Entscheidungsgründe:
Dem Rechtsstreit liegt folgender, von den Untergerichten unbekämpft festgestellter Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte ist selbständiger Fuhrwerksunternehmer. Er führte am 15. 4. 1958 im Auftrage der Marktgemeinde Lambach mit seinem Traktor samt Anhänger Stangenholz. Neben dem Beklagten, der den Traktor lenkte, saß der Zimmermann der Marktgemeinde Lambach, Josef G*****, der mit dem Beklagten namens der Gemeinde die Fuhr vereinbart hatte und dem der Kläger, der Arbeitnehmer der Gemeinde war, von der Gemeinde als Hilfskraft beigegeben worden war. Dem Beklagten oblag nicht die Ladetätigkeit sondern nur das Fahren mit dem Traktor. Der Kläger saß während der Fahrt auf der Holzladung am Anhänger und stürzte, als der Anhänger auf einem abfallenden Straßenstück schwankte und mit einem Rade in den Straßengraben rutschte, herab, wobei er sich Verletzungen zufügte. Der Unfall des Klägers wurde als Arbeitsunfall anerkannt. Der Beklagte wurde wegen des Unfalles rechtskräftig nach § 335 StrG verurteilt.Der Beklagte ist selbständiger Fuhrwerksunternehmer. Er führte am 15. 4. 1958 im Auftrage der Marktgemeinde Lambach mit seinem Traktor samt Anhänger Stangenholz. Neben dem Beklagten, der den Traktor lenkte, saß der Zimmermann der Marktgemeinde Lambach, Josef G*****, der mit dem Beklagten namens der Gemeinde die Fuhr vereinbart hatte und dem der Kläger, der Arbeitnehmer der Gemeinde war, von der Gemeinde als Hilfskraft beigegeben worden war. Dem Beklagten oblag nicht die Ladetätigkeit sondern nur das Fahren mit dem Traktor. Der Kläger saß während der Fahrt auf der Holzladung am Anhänger und stürzte, als der Anhänger auf einem abfallenden Straßenstück schwankte und mit einem Rade in den Straßengraben rutschte, herab, wobei er sich Verletzungen zufügte. Der Unfall des Klägers wurde als Arbeitsunfall anerkannt. Der Beklagte wurde wegen des Unfalles rechtskräftig nach Paragraph 335, StrG verurteilt.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger vom Beklagten Schmerzensgeld. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit der Begründung statt, der Beklagte habe den Holztransport als selbständiger Fuhrwerksunternehmer für die Gemeinde Lambach durchgeführt, ihm sei nur das Fahren mit dem Traktor und die Vorsorge, dass dieser nicht überladen werde, oblegen, nicht aber eine Aufsicht oder eine Befehlsgewalt über den Kläger. Der Beklagte habe keinen größeren Wirkungskreis gehabt als ein Fahrzeuglenker, er könne daher nicht einem Dienstgeber gleichgestellt werden. Deshalb kämen auf ihn nicht die Bestimmungen des § 333 Abs 1 ASVG über die Haftungsbeschränkung zur Anwendung.Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger vom Beklagten Schmerzensgeld. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit der Begründung statt, der Beklagte habe den Holztransport als selbständiger Fuhrwerksunternehmer für die Gemeinde Lambach durchgeführt, ihm sei nur das Fahren mit dem Traktor und die Vorsorge, dass dieser nicht überladen werde, oblegen, nicht aber eine Aufsicht oder eine Befehlsgewalt über den Kläger. Der Beklagte habe keinen größeren Wirkungskreis gehabt als ein Fahrzeuglenker, er könne daher nicht einem Dienstgeber gleichgestellt werden. Deshalb kämen auf ihn nicht die Bestimmungen des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG über die Haftungsbeschränkung zur Anwendung.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens ab. Der Beklagte sei nicht nur für das Fahren und das Funktionieren des Traktors verantwortlich gewesen sondern auch dafür, wo allfällige Begleitpersonen auf seinem Fahrzeug Platz nehmen. In diesem Umfange habe er ein Weisungsrecht gegenüber mitfahrenden Personen gehabt und müsse als Aufseher im Betriebe der Marktgemeinde Lambach, seines Auftraggebers angesehen werden. Er könne sich daher auf die Haftungsbeschränkungen des § 333 Abs 1 ASVG berufen, da nicht behauptet worden sei, dass der Unfall von ihm vorsätzlich verursacht wurde. Im vorliegenden Falle handle es sich um eine Zusammenarbeit zweier selbständiger Unternehmer, nämlich der Marktgemeinde Lambach und des Beklagten zur Erreichung eines gemeinsamen Arbeitserfolges, des Transportes des Holzes zum Lagerplatz in Lambach. Der Kläger sei Dienstnehmer des einen Unternehmers, nämlich der Gemeinde Lambach, es komme daher auch dem Beklagten als zweitem Unternehmer die Haftungsbeschränkung des § 333 ASVG zugute.Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens ab. Der Beklagte sei nicht nur für das Fahren und das Funktionieren des Traktors verantwortlich gewesen sondern auch dafür, wo allfällige Begleitpersonen auf seinem Fahrzeug Platz nehmen. In diesem Umfange habe er ein Weisungsrecht gegenüber mitfahrenden Personen gehabt und müsse als Aufseher im Betriebe der Marktgemeinde Lambach, seines Auftraggebers angesehen werden. Er könne sich daher auf die Haftungsbeschränkungen des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG berufen, da nicht behauptet worden sei, dass der Unfall von ihm vorsätzlich verursacht wurde. Im vorliegenden Falle handle es sich um eine Zusammenarbeit zweier selbständiger Unternehmer, nämlich der Marktgemeinde Lambach und des Beklagten zur Erreichung eines gemeinsamen Arbeitserfolges, des Transportes des Holzes zum Lagerplatz in Lambach. Der Kläger sei Dienstnehmer des einen Unternehmers, nämlich der Gemeinde Lambach, es komme daher auch dem Beklagten als zweitem Unternehmer die Haftungsbeschränkung des Paragraph 333, ASVG zugute.
Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 503 Z 4 ZPO) und beantragt, das Urteil im Sinne einer Wiederherstellung des Urteiles erster Instanz abzuändern.Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) und beantragt, das Urteil im Sinne einer Wiederherstellung des Urteiles erster Instanz abzuändern.
Der Beklagte bekämpft die Revision und beantragt ihr nicht Folge zu geben.