Die Revisionsausführungen des Klägers, die Besuche bei Freunden ohne die Beklagte stellten keine Eheverfehlung dar, weil die Beklagte für diese Besuche kein Interesse gehabt habe, gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Es wurde nämlich nicht festgestellt, daß die Beklagte den Kläger bei den Besuchen nicht begleiten wollte. Selbst wenn die Beklagte daran aber kein Interesse gehabt haben sollte, ist dem Kläger der Vorwurf zu machen, daß er nicht eine auch den Wünschen der Beklagten entsprechende Freizeitgestaltung suchte. Soweit der Kläger in der Revision das Zubereiten von Speisen und die Besuche von Tanzlokalen durch die Beklagte anführt, ist darauf hinzuweisen, daß das Berufungsgericht darin ohnedies Eheverfehlungen der Beklagten erblickte. Der in der Revision des Klägers erhobene Vorwurf, die Beklagte habe ihre Pflicht, sich um Einverständnis zu bemühen, verletzt, trifft in gleicher Weise den Kläger.
Die Beklagte weist in ihrer Revision auf die unzureichenden Unterhaltsleistungen des Klägers, seine Besuche bei türkischen Freunden und darauf hin, daß er seine Freizeit allein verbrachte. Alle diese Umstände haben die Vorinstanzen dem Kläger ohnedies als Eheverfehlungen angelastet. Die Beklagte hat im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht, damit nicht einverstanden gewesen zu sein, daß der Kläger den Urlaub allein in der Türkei verbringt und hat ihm derartiges auch nicht als Eheverfehlung angelastet. Die diesbezüglichen Revisionsausführungen sind daher nicht zielführend. Die Beklagte führt in ihrer Revision weiters aus, der Kläger habe keinen Willen zur Anpassung gehabt, ihm hätte als türkischem Staatsbürger islamischen Glaubens bei Eingehen einer Ehe mit einer Österreicherin römisch-katholischen Glaubens klar sein müssen, daß von ihm ein gewisses Maß an Anpassungsbereitschaft zu Recht gefordert werden dürfe. Dem ist entgegenzuhalten, daß bei Eingehen einer Ehe zweier Personen verschiedener Nationalität und verschiedenen Religionsbekenntnissen von beiden Ehepartnern eine Anpassungsbereitschaft verlangt werden muß und daß es auch die Beklagte an einer solchen fehlen ließ. Das ihr als Eheverfehlung angelastete Verhalten kann keinesfalls bloß als Reaktion auf die Handlungsweise des Klägers angesehen werden.
Beiden Ehegatten sind somit schwere Eheverfehlungen im Sinne des § 49 EheG anzulasten. Da daran, daß die Ehe unheilbar zerrüttet ist, kein Zweifel besteht, ist die Scheidung aus beiderseitigem Verschulden gerechtfertigt. Bei Prüfung der Frage, ob das Überwiegen des Verschuldens eines der beiden Ehegatten auszusprechen ist, ist davon auszugehen, daß ein derartiger Ausspruch gemäß § 60 Abs. 2 EheG nur zu erfolgen hat, wenn das Verschulden eines Ehegatten erheblich schwerer ist und das Verschulden des anderen fast völlig in den Hintergrund tritt (EFSlg. 57.228 uva.). In der Ehe der Streitteile traten die Streitigkeiten auf, als der Kläger wegen seines Berufswechsels nur mehr selten zu Hause war. Die Beklagte hat gar nicht behauptet, mit dem Berufswechsel des Klägers nicht einverstanden gewesen zu sein, derartiges ist auch ihrer Parteienaussage nicht zu entnehmen. Eine Ehezerrüttung, die durch die häufigen beruflichen Abwesenheiten des Klägers ausgelöst wurde, kann daher dem Kläger nicht als Verschulden angelastet werden. Als Eheverfehlung ist dem Kläger hingegen die Verletzung seiner Unterhaltspflicht anzulasten sowie der Umstand, daß er seine ohnedies nur spärliche Freizeit nicht mit der Beklagten verbrachte. Daß die Beklagte auch dann, wenn der Kläger zu Hause war, Tanzlokale besuchte, bildet aber ebenfalls eine schwere Eheverfehlung, desgleichen ihre Weigerung, dem Kläger die Wäsche zu waschen und ihm zu gestatten, sich zu duschen. Dafür, daß die Ehe bereits unheilbar zerrüttet war, als die Beklagte dieses Verhalten setzte, ergab das Verfahren keinen Anhaltspunkt. Offensichtlich haben sich weder der Kläger noch die Beklagte bemüht, die Probleme, die entstanden, weil die Ehegatten verschiedener Nationalität, Muttersprache und Religion sind, durch entsprechende Anpassung und Rücksichtnahme zu lösen und dadurch eine Zerrüttung der Ehe zu verhindern. Die Voraussetzungen für den Ausspruch, daß das Verschulden eines der Ehegatten überwiege, liegen daher nicht vor.Beiden Ehegatten sind somit schwere Eheverfehlungen im Sinne des Paragraph 49, EheG anzulasten. Da daran, daß die Ehe unheilbar zerrüttet ist, kein Zweifel besteht, ist die Scheidung aus beiderseitigem Verschulden gerechtfertigt. Bei Prüfung der Frage, ob das Überwiegen des Verschuldens eines der beiden Ehegatten auszusprechen ist, ist davon auszugehen, daß ein derartiger Ausspruch gemäß Paragraph 60, Absatz 2, EheG nur zu erfolgen hat, wenn das Verschulden eines Ehegatten erheblich schwerer ist und das Verschulden des anderen fast völlig in den Hintergrund tritt (EFSlg. 57.228 uva.). In der Ehe der Streitteile traten die Streitigkeiten auf, als der Kläger wegen seines Berufswechsels nur mehr selten zu Hause war. Die Beklagte hat gar nicht behauptet, mit dem Berufswechsel des Klägers nicht einverstanden gewesen zu sein, derartiges ist auch ihrer Parteienaussage nicht zu entnehmen. Eine Ehezerrüttung, die durch die häufigen beruflichen Abwesenheiten des Klägers ausgelöst wurde, kann daher dem Kläger nicht als Verschulden angelastet werden. Als Eheverfehlung ist dem Kläger hingegen die Verletzung seiner Unterhaltspflicht anzulasten sowie der Umstand, daß er seine ohnedies nur spärliche Freizeit nicht mit der Beklagten verbrachte. Daß die Beklagte auch dann, wenn der Kläger zu Hause war, Tanzlokale besuchte, bildet aber ebenfalls eine schwere Eheverfehlung, desgleichen ihre Weigerung, dem Kläger die Wäsche zu waschen und ihm zu gestatten, sich zu duschen. Dafür, daß die Ehe bereits unheilbar zerrüttet war, als die Beklagte dieses Verhalten setzte, ergab das Verfahren keinen Anhaltspunkt. Offensichtlich haben sich weder der Kläger noch die Beklagte bemüht, die Probleme, die entstanden, weil die Ehegatten verschiedener Nationalität, Muttersprache und Religion sind, durch entsprechende Anpassung und Rücksichtnahme zu lösen und dadurch eine Zerrüttung der Ehe zu verhindern. Die Voraussetzungen für den Ausspruch, daß das Verschulden eines der Ehegatten überwiege, liegen daher nicht vor.
Aus diesen Gründen war beiden Revisionen ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 43 Abs. 1 ZPO.Aus diesen Gründen war beiden Revisionen ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO.