Begründung:
Die klagende und wiederaufnahmsbeklagte Partei (im folgenden: Klägerin) begehrte mit ihrer Klage von den beklagten und wiederaufnahmsklagenden Parteien (im folgenden: Beklagte) als Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall Reparaturkosten von S 35.288,58, Abschleppkosten von S 580,-- und Wertminderung von S 8.000,--, insgesamt daher S 43.868,58.
Die Beklagten wendeten ein, die Klägerin habe den Unfall allein verschuldet. Außerdem wendeten die Beklagten den am Fahrzeug des Erstbeklagten entstandenen Schaden aufrechnungsweise ein.
Das Erstgericht sprach mit Urteil vom 18.11.1991, 2 C 1851/91z-11 - ausgehend von einer Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1 - aus, daß die Forderung der Klägerin mit S 21.934,29 und die eingewendete Gegenforderung mit S 9.000,-- zu Recht bestehe und die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig seien, der Klägerin einen Betrag von S 12.934,29 samt Zinsen zu bezahlen. Das Mehrbegehren von S 30.934,29 samt Zinsen wurde abgewiesen. Dieses Urteil wurde dem Klagevertreter am 10.12.1991 zugestellt.
Am 16.1.1992 brachten die Beklagten eine Wiederaufnahmsklage ein, in der sie vorbrachten, sie hätten erst jetzt erfahren, daß die Klägerin die Reparaturkosten mit Ausnahme eines Selbstbehaltes von S 1.764,45 vom Kaskoversicherer erhalten habe. Die Klägerin habe daher nur Anspruch auf Ersatz dieses Betrages sowie der Hälfte der Abschleppkosten und der Wertminderung, insgesamt auf S 6.054,45. Da die Gegenforderung bis zu dieser Höhe ebenfalls zu Recht bestehe, sei das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen.
Das Erstgericht bewilligte mit Urteil vom 17.2.1992, 2 C 76/92x-4, die Wiederaufnahme, hob das Urteil vom 18.11.1991, 2 C 1851/91z, auf, und erkannte im wiederaufgenommenen Verfahren dahin zu Recht, daß die Forderung der klagenden Partei mit S 6.054,45 sA zu Recht und die eingewendete Gegenforderung in dieser Höhe ebenfalls zu Recht bestehe und das Klagebegehren von S 43.868,58 daher abgewiesen werde. Dieses Urteil wurde dem Klagevertreter am 25.2.1992 zugestellt.
Das Berufungsgericht wies die von der Klägerin am 24.3.1992 eingebrachte Berufung zurück (die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über die Berufung der Beklagten ist nicht Gegenstand des Rekursverfahrens). Es führte aus, die Klägerin habe das im Vorprozeß erflossene Urteil unbekämpft gelassen. Nach § 547 Abs.1 ZPO habe aber die Erhebung einer Wiederaufnahmsklage in bezug auf den Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der angefochtenen (auch der noch nicht rechtskräftigen) Entscheidung keine hemmende Wirkung, sofern nicht nach den vorstehenden (§§ 544, 545 und 546) Bestimmungen infolge Einbringung der Wiederaufnahmsklage eine Unterbrechung eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens angeordnet werde. Mangels Anfechtung der Entscheidung des Vorprozesses sei aber die darin ausgesprochene Verschuldensteilung in Rechtskraft erwachsen. Die dieselbe bekämpfende Berufung der Wiederaufnahmsbeklagten wende sich somit gegen einen von der Wiederaufnahmsklage nicht umfaßten Teil des Urteiles im Vorprozeß und erweise sich somit als verspätet.Das Berufungsgericht wies die von der Klägerin am 24.3.1992 eingebrachte Berufung zurück (die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über die Berufung der Beklagten ist nicht Gegenstand des Rekursverfahrens). Es führte aus, die Klägerin habe das im Vorprozeß erflossene Urteil unbekämpft gelassen. Nach Paragraph 547, Absatz eins, ZPO habe aber die Erhebung einer Wiederaufnahmsklage in bezug auf den Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der angefochtenen (auch der noch nicht rechtskräftigen) Entscheidung keine hemmende Wirkung, sofern nicht nach den vorstehenden (Paragraphen 544, 545 und 546) Bestimmungen infolge Einbringung der Wiederaufnahmsklage eine Unterbrechung eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens angeordnet werde. Mangels Anfechtung der Entscheidung des Vorprozesses sei aber die darin ausgesprochene Verschuldensteilung in Rechtskraft erwachsen. Die dieselbe bekämpfende Berufung der Wiederaufnahmsbeklagten wende sich somit gegen einen von der Wiederaufnahmsklage nicht umfaßten Teil des Urteiles im Vorprozeß und erweise sich somit als verspätet.
Die Klägerin bekämpft diesen Beschluß des Berufungsgerichtes mit Rekurs und beantragt, dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Die beklagten Parteien haben eine Rekursbeantwortung erstattet, in der sie die Ansicht vertreten, der Rekurs sei unzulässig.