Aus den Entscheidungsgründen:
Der Revision kann Berechtigung nicht zuerkannt werden.
Daß die Goldklausel als solche ihrer Wirksamkeit durch die Verordnung vom 21. Juni 1939, DRGBl. I S. 1037, beraubt wurde, wird von der Revision gar nicht bestritten. Die Revision glaubt aber, dem Klagebegehren mit dem Hinweis begegnen zu können, daß für den Fall der Unmöglichkeit der Rückzahlung der Schuld in effektiven Goldschillingen eine noch wirksame Ersatzvalutaklausel stipuliert worden sei. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß auch diese Ersatzklausel zusammen mit der Goldklausel infolge der eben erwähnten Verordnung ihre Wirksamkeit eingebüßt habe. Ob diese Auffassung zutrifft, mag dahingestellt bleiben. Für sie spricht jedenfalls die Erwägung, daß nach dem Wortlaut der Schuldscheine die Ersatzklausel grundsätzlich die Gültigkeit der Goldklausel voraussetzt und nur auf die tatsächliche Unmöglichkeit der Realisierung der Rückzahlung in Goldschilling abgestellt ist. Aber sei dem wie ihm wolle, auch für den Fall, daß die Valutaklausel als eine selbständige, durch die Verordnung zur Regelung der auf Goldschilling und Goldkronen lautenden Schuldverschreibungen nicht berührte Vereinbarung erachtet werden müßte, wäre der Revision der Erfolg zu versagen. Denn diese Valutaklausel stellt nicht auf eine bestimmte und auch nicht auf eine Mehrheit von bestimmten Währungen, sondern schlechthin auf sämtliche Währungen der ganzen Welt ab. Nach ihr würde nicht nur Zahlung in den marktgängigen, handelsüblichen Währungen, sondern auch in jeder noch so obskuren, irgendwo auf der Welt geltenden Währung verlangt werden können; allerdings unter der Voraussetzung, daß diese Währung, gesehen von den Verhältnissen der Jahre 1927 bis 1929, stabil geblieben wäre, eine Voraussetzung, die übrigens weder bei den beispielsweise in den Schuldscheinen angeführte Dollar und englischen Pfunden, noch auch bei den nordischen oder den Schweizer Geldzeichen zutrifft.Daß die Goldklausel als solche ihrer Wirksamkeit durch die Verordnung vom 21. Juni 1939, DRGBl. römisch eins S. 1037, beraubt wurde, wird von der Revision gar nicht bestritten. Die Revision glaubt aber, dem Klagebegehren mit dem Hinweis begegnen zu können, daß für den Fall der Unmöglichkeit der Rückzahlung der Schuld in effektiven Goldschillingen eine noch wirksame Ersatzvalutaklausel stipuliert worden sei. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß auch diese Ersatzklausel zusammen mit der Goldklausel infolge der eben erwähnten Verordnung ihre Wirksamkeit eingebüßt habe. Ob diese Auffassung zutrifft, mag dahingestellt bleiben. Für sie spricht jedenfalls die Erwägung, daß nach dem Wortlaut der Schuldscheine die Ersatzklausel grundsätzlich die Gültigkeit der Goldklausel voraussetzt und nur auf die tatsächliche Unmöglichkeit der Realisierung der Rückzahlung in Goldschilling abgestellt ist. Aber sei dem wie ihm wolle, auch für den Fall, daß die Valutaklausel als eine selbständige, durch die Verordnung zur Regelung der auf Goldschilling und Goldkronen lautenden Schuldverschreibungen nicht berührte Vereinbarung erachtet werden müßte, wäre der Revision der Erfolg zu versagen. Denn diese Valutaklausel stellt nicht auf eine bestimmte und auch nicht auf eine Mehrheit von bestimmten Währungen, sondern schlechthin auf sämtliche Währungen der ganzen Welt ab. Nach ihr würde nicht nur Zahlung in den marktgängigen, handelsüblichen Währungen, sondern auch in jeder noch so obskuren, irgendwo auf der Welt geltenden Währung verlangt werden können; allerdings unter der Voraussetzung, daß diese Währung, gesehen von den Verhältnissen der Jahre 1927 bis 1929, stabil geblieben wäre, eine Voraussetzung, die übrigens weder bei den beispielsweise in den Schuldscheinen angeführte Dollar und englischen Pfunden, noch auch bei den nordischen oder den Schweizer Geldzeichen zutrifft.
Eine derartige Valutaklausel, wie sie zum Inhalt der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Schuldverschreibungen gehört, ermangelt nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes der erforderlichen Bestimmtheit. Es muß schon aus Gründen der Rechtssicherheit einer solchen Valutaklausel die Wirksamkeit abgesprochen werden.