Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Die Beklagte vertritt in ihrem Rechtsmittel den Standpunkt, bei der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Klagsänderung handle es sich nicht um einen der in § 521 a ZPO erschöpfend aufgezählten Beschlüsse, es komme auch eine analoge Anwendung dieser Bestimmung nicht in Betracht. Die Rechtsmittelfrist für den Rekurs gegen die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klagsänderung betrage daher ebenso wie jene für die Anfechtung der Entscheidung im Kostenpunkt 14 Tage, so daß das Erstgericht zutreffend beide Rechtsmittel als verspätet zurückgewiesen habe.Die Beklagte vertritt in ihrem Rechtsmittel den Standpunkt, bei der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Klagsänderung handle es sich nicht um einen der in Paragraph 521, a ZPO erschöpfend aufgezählten Beschlüsse, es komme auch eine analoge Anwendung dieser Bestimmung nicht in Betracht. Die Rechtsmittelfrist für den Rekurs gegen die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klagsänderung betrage daher ebenso wie jene für die Anfechtung der Entscheidung im Kostenpunkt 14 Tage, so daß das Erstgericht zutreffend beide Rechtsmittel als verspätet zurückgewiesen habe.
Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu. Wie der Oberste Gerichtshof in mehreren nichtveröffentlichten Entscheidungen (4 Ob 1510/84, 8 Ob 69,70/86, 5 Ob 538/86, 8 Ob 659/86, 2 Ob 560,561/87 ua) ausgesprochen hat, gehört die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Klagsänderung nicht zu den im § 521 a ZPO erschöpfend aufgezählten Fällen des zweiseitigen Rekurses. Der erkennende Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. (Zu den Darlegungen des Rekursgerichtes sei lediglich ergänzend bemerkt, daß auch die Ausführungen von Fasching in ZPR, Rz 1966, nicht dahin zu verstehen sind, daß etwa alle verfahrensgestaltenden Beschlüsse den im § 521 a ZPO erschöpfend aufgezählten Beschlüssen zuzurechnen wären.) Ebenso vermag sich der erkennende Senat der Argumentation des Rekursgerichtes, daß der vorliegende Fall der Zurückweisung einer Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit durchaus vergleichbar sei und deshalb die gleiche Regelung hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens erfordere, nicht anzuschließen. Da für die Anfechtung des Beschlusses des Erstgerichtes über die Nichtzulassung der Klagsänderung somit die 14-tägige Rekursfrist des § 521 Abs 1 ZPO gilt, hat das Erstgericht den Rekurs der Kläger zutreffend als verspätet zurückgewiesen.Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu. Wie der Oberste Gerichtshof in mehreren nichtveröffentlichten Entscheidungen (4 Ob 1510/84, 8 Ob 69,70/86, 5 Ob 538/86, 8 Ob 659/86, 2 Ob 560,561/87 ua) ausgesprochen hat, gehört die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Klagsänderung nicht zu den im Paragraph 521, a ZPO erschöpfend aufgezählten Fällen des zweiseitigen Rekurses. Der erkennende Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. (Zu den Darlegungen des Rekursgerichtes sei lediglich ergänzend bemerkt, daß auch die Ausführungen von Fasching in ZPR, Rz 1966, nicht dahin zu verstehen sind, daß etwa alle verfahrensgestaltenden Beschlüsse den im Paragraph 521, a ZPO erschöpfend aufgezählten Beschlüssen zuzurechnen wären.) Ebenso vermag sich der erkennende Senat der Argumentation des Rekursgerichtes, daß der vorliegende Fall der Zurückweisung einer Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit durchaus vergleichbar sei und deshalb die gleiche Regelung hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens erfordere, nicht anzuschließen. Da für die Anfechtung des Beschlusses des Erstgerichtes über die Nichtzulassung der Klagsänderung somit die 14-tägige Rekursfrist des Paragraph 521, Absatz eins, ZPO gilt, hat das Erstgericht den Rekurs der Kläger zutreffend als verspätet zurückgewiesen.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und der Beschluß des Erstgerichtes wieder herzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO; im Rekursverfahren sind der Beklagten keine Kosten entstanden.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO; im Rekursverfahren sind der Beklagten keine Kosten entstanden.