Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei ist konzessionierter Sonderabfallsammler und Sonderabfallbeseitiger; sie ist auch zur Beseitigung des Sonderabfalles mit der Schlüssel Nr. 54.408 (Öl-Wasser-Gemische) aus dem Sonderabfallskatalog der ÖNorm S 2100 mit Erlaubnis des Landeshauptmannes von Tirol nach § 11 SAG berechtigt. Der Beklagte ist Eigentümer des in einer Bodenmulde in *****, befindlichen Hauses.Die klagende Partei ist konzessionierter Sonderabfallsammler und Sonderabfallbeseitiger; sie ist auch zur Beseitigung des Sonderabfalles mit der Schlüssel Nr. 54.408 (Öl-Wasser-Gemische) aus dem Sonderabfallskatalog der ÖNorm S 2100 mit Erlaubnis des Landeshauptmannes von Tirol nach Paragraph 11, SAG berechtigt. Der Beklagte ist Eigentümer des in einer Bodenmulde in *****, befindlichen Hauses.
Am 15. 2. 1990 wurde der Keller dieses Hauses zufolge starker Regenfälle überschwemmt. Das Wasser drang auch in den fensterlosen Öllagerraum des Hauses ein. Dort hatte der Beklagte 5 Heizöltanks aus Kunststoff untergebracht, die zusammen ein Fassungsvermögen von etwa 7.500 l aufwiesen und mit mindestens
2.500 l Heizöl gefüllt waren. Die Tanks konnten nicht mehr rechtzeitig evakuiert werden. Das eingedrungene Wasser hob sie vom Boden auf. Im Verlaufe des Tages wurden im Zuge dieser Lageänderung die Füll- und Entlüftungsleitungen abgerissen. Das in die Plastiktanks eindringende Wasser drückte Heizöl heraus. Dies blieb vorerst unentdeckt. Der Feuerwehr gelang es, den Wasserpegel, welcher bereits die Kellerdecke erreicht hatte, abzupumpen. Das abgepumpte Wasser gelangte dadurch in das Gemeindekanalnetz. Am Abend wurde der Ölfilm entdeckt. Die Feuerwehr stellte das Abpumpen ein, sodaß der Wasserpegel im Keller wieder stieg. Der Feuerwehrinspektor hielt die Anforderung einer Entsorgungsspezialfirma für notwendig und wandte sich an die Berufsfeuerwehr Innsbruck um einen Absaugwagen. Gegen 20 Uhr wurde die klagende Partei von der Berufsfeuerwehr Innsbruck angerufen. Um 21,30 Uhr kamen 2 Männer mit dem 8.500 l fassenden Absaugtankwagen, um das Öl-Wasser-Gemisch abzusaugen. Der Keller hatte sich in der Zwischenzeit wieder gefüllt. Bis nach Mitternacht wurden in zwei Fahrten insgesamt 17.000 l abgesaugt und zur Zwischenlagerung auf das Betriebsgelände der klagenden Partei in ***** gebracht. Am nächsten Tag wurden weitere 6.500 l und später noch 3.200 l abgesaugt.
Die klagende Partei stellte insgesamt S 101.140,80 in Rechnung. Hievon bezahlte der Beklagte lediglich S 40.546,- für Leistungen nach dem 15. 2. 1990. Die den 15. 2. 1990 betreffenden Rechnungspositionen im Gesamtbetrag von S 56.450,90 bezahlte er nicht.
Die klagende Partei begehrte die Zahlung dieses Betrages mit der Begründung, daß zwischen den Streitteilen ein Auftrag zustande gekommen sei; zumindest liege eine Geschäftsführung ohne Auftrag vor. Durch die nachfolgende Zahlung der Leistungen vom 16. 2. und 19. 2. 1990 habe der Beklagte auch die vom 15. 2. 1990 genehmigt.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er wendete im wesentlichen ein, daß der Ölfilm nur eine Dicke von 1 cm aufgewiesen habe und nur die Beseitigung dieses dünnen Ölfilmes notwendig gewesen wäre. Dies hätte der klagenden Partei als Spezialfirma klar sein müssen. Der Beklagte sei daher nur für den notwendigen und zweckmäßigen Aufwand aufgekommen, soweit es sich um eine Geschäftsführung im Notfall und ohne Auftrag gehandelt habe. Der Beklagte sei am 15. 2. 1990 wegen der Notsituation in seinem Hause konsterniert gewesen. Der klagenden Partei sei es möglich gewesen, rechtzeitig die Zustimmung des Beklagten einzuholen, weshalb kein Notfall vorliege.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 44.015,40 sA statt und wies ein Mehrbegehren von S 12.435,50 sA ab. Es stellte zusätzlich zum oben wiedergegebenen Sachverhalt fest, daß der Feuerwehrinspektor die Einwilligung des Beklagten nicht einholte und dieser auch nicht zugegen war, als er mit Funkgerät bei der Berufsfeuerwehr anrief. Der Beklagte machte dem Feuerwehrinspektor jedoch keine Vorwürfe. Er hielt ihm nicht vor, daß er von seiner Kompetenz her nicht befugt sei, eine Entsorgungsfirma zu bestellen. Der Beklagte erklärte auch nicht sein ausdrückliches Einverständnis, als gegen 21,30 Uhr der Tankwagen der klagenden Partei erschien und die beiden Arbeiter mit dem Absaugen begannen. Der Geschäftsführer der klagenden Partei nannte dem Beklagten einen Preis von S 2,70/l für die Entsorgung. Der Beklagte erklärte, er müsse sich der Behörde fügen. Ortsangemessen war damals ein Entsorgungspreis pro Liter von netto S 2,-, was dem Beklagten allerdings nicht bekannt war.
