Entscheidungsgründe:
Die Streitteile haben am 18.November 1955 die Ehe geschlossen. Beide sind österreichische Staatsbürger, ihr letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt war in Kundl. Der Ehe entstammt der am 13. September 1955 geborene Sohn Martin. Die häusliche Gemeinschaft der Streitteile ist seit 1974 aufgehoben.
Mit der am 15.März 1984 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger die Scheidung der Ehe nach § 55 EheG. Die Beklagte stellte den Antrag, das überwiegende Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe gemäß § 61 Abs 3 EheG auszusprechen. Der Kläger habe sie von Anfang an lieblos behandelt und ihr zu Silvester 1965 aus nichtigem Anlaß mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt. Er habe nach dem zuletzt genannten Vorfall die gesamten gemeinsamen Ersparnisse an sich genommen. Als es mit dem Sohn Erziehungsschwierigkeiten gegeben habe, habe der Kläger die Partei des Sohnes ergriffen und diesen in seinem von der Beklagten getadelten Verhalten bestärkt. Die Beklagte habe deshalb einen Selbstmordversuch unternommen. Im Jahre 1974 habe der Kläger grundlos die häusliche Gemeinschaft verlassen. Seit 1983 unterhalte er ehewidrige Beziehungen zu Maria G***.Mit der am 15.März 1984 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger die Scheidung der Ehe nach Paragraph 55, EheG. Die Beklagte stellte den Antrag, das überwiegende Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG auszusprechen. Der Kläger habe sie von Anfang an lieblos behandelt und ihr zu Silvester 1965 aus nichtigem Anlaß mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt. Er habe nach dem zuletzt genannten Vorfall die gesamten gemeinsamen Ersparnisse an sich genommen. Als es mit dem Sohn Erziehungsschwierigkeiten gegeben habe, habe der Kläger die Partei des Sohnes ergriffen und diesen in seinem von der Beklagten getadelten Verhalten bestärkt. Die Beklagte habe deshalb einen Selbstmordversuch unternommen. Im Jahre 1974 habe der Kläger grundlos die häusliche Gemeinschaft verlassen. Seit 1983 unterhalte er ehewidrige Beziehungen zu Maria G***.
Der Kläger bestritt die behaupteten Eheverfehlungen und warf der Beklagten vor, ihm den ehelichen Verkehr grundlos verweigert, ihn im Jahre 1972 aus dem ehelichen Schlafzimmer und in der Folge aus der Ehewohnung gewiesen zu haben.
Das Erstgericht schied die Ehe gemäß § 55 EheG und sprach aus, daß den Kläger das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe.Das Erstgericht schied die Ehe gemäß Paragraph 55, EheG und sprach aus, daß den Kläger das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe.
Das Berufungsgericht änderte nach Beweiswiederholung das nur vom Kläger im Ausspruch über das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe angefochtene Ersturteil dahin ab, daß es den Antrag der Beklagten nach § 61 Abs 3 EheG abwies.Das Berufungsgericht änderte nach Beweiswiederholung das nur vom Kläger im Ausspruch über das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe angefochtene Ersturteil dahin ab, daß es den Antrag der Beklagten nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG abwies.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes kam es schon vor dem Silvester 1965 zwischen den Streitteilen immer wieder zu Streitigkeiten, weil der Kläger an Wochenenden viel allein ausging, vornehmlich zum Kartenspielen. Der Kläger besuchte aber auch Sportveranstaltungen, wozu er die Beklagte einlud, die die Einladungen aber ausschlug. Zu Silvester 1965 konnte der Kläger ein Rauchpfandl nicht auffinden, was er der Beklagten anlastete. Die Beklagte nannte daraufhin den Kläger einen Lügner und bedrohte ihn mit dem Abspültuch. Dies erzürnte den Kläger so, daß er der Beklagten mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch diese Schwellungen und Blutunterlaufungen im Gesicht erlitt. Dies bewirkte, daß die Beklagte am Kläger kein Interesse mehr hatte. Sie verweigerte ihm seit 1965 den ehelichen Verkehr, wobei sie eine nicht bestehende Unterleibserkrankung vorschützte. Sie erklärte dem Kläger mehrfach, daß ihn die Erziehung des Sohnes nichts angehe. Sie unternahm ohne Wissen des Klägers Schritte, um den Sohn in einem Heim in Innsbruck unterzubringen. Schließlich war der Kläger mit einem Ausbildungsplatz des Sohnes in Graz einverstanden. Wegen der Erziehung des Sohnes kam es zwischen den Streitteilen immer wieder zu Differenzen, deren nähere Umstände nicht festgestellt werden konnten. Die Beklagte forderte den Kläger mehrfach auf, die eheliche Wohnung zu verlassen. Einmal erwiderte er, daß er weggehen werde, wenn sie ihn nochmals dazu auffordern sollte. Als die Beklagte ca. ein bis eineinhalb Monate danach dem Kläger sagte, er habe in der Ehewohnung nichts mehr zu suchen und solle gehen, zog der Kläger aus der Ehewohnung aus.
Das Berufungsgericht nahm nicht als erwiesen an, daß der Kläger die Ersparnisse der Streitteile in Höhe von rund 100.000 S an sich genommen habe, daß er den ehelichen Verkehr verweigere und ehewidrige Beziehungen zu Maria G*** unterhalte.
Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes sei der Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe nach § 61 Abs 3 EheG nur dann gerechtfertigt, wenn das Zerrüttungsverschulden des Klägers deutlich überwiege. Im vorliegenden Fall habe der Kläger zwar durch sein Verhalten, insbesondere durch seine Tätlichkeit gegen die Beklagte zu Silvester 1965, schwere Eheverfehlungen begangen. Entscheidend für die Zerrüttung der Ehe seien jedoch die Verweigerung des ehelichen Verkehrs durch die Beklagte und deren wiederholte Aufforderungen an den Kläger gewesen, die Ehewohnung zu verlassen. Bei einem Gesamtvergleich des Verhaltens beider Ehegatten ergebe sich kein überwiegendes Zerrüttungsverschulden des Klägers.Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes sei der Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG nur dann gerechtfertigt, wenn das Zerrüttungsverschulden des Klägers deutlich überwiege. Im vorliegenden Fall habe der Kläger zwar durch sein Verhalten, insbesondere durch seine Tätlichkeit gegen die Beklagte zu Silvester 1965, schwere Eheverfehlungen begangen. Entscheidend für die Zerrüttung der Ehe seien jedoch die Verweigerung des ehelichen Verkehrs durch die Beklagte und deren wiederholte Aufforderungen an den Kläger gewesen, die Ehewohnung zu verlassen. Bei einem Gesamtvergleich des Verhaltens beider Ehegatten ergebe sich kein überwiegendes Zerrüttungsverschulden des Klägers.
Gegen den abändernden Teil des Berufungsurteils richtet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils. Hilfsweise stellt die Beklagte einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.