Die Revision ist unzulässig.
Den Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gründete das Berufungsgericht darauf, daß sich der stattgebende Teil der Berufungsentscheidung in erster Linie auf deutsche Rechtsprechung und Lehre zu § 4 AGBG habe stützen müssen, weil eine österreichische oberstgerichtliche Rechtsprechung zu diesem Problemkreis mit Bezug auf die AGBKr nicht vorliege. Diese vom Berufungsgericht relevierte Rechtsfrage war für das die anwaltlichen Kosten für die Errichtung von Verträgen zwischen den Streitteilen betreffende Rückersatzbegehren (94.387,24 S sA) bedeutsam; für die Entscheidung des Berufungsgerichtes, mit welcher die Abweisung des die anwaltlichen Vertretungskosten der Beklagten im Insolvenzverfahren der Klägerin betreffenden Rückersatzbegehrens durch das Erstgericht bestätigt wurde, ist diese vom Berufungsgericht relevierte Frage hingegen rechtlich unerheblich. Denn das Berufungsgericht hat die Berechtigung der Beklagten, diese Vertretungskosten der Klägerin anzulasten, und damit die mangelnde Berechtigung der Klägerin, den Rückersatz dieser Kosten von der Beklagten zu begehren, auf den Inhalt eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Kreditvertrages (Beilage/1) gestützt. Wenn die Klägerin nun in der Revision die Ansicht vertritt, die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Bestimmung dieser Krediturkunde berechtige die Beklagte nicht, diese Vertretungskosten ihr anzulasten, so bekämpft sie damit eine vom Berufungsgericht auch unter Bedachtnahme auf die Aussage des Geschäftsführers der Klägerin vorgenommene Vertragsauslegung, ohne näher darzutun, aus welchem Grunde der Entscheidung des Berufungsgerichtes über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommen sollte.Den Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gründete das Berufungsgericht darauf, daß sich der stattgebende Teil der Berufungsentscheidung in erster Linie auf deutsche Rechtsprechung und Lehre zu Paragraph 4, AGBG habe stützen müssen, weil eine österreichische oberstgerichtliche Rechtsprechung zu diesem Problemkreis mit Bezug auf die AGBKr nicht vorliege. Diese vom Berufungsgericht relevierte Rechtsfrage war für das die anwaltlichen Kosten für die Errichtung von Verträgen zwischen den Streitteilen betreffende Rückersatzbegehren (94.387,24 S sA) bedeutsam; für die Entscheidung des Berufungsgerichtes, mit welcher die Abweisung des die anwaltlichen Vertretungskosten der Beklagten im Insolvenzverfahren der Klägerin betreffenden Rückersatzbegehrens durch das Erstgericht bestätigt wurde, ist diese vom Berufungsgericht relevierte Frage hingegen rechtlich unerheblich. Denn das Berufungsgericht hat die Berechtigung der Beklagten, diese Vertretungskosten der Klägerin anzulasten, und damit die mangelnde Berechtigung der Klägerin, den Rückersatz dieser Kosten von der Beklagten zu begehren, auf den Inhalt eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Kreditvertrages (Beilage/1) gestützt. Wenn die Klägerin nun in der Revision die Ansicht vertritt, die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Bestimmung dieser Krediturkunde berechtige die Beklagte nicht, diese Vertretungskosten ihr anzulasten, so bekämpft sie damit eine vom Berufungsgericht auch unter Bedachtnahme auf die Aussage des Geschäftsführers der Klägerin vorgenommene Vertragsauslegung, ohne näher darzutun, aus welchem Grunde der Entscheidung des Berufungsgerichtes über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommen sollte.
Die klagende Partei zeigt aber auch hinsichtlich der von ihr bekämpften Abweisung des Zinsenmehrbegehrens keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs.1 ZPO auf. Insoweit die Klägerin meint, das 5 % übersteigende Zinsenbegehren auf den Inhalt vorgelegter Urkunden stützen zu können, übersieht sie, daß sie ihr Begehren auf Zuspruch von 8 1/2 % Zinsen ausschließlich auf die Behauptung gestützt hat, mit 8,5 % p.a. verzinslichem Bankkredit zu arbeiten und sich ständig mit einem den Klagsbetrag übersteigenden Betrag im Debet zu befinden (vgl. AS 7). Da sie im Verfahren erster Instanz den dafür erforderlichen Beweis nicht erbracht hat, kann sie sich nicht dadurch beschwert erachten, daß das Berufungsgericht das Zinsenmehrbegehren nicht auch unter anderen Gesichtspunkten geprüft hat.Die klagende Partei zeigt aber auch hinsichtlich der von ihr bekämpften Abweisung des Zinsenmehrbegehrens keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Insoweit die Klägerin meint, das 5 % übersteigende Zinsenbegehren auf den Inhalt vorgelegter Urkunden stützen zu können, übersieht sie, daß sie ihr Begehren auf Zuspruch von 8 1/2 % Zinsen ausschließlich auf die Behauptung gestützt hat, mit 8,5 % p.a. verzinslichem Bankkredit zu arbeiten und sich ständig mit einem den Klagsbetrag übersteigenden Betrag im Debet zu befinden vergleiche AS 7). Da sie im Verfahren erster Instanz den dafür erforderlichen Beweis nicht erbracht hat, kann sie sich nicht dadurch beschwert erachten, daß das Berufungsgericht das Zinsenmehrbegehren nicht auch unter anderen Gesichtspunkten geprüft hat.
Da somit die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, erweist sich die Revision als unzulässig. Sie mußte daher zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.