Als die klagende Partei mit den Absaugarbeiten begann, überschritt die oberste Schichte ("Konzentration" nach § 33 a Z 5 WRG neu) der Flüssigkeit den zulässigen Grenzwert bei weitem. Das bis an die 2,5 m hohe Kellerdecke reichende Wasser hatte sich immer noch nicht beruhigt. Möbel und andere Gegenstände schwammen darin herum. Eine exakte Analyse, inwiefern das Absaugen der jeweils oberen Schichte den Ölgehalt reduzierte, war kurzfristig nicht möglich. Es ist gut möglich, daß der Grenzwert (20 mg Kohlenwasserstoff/l) noch immer nicht unterschritten war, als in der Nacht vom 15. 2./16. 2. 1990 der Tankwagen der klagenden Partei das zweite Mal (also beim Erreichen der Masse von 16.000 l) vollgefüllt war.Als die klagende Partei mit den Absaugarbeiten begann, überschritt die oberste Schichte ("Konzentration" nach Paragraph 33, a Ziffer 5, WRG neu) der Flüssigkeit den zulässigen Grenzwert bei weitem. Das bis an die 2,5 m hohe Kellerdecke reichende Wasser hatte sich immer noch nicht beruhigt. Möbel und andere Gegenstände schwammen darin herum. Eine exakte Analyse, inwiefern das Absaugen der jeweils oberen Schichte den Ölgehalt reduzierte, war kurzfristig nicht möglich. Es ist gut möglich, daß der Grenzwert (20 mg Kohlenwasserstoff/l) noch immer nicht unterschritten war, als in der Nacht vom 15. 2./16. 2. 1990 der Tankwagen der klagenden Partei das zweite Mal (also beim Erreichen der Masse von 16.000 l) vollgefüllt war.
Als angemessene Schlußrechnung wurde ein Betrag von S 44.015,40 festgestellt.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß die klagende Partei für den Beklagten den zur Gefahrenbeseitigung erforderlichen Aufwand gemacht habe und daher gemäß § 1042 ABGB dafür Ersatz begehren könne. Der Beklagte habe für die Entsorgung derartiger Sonderabfälle den ortsüblichen und angemessenen Preis von S 44.015,40 sA zu bezahlen.Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß die klagende Partei für den Beklagten den zur Gefahrenbeseitigung erforderlichen Aufwand gemacht habe und daher gemäß Paragraph 1042, ABGB dafür Ersatz begehren könne. Der Beklagte habe für die Entsorgung derartiger Sonderabfälle den ortsüblichen und angemessenen Preis von S 44.015,40 sA zu bezahlen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht, hingegen jener des Beklagten Folge, wies das gesamte Klagebegehren ab und ließ die ordentliche Revision zu. Es verwies rechtlich darauf, daß eine ausdrückliche oder stillschweigende Auftragserteilung des Beklagten an die klagende Partei zufolge der festgestellten Erklärung, "er müsse sich eben der Behörde fügen", nicht angenommen werden könne. Die klagende Partei könne sich auch nicht auf einen Notfall im Sinn des § 1036 ABGB stützen, weil sie rechtzeitig die Zustimmung des Beklagten hätte einholen können. Entscheidend sei, daß die Freiwillige Feuerwehr von ***** beim Beklagten im Zuge eines Katastropheneinsatzes, somit als Hilfsorgan der Gemeide tätig wurde. In Katastrophenfällen sei der örtlich zuständige Bezirks-Feuerwehrinspektor als Beauftragter der Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die Leitung der Lösch- und Bergungsarbeiten zu übernehmen. Bei Abwesenheit des Bürgermeisters sei der Kommandant der eingesetzten Feuerwehrkräfte auch berechtigt, die dem Bürgermeister nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen zustehenden Befugnisse auszuüben, soweit dies zur unmittelbaren Abwendung der Gefahr notwendig erscheint. Diese Organe der Feuerwehr seien somit bei Erfüllung ihrer Aufgabe "in Vollziehung der Gesetze" tätig und als Staatsorgane anzusehen. Daß der Einsatz der Feuerwehr ***** und letztlich die von der Feuerwehr gesetzten Maßnahmen als Rettungs- und Hilfsmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs 5 des