Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte von der Beklagten die Bezahlung von S 599.052,32 s.A. Dieser Betrag setze sich aus rückständigem Mietzins von S 490.071,94 und stufenweise errechneten Zinsen von insgesamt S 108.980,38 zusammen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete u.a. ein, daß die Mietzinse unangemessen hoch seien, Sittenwidrigkeit vorliege und Vorauszahlungen der Beklagten zu berücksichtigen wären. Eine Mietzinsvereinbarung wäre nicht zulässig gewesen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 519.836,14 s.A. statt und wies ein Mehrbegehren von S 79.216,18 s.A. ab. Es traf - zusammengefaßt dargestellt - folgende Feststellungen:
Die Beklagte hat mit dem Mietvertrag vom 12. November 1980 in Verbindung mit dem gerichtlichen Vergleich vom 12. November 1980 die Liegenschaft 1030 Wien, Klimschgasse 21, samt den darauf befindlichen Betriebsgebäuden rückwirkend ab dem 1. April 1979 gemietet. An monatlichem Haupmietzins wurde ein Betrag von S 10.000,-- zuzüglich der Betriebskosten, der öffentlichen Abgaben und der Umsatzsteuer vereinbart. Der Hauptmietzins ist am Ersten eines jeden Monats im Vorhinein fällig. Er ist nach dem Verbraucherpreisindex 1966 wertgesichert. Ausgangspunkt der Wertberechnung ist die Indexzahl für 1975, wobei Schwankungen bis 5 % unberücksichtigt bleiben.
Mit dem Beschluß vom 15. Mai 1986 wurde rechtskräftig festgestellt, daß sich die Beklagte mit der Bezahlung des Mietzinses betreffend den Zeitraum Jänner 1984 bis einschließlich Dezember 1985 mit einem Betrag von S 342.164,59 im Rückstand befindet, wobei sich diese Entscheidung lediglich auf den Hauptmietzins bezog. Mit dem Sachbeschluß vom 4. Februar 1987 wurde rechtskräftig festgestellt, daß der im Sinne des § 16 Abs 1 MRG angemessene monatliche Hauptmietzins S 12.300,-- beträgt. Seit Jänner 1984 hat die Beklagte lediglich insgesamt S 73.800,-- bezahlt. Zusammenfassend erachtete das Erstgericht unter Berücksichtigung sämtlicher hier nicht näher relevierter Feststellungen letztlich einen Mietzinsrückstand von S 490.071,94 für gegeben; dazu kämen stufenweise berechnete kapitalisierte Zinsen von S 29.764,20, was den zuzusprechenden Betrag ergebe.Mit dem Beschluß vom 15. Mai 1986 wurde rechtskräftig festgestellt, daß sich die Beklagte mit der Bezahlung des Mietzinses betreffend den Zeitraum Jänner 1984 bis einschließlich Dezember 1985 mit einem Betrag von S 342.164,59 im Rückstand befindet, wobei sich diese Entscheidung lediglich auf den Hauptmietzins bezog. Mit dem Sachbeschluß vom 4. Februar 1987 wurde rechtskräftig festgestellt, daß der im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, MRG angemessene monatliche Hauptmietzins S 12.300,-- beträgt. Seit Jänner 1984 hat die Beklagte lediglich insgesamt S 73.800,-- bezahlt. Zusammenfassend erachtete das Erstgericht unter Berücksichtigung sämtlicher hier nicht näher relevierter Feststellungen letztlich einen Mietzinsrückstand von S 490.071,94 für gegeben; dazu kämen stufenweise berechnete kapitalisierte Zinsen von S 29.764,20, was den zuzusprechenden Betrag ergebe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es verwarf deren Mängelrüge, wonach das Erstgericht zu Unrecht von der Parteienvernehmung der Beklagten Abstand genommen habe. Es sei unerfindlich, welche Aufklärung die beklagte Partei "über Art und Umfang der gesamten Mietzinsabrechnung und der gesamten von ihr geleisteten Zahlungen" hätte geben können. Auch die Rüge, daß das Erstgericht zu Unrecht den Zeugen Dr. N*** nicht vernommen habe, erachtete das Berufungsgericht nicht für stichhältig. Die Vernehmung dieses Zeugen sei für den Rechtsstreit irrelevant. Schließlich sei auch die unterlassene Beischaffung der Akten 15 Cg 27/86 und 15 Cg 15/86 des Handelsgerichtes Wien, welche "ein für den gegenständlichen Rechtsstreit wesentliches und relevantes Vorbringen" ergeben sollten, nicht als Verfahrensmangel anzusehen, weil es sich dabei um einen unzulässigen Erkundungsbeweis gehandelt habe. Die Feststellungen und die dazu führende Beweiswürdigung des Erstgerichtes seien nicht zu beanstanden, weshalb vom festgestellten Mietzinsrückstand auszugehen sei.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben, es für nichtig zu erklären oder dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben, es für nichtig zu erklären oder dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.
Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.