Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO), aber nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO), aber nicht berechtigt.
Der Beklagte bekämpft in seinem Rechtsmittel die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach im Wege des § 27 Abs 1 Z 1 MRG Aufwendungen, die nach § 10 MRG dem scheidenden Mieter für dessen Investitionen bezahlt werden, nur dann nicht zurückgefordert werden dürfen, wenn der Vermieter seinerseits diese Investitionen bezahlen mußte. Vielmehr gelte die Ausnahme vom Verbot der Ablöseforderung auch für Aufwendungen, für die die Voraussetzungen des § 10 MRG vorlagen, wenn sie der Vermieter schon vor dem Inkrafttreten des MRG dem Mieter abgegolten habe. Der Zweck der Bestimmungen des § 27 MRG sei, eine Bereicherung des Vermieters zu verhindern; eine solche sei aber im vorliegenden Fall nicht vorgelegen. Unrichtig sei auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Vereinbarung eines Entgelts für das Recht der Weitergabe des Bestandgegenstandes sowie der gänzlichen Untervermietung bereits im Mietvertrag enthalten sein müsse. Schließlich liege ein schlüssiger Verzicht der Klägerin auf Rückforderung im Sinne des § 863 ABGB vor; ein solcher Verzicht sei zwar nicht im voraus, jedoch im nachhinein wirksam. Dieser Verzicht der Klägerin sei deshalb anzunehmen, weil sie bei der Präsentation der bei Vertragsabschluß übergebenen Wechsel durch den Beklagten die Nichtigkeit des Grundgeschäftes nicht eingewendet, sondern die Wechsel bezahlt habe.Der Beklagte bekämpft in seinem Rechtsmittel die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach im Wege des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG Aufwendungen, die nach Paragraph 10, MRG dem scheidenden Mieter für dessen Investitionen bezahlt werden, nur dann nicht zurückgefordert werden dürfen, wenn der Vermieter seinerseits diese Investitionen bezahlen mußte. Vielmehr gelte die Ausnahme vom Verbot der Ablöseforderung auch für Aufwendungen, für die die Voraussetzungen des Paragraph 10, MRG vorlagen, wenn sie der Vermieter schon vor dem Inkrafttreten des MRG dem Mieter abgegolten habe. Der Zweck der Bestimmungen des Paragraph 27, MRG sei, eine Bereicherung des Vermieters zu verhindern; eine solche sei aber im vorliegenden Fall nicht vorgelegen. Unrichtig sei auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Vereinbarung eines Entgelts für das Recht der Weitergabe des Bestandgegenstandes sowie der gänzlichen Untervermietung bereits im Mietvertrag enthalten sein müsse. Schließlich liege ein schlüssiger Verzicht der Klägerin auf Rückforderung im Sinne des Paragraph 863, ABGB vor; ein solcher Verzicht sei zwar nicht im voraus, jedoch im nachhinein wirksam. Dieser Verzicht der Klägerin sei deshalb anzunehmen, weil sie bei der Präsentation der bei Vertragsabschluß übergebenen Wechsel durch den Beklagten die Nichtigkeit des Grundgeschäftes nicht eingewendet, sondern die Wechsel bezahlt habe.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Nach § 27 Abs 1 Z 1 MRG sind ungültig und verboten Vereinbarungen, wonach der neue Mieter dafür, daß der frühere Mieter den Mietgegenstand aufgibt oder sonst ohne gleichwertige Gegenleistung dem Vermieter, dem früheren Mieter oder einem anderen etwas zu leisten hat; unter dieses Verbot fallen aber nicht die Verpflichtung zum Ersatz der tatsächlichen Übersiedlungskosten oder zum Rückersatz des Aufwandes, den der Vermieter dem bisherigen Mieter nach § 10 MRG zu ersetzen hat. Nach Z 2 sind Vereinbarungen ungültig und verboten, wonach der Mieter für den Verzicht des Vermieters auf die Geltendmachung eines Kündigungsgrundes dem Vermieter oder einem anderen etwas zu leisten hat. Gemäß § 27 Abs 2 lit b MRG fallen nicht unter die Verbote des Abs 1 Beträge, die bei Abschluß des Mietvertrages vom Mieter für den Verzicht des Vermieters auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 und 6 gezahlt werden, sofern die konkreten Umstände, die für den Mieter schon damals den Abschluß des Mietvertrages ohne einen solchen Verzicht sinnlos gemacht hätten, nachgewiesen werden und der für den Verzicht gezahlte Betrag den Hauptmietzins für 10 Jahre nicht übersteigt. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes hat der Beklagte im Jahre 1981 den Mietern der Wohnungen top 37 und 38, Kurt M*** und Leopold F***, anläßlich der Aufgabe der Wohnungen die Kosten für von diesen Mietern vorgenommenen Investitionen, insbesondere der Einleitung von Wasser, im Betrage von insgesamt S 25.000 ersetzt, obgleich in den beiden Mietverträgen ein Verzicht des Mieters auf Ersatz von Investitionen vereinbart war. Ende November 1981 mietete der Schwager des Beklagten, Josef K***, die beiden Wohnungen und ersetzte unter anderem dem Beklagten die von diesen den Vormietern M*** und F*** bezahlten Investitionsablösen von S 25.000. Überdies bezahlte er dem Beklagten S 5.000 an Kosten der "Erstellung des Mietvertrages". Mit Ende Jänner 1982 gab K*** seine Mietrechte an den beiden Wohnungen wieder auf. Er hatte die in den Wohnungen verbliebenen Möbel der Vormieter abtransportiert und für die geplante Zusammenlegung der Wohnungen einen Bescheid der Baubehörde auf Grund des Plans eines Baumeisters erwirkt, jedoch in den Wohnungen selbst keinerlei Arbeiten für die Zusammenlegung vorgenommen. Bei Rückstellung der Wohnungen forderte K*** vom Beklagten einen Betrag von S 60.000, und zwar S 30.000, die er dem Beklagten bei Abschluß des Mietvertrages bezahlt hatte, S 7.000 für die Kosten der Erstellung des Bauplans, drei Monatsmieten a S 1.700 und den Rest für das Wegschaffen der Möbel. Der Beklagte bezahlte K*** den verlangten Betrag von S 60.000, forderte aber seinerseits von der Klägerin bei Abschluß des Mietvertrages mit dieser den nicht aufgeschlüsselten Betrag von S 70.000, den er von der Klägerin auch erhielt. Im Mietvertrag wurde der Klägerin ein auf drei Jahre befristetes Weitergaberecht, sofern gegen den neuen Mieter keine Bedenken bestünden, sowie ein Recht der Untervermietung an maximal zwei weitere Personen eingeräumt.Nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG sind ungültig und verboten