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Entscheidung 2 Ob 518/94×

Entscheidung 2 Ob 518/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob518/94 (2Ob1508/94)

Entscheidungsdatum

24.03.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Erika S*****, vertreten durch Dr. Hildegard Wanka, Rechtsanwältin in Wien, wider den Antragsgegner Dr. Franz S*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufteilung des eheliches Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 24. November 1993, GZ 47 R 539, 540/93-38, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Rekursgegners auf Zuspruch der Kosten des Rekursverfahrens wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht führte mit Beschluß ON 30 die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse durch, mit Beschluß ON 31 bestimmte es die Gebühren eines Sachverständigen.

Gegen beide Beschlüsse erhob der Antragsgegner Rekurs. Das Rekursgericht bestätigte mit dem angefochtenen Beschluß ON 38 diese Entscheidungen und sprach hinsichtlich des Rekurses gegen den Beschluß ON 30 aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, hinsichtlich des Rekurses gegen den Beschluß ON 31 sprach es aus, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig.

Der Antragsteller ficht diesen Beschluß des Rekursgerichtes "seinem gesamten Inhalte nach" an.

Rechtliche Beurteilung

Insoweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung des Beschlusses des Erstgerichtes über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (ON 30) richtet, ist mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2,, Paragraph 510, ZPO).

Insoweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Entscheidung über die Sachverständigengebühren richtet (ON 31), ist er gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, AußStrG unzulässig.

Der Antrag der Rekursgegnerin auf Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens war gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 ZPO abzuweisen; auf die teilweise absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses wurde nicht hingewiesen.

Textnummer

E35420

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0020OB00518.940.0324.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Dokumentnummer

JJT_19940324_OGH0002_0020OB00518_9400000_000