicht gefolgt werden. Daß aber die Beklagte einen höheren Betrag als 6.000 S auf ihre Einlage geleistet hätte, wurde von der Beklagten gar nicht behauptet und es ergeben sich diesbezüglich aus der Aktenlage auch keinerlei Anhaltspunkte. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht mit Rücksicht darauf, daß die Gesamtsumme der gemeinschuldnerischen angemeldeten Forderungen der Gesellschaftsgläubiger höher als die Haftsumme der Beklagten ist, die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung der gesamten restlichen Haftsumme von 294.000 S sA bejaht.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.