Begründung:
Die Klägerin begehrte vom Beklagten als Vermieter die Rückzahlung des den zulässigen Mietzins (§ 16 Abs 2 Z 4 MRG) übersteigenden Teiles ihrer Mietzinszahlungen im zuletzt geltend gemachten Betrag von 57.390,81 S sA (AS. 47).Die Klägerin begehrte vom Beklagten als Vermieter die Rückzahlung des den zulässigen Mietzins (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG) übersteigenden Teiles ihrer Mietzinszahlungen im zuletzt geltend gemachten Betrag von 57.390,81 S sA (AS. 47).
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete der Klageforderung gegenüber eine Gegenforderung von 15.443,16 S aufrechnungsweise ein (vgl AS 53).Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete der Klageforderung gegenüber eine Gegenforderung von 15.443,16 S aufrechnungsweise ein vergleiche AS 53).
Das Erstgericht erkannte die Klageforderung mit 36.722,24 S als zu Recht bestehend und die Gegenforderung mit 6.229,16 S als zu Recht bestehend und sprach daher der Klägerin den Betrag von 30.493,08 S sA unter Abweisung des Mehrbegehrens von 26.897,73 S sA zu.
Dieses Urteil wurde von beiden Teilen bekämpft.
Die Klägerin bekämpfte das Urteil insoweit, als ihre Forderung nicht mit einem weiteren Betrag von 20.668,57 S und die Gegenforderung nicht um den Betrag von 4.506,79 S niedriger als zu Recht bestehend erkannt wurde, sodaß der Berufungsstreitwert des Rechtsmittels der Klägerin 25.175,36 S betrug.
Der Beklagte wendete sich mit seiner Berufung lediglich gegen die Feststellung seiner Gegenforderung mit bloß 6.229,16 S mit dem Antrag, diese mit weiteren 839,72 S, also insgesamt mit 7.068,88 S als zu Recht bestehend festzustellen.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und änderte in Stattgebung der Berufung des Beklagten das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es im Rahmen des mehrgliedrigen Spruches die eingewendete Gegenforderung mit 7.068,68 S als zu Recht bestehend erkannte und der Klägerin bloß 29.653,35 S sA (also um 839,72 S weniger) unter Abweisung eines Mehrbegehrens von 27.737,46 S sA zusprach. Der Streitwert, über den das Berufungsgericht entschieden hat, betrug daher 26.015,08 S (Streitwert der Berufung der Klägerin von 25.175,36 S zuzüglich jenes der Berufung des Beklagten von 839,72 S).