Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei betreibt aufgrund eines von ihrer Rechtsvorgängerin mit der klagenden Partei abgeschlossenen, als "Pachtvertrag" bezeichneten Vertrages, vom 6. Oktober 1980 im Haus *****, einen Handel mit Bekleidung und Textilwaren. Am 21. Mai 1987 kündigte die klagende Partei der beklagten Partei das im Haus ***** gelegene, gegen halbjährige Kündigung gepachtete Unternehmen (Handel mit Bekleidung und Textilwaren samt Zubehör) für den 31. Dezember 1987 auf. Die beklagte Partei erhob keine Einwendungen. Nach Ablauf der Einwendungsfrist brachte sie einen Schriftsatz ein, in welchem sie ausführte, das aufgekündigte Objekt sei in der Kündigung undeutlich und unvollständig bezeichnet, die Aufkündigung sei daher nicht als Exekutionstitel geeignet. Überdies sei die Aufkündigung verfehlt, weil es sich nicht um eine Pacht, sondern um ein (Unter-)Mietobjekt handle.
In der am 7. März 1988 eingebrachten Klage brachte die klagende Partei vor, die beklagte Partei benütze das Pachtobjekt seit 1. Jänner 1988 ohne Rechtstitel. Die klagende Partei hätte bei rechtzeitiger Räumung des Pachtobjektes das Unternehmen weiter verpachten können, die beklagte Partei schulde aus dem Titel des Schadenersatzes die entgangenen Pachtzinse für die Monate Jänner bis März 1988. Die klagende Partei begehrt Zuspruch eines Betrages von S 162.000 samt Zinsen. Weiters begehrt sie, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, das auf dem Standort ***** betriebene Pachtunternehmen, nämlich den Handel mit Bekleidung und Textilwaren, geräumt von ihren Fahrnissen zu übergeben.
Die beklagte Partei wendete ein, es bestehe kein Pachtverhältnis, sondern ein dem Mietrechtsgesetz unterliegendes Mietverhältnis.
Das Erstgericht wies sowohl das auf Zahlung gerichtete Begehren als auch das Räumungsbegehren ab. Aus dem festgestellten Sachverhalt ist folgendes hervorzuheben:
Der "Pachtvertrag" wurde abgeschlossen, nachdem die Firma P***** ihren Geschäftsbetrieb eingestellt und aus den Räumlichkeiten ausgezogen war. Als die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei das Geschäftslokal ***** übernahm, war in diesem Objekt kein wie immer geartetes lebendes Unternehmen etabliert, die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei übernahm vielmehr lediglich leere Räumlichkeiten ohne Inventar, Warenlager, Kundenkartei, Kundenstock, Betriebsmittel, Angestellte und auch ohne einen sogenannten Unternehmens-good will, welcher von dem früher dort etablierten Unternehmen abgeleitet hätte werden können. Auch eine Gewerbeberechtigung wurde von der klagenden Partei nicht beigestellt. Die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei richtete die Räumlichkeiten nach eigenen Bedürfnissen völlig neu ein.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, es handle sich um eine bloße Raummiete, die nur bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes nach § 30 MRG aufgekündigt werden könne.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, es handle sich um eine bloße Raummiete, die nur bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, MRG aufgekündigt werden könne.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision nicht für zulässig. Es führte aus, der behauptete Verfahrensmangel liege nicht vor, weil der von der klagenden Partei beantragte Zeuge zum Beweis dafür geführt worden sei, daß ausdrücklich ein Pachtvertrag vereinbart worden sei. Darauf, welche rechtliche Qualifikation die Parteien im Vertrag vorgenommen hätten, komme es aber nicht an. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, gemäß § 562 ZPO sei der Bestandgegenstand in der Aufkündigung genau zu bezeichnen. Die klagende Partei habe dadurch, daß sie das gepachtete Unternehmen (Handel mit Bekleidung und Textilwaren) aufgekündigt habe, eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß der Gegenstand des aufgekündigten Bestandvertrages das gepachtete Unternehmen, nicht aber die zur Verfügung gestellten einzelnen Räume seien. Sei dem Bestandnehmer aber niemals ein Unternehmen verpachtet worden, so könne auch dessen Aufkündigung materiellrechtliche Wirkungen nicht entfalten. Eine Umdeutung einer Aufkündigung einer Unternehmenspacht in eine solche von Räumen mit der Konsequenz, daß durch die Aufkündigung der nicht existierenden Unternehmenspacht das Mietverhältnis an den zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten aufgelöst worden sei, sei unzulässig (vgl. MietSlg. 16.567). Das Mietverhältnis sei daher durch die Aufkündigung nicht beendet worden. Das Begehren auf geräumte Übergabe des gepachteten Unternehmens sei darüber hinaus auch deshalb abzuweisen gewesen, weil die beklagte Partei zur Übergabe eines nicht gepachteten Unternehmens nicht verhalten werden könne.Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision nicht für zulässig. Es führte aus, der behauptete Verfahrensmangel liege nicht vor, weil der von der klagenden Partei beantragte Zeuge zum Beweis dafür geführt worden sei, daß ausdrücklich ein Pachtvertrag vereinbart worden sei. Darauf, welche rechtliche Qualifikation die Parteien im Vertrag vorgenommen hätten, komme es aber nicht an. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, gemäß Paragraph 562, ZPO sei der Bestandgegenstand in der Aufkündigung genau zu bezeichnen. Die klagende Partei habe dadurch, daß sie das gepachtete Unternehmen (Handel mit Bekleidung und Textilwaren) aufgekündigt habe, eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß der Gegenstand des aufgekündigten Bestandvertrages das gepachtete Unternehmen, nicht aber die zur Verfügung gestellten einzelnen Räume seien. Sei dem Bestandnehmer aber niemals ein Unternehmen verpachtet worden, so könne auch dessen Aufkündigung materiellrechtliche Wirkungen nicht entfalten. Eine Umdeutung einer Aufkündigung einer Unternehmenspacht in eine solche von Räumen mit der Konsequenz, daß durch die Aufkündigung der nicht existierenden Unternehmenspacht das Mietverhältnis an den zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten aufgelöst worden sei, sei unzulässig vergleiche MietSlg. 16.567). Das Mietverhältnis sei daher durch die Aufkündigung nicht beendet worden. Das Begehren auf geräumte Übergabe des gepachteten Unternehmens sei darüber hinaus auch deshalb abzuweisen gewesen, weil die beklagte Partei zur Übergabe eines nicht gepachteten Unternehmens nicht verhalten werden könne.
Die klagende Partei bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit außerordentlicher Revision, macht die Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise stellt die klagende Partei einen Aufhebungsantrag.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.