Katastrophen-Hilfsgesetzes, LGBl 74/5, anzusehen sind, könne nicht zweifelhaft sein; dies ergebe sich auch aus § 6 des genannten Gesetzes. Aus Abs 4 dieser Bestimmung ergebe sich aber auch die Pflicht des Beklagten, die vom Bezirks-Feuerwehrinspektor angeordnete Maßnahme zu dulden, weil der Bürgermeister bzw dessen Stellvertreter zum Zeitpunkt der Anforderung der klagenden Partei und zu Beginn der von ihr vorgenommenen Abpumparbeiten nicht anwesend waren. Es sei daher davon auszugehen, daß der Bezirks-feuerwehrinspektor mit seinem Auftrag an die klagende Partei in Ausübung seiner ihm übertragenen Befugnis in Vollziehung der Gesetze handelte und auch handeln wollte, was auch der klagenden Partei im Hinblick auf die Katastrophensituation in der Gemeinde ***** auf Grund der Überschwemmungen klar sein mußte. Sie habe daher für die von ihr gesetzten Maßnahmen nur einen Anspruch gegen den Rechtsträger des handelnden Organs, nicht aber gegen den Beklagten.Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht, hingegen jener des Beklagten Folge, wies das gesamte Klagebegehren ab und ließ die ordentliche Revision zu. Es verwies rechtlich darauf, daß eine ausdrückliche oder stillschweigende Auftragserteilung des Beklagten an die klagende Partei zufolge der festgestellten Erklärung, "er müsse sich eben der Behörde fügen", nicht angenommen werden könne. Die klagende Partei könne sich auch nicht auf einen Notfall im Sinn des Paragraph 1036, ABGB stützen, weil sie rechtzeitig die Zustimmung des Beklagten hätte einholen können. Entscheidend sei, daß die Freiwillige Feuerwehr von ***** beim Beklagten im Zuge eines Katastropheneinsatzes, somit als Hilfsorgan der Gemeide tätig wurde. In Katastrophenfällen sei der örtlich zuständige Bezirks-Feuerwehrinspektor als Beauftragter der Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die Leitung der Lösch- und Bergungsarbeiten zu übernehmen. Bei Abwesenheit des Bürgermeisters sei der Kommandant der eingesetzten Feuerwehrkräfte auch berechtigt, die dem Bürgermeister nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen zustehenden Befugnisse auszuüben, soweit dies zur unmittelbaren Abwendung der Gefahr notwendig erscheint. Diese Organe der Feuerwehr seien somit bei Erfüllung ihrer Aufgabe "in Vollziehung der Gesetze" tätig und als Staatsorgane anzusehen. Daß der Einsatz der Feuerwehr ***** und letztlich die von der Feuerwehr gesetzten Maßnahmen als Rettungs- und Hilfsmaßnahmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, des Katastrophen-Hilfsgesetzes, LGBl 74/5, anzusehen sind, könne nicht zweifelhaft sein; dies ergebe sich auch aus Paragraph 6, des genannten Gesetzes. Aus Absatz 4, dieser Bestimmung ergebe sich aber auch die Pflicht des Beklagten, die vom Bezirks-Feuerwehrinspektor angeordnete Maßnahme zu dulden, weil der Bürgermeister bzw dessen Stellvertreter zum Zeitpunkt der Anforderung der klagenden Partei und zu Beginn der von ihr vorgenommenen Abpumparbeiten nicht anwesend waren. Es sei daher davon auszugehen, daß der Bezirks-feuerwehrinspektor mit seinem Auftrag an die klagende Partei in Ausübung seiner ihm übertragenen Befugnis in Vollziehung der Gesetze handelte und auch handeln wollte, was auch der klagenden Partei im Hinblick auf die Katastrophensituation in der Gemeinde ***** auf Grund der Überschwemmungen klar sein mußte. Sie habe daher für die von ihr gesetzten Maßnahmen nur einen Anspruch gegen den Rechtsträger des handelnden Organs, nicht aber gegen den Beklagten.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und dem Klagebegehren zur Gänze stattzugeben.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und dem Klagebegehren zur Gänze stattzugeben.
Der Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben oder sie zurückzuweisen.