Die Rekurslegitimation des unehelichen Vaters ist schon deshalb gegeben, weil ihm das Erstgericht einen persönlichen Auftrag erteilte (vgl. EFSlg 39.607). Überdies steht den Verwandten zur Abwendung einer einem Pflegebefohlenen drohende Gefahr - der uneheliche Vater behauptet im vorliegenden Fall eine solche - nach ständiger Rechtsprechung ein Rekursrecht zu (EvBl 1960/131; EFSlg 37.187; 7 Ob 510/86 ua).Die Rekurslegitimation des unehelichen Vaters ist schon deshalb gegeben, weil ihm das Erstgericht einen persönlichen Auftrag erteilte vergleiche EFSlg 39.607). Überdies steht den Verwandten zur Abwendung einer einem Pflegebefohlenen drohende Gefahr - der uneheliche Vater behauptet im vorliegenden Fall eine solche - nach ständiger Rechtsprechung ein Rekursrecht zu (EvBl 1960/131; EFSlg 37.187; 7 Ob 510/86 ua).
Der Revisionsrekurs wurde allerdings verspätet eingebracht. Da Rekurse auch im Verfahren in Außerstreitsachen beim Erstgericht einzubringen sind und gemäß § 11 Abs 1 AußStrG die Rekursfrist 14 Tage beträgt, langte der Revisionsrekurs erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Erstgericht ein. Der Postaufgabe käme nur dann Bedeutung zu, wenn der Revisionsrekurs an das Gericht adressiert worden wäre, bei dem er einzubringen ist (EFSlg 49.823 uva).Der Revisionsrekurs wurde allerdings verspätet eingebracht. Da Rekurse auch im Verfahren in Außerstreitsachen beim Erstgericht einzubringen sind und gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG die Rekursfrist 14 Tage beträgt, langte der Revisionsrekurs erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Erstgericht ein. Der Postaufgabe käme nur dann Bedeutung zu, wenn der Revisionsrekurs an das Gericht adressiert worden wäre, bei dem er einzubringen ist (EFSlg 49.823 uva).
Gemäß § 11 Abs 2 AußStrG kann unter Umständen zwar auch auf verspätete Rekurse Rücksicht genommen werden, doch hätte dies zur Voraussetzung, daß das verspätete Rechtsmittel sachlich berechtigt ist (EFSlg 37.270). Dies ist hier aber nicht der Fall. Da das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigte, wäre eine Anfechtung nämlich nur aus den im § 16 Abs 1 AußStrG angeführten Gründen zulässig. Derartige Gründe werden im Revisionsrekurs aber nicht geltend gemacht. Der Rechtsmittelwerber führt lediglich aus, es sei zwar richtig, daß das Kind in einer neutralen Umgebung beobachtet werden sollte, doch müßte eine Möglichkeit der Begutachtung ins Auge gefaßt werden, die eine für das Kind möglichst geringe Beeinflussung mit sich bringe, damit dieses nicht neuerlich irritiert und verängstigt werde. Bei einer Unterbringung in einem Heim würde das Kind psychisch irritiert werden. Entgegen dieser Behauptung besteht jedoch keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß das Kind durch die vom Jugendamt und vom psychologischen Gutachter vorgeschlagene Unterbringung in einem Heim für die Dauer von 6 Wochen gefährdet würde. Offenbare Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder eine Nullität im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG liegen daher nicht vor.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG kann unter Umständen zwar auch auf verspätete Rekurse Rücksicht genommen werden, doch hätte dies zur Voraussetzung, daß das verspätete Rechtsmittel sachlich berechtigt ist (EFSlg 37.270). Dies ist hier aber nicht der Fall. Da das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigte, wäre eine Anfechtung nämlich nur aus den im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG angeführten Gründen zulässig. Derartige Gründe werden im Revisionsrekurs aber nicht geltend gemacht. Der Rechtsmittelwerber führt lediglich aus, es sei zwar richtig, daß das Kind in einer neutralen Umgebung beobachtet werden sollte, doch müßte eine Möglichkeit der Begutachtung ins Auge gefaßt werden, die eine für das Kind möglichst geringe Beeinflussung mit sich bringe, damit dieses nicht neuerlich irritiert und verängstigt werde. Bei einer Unterbringung in einem Heim würde das Kind psychisch irritiert werden. Entgegen dieser Behauptung besteht jedoch keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß das Kind durch die vom Jugendamt und vom psychologischen Gutachter vorgeschlagene Unterbringung in einem Heim für die Dauer von 6 Wochen gefährdet würde. Offenbare Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder eine Nullität im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG liegen daher nicht vor.
Aus diesem Grund ist der verspätete Revisionsrekurs sachlich nicht berechtigt, weshalb die Frage, ob der angefochtene Beschluß noch ohne Nachteil eines Dritten abgeändert werden könnte, nicht erörtert werden muß.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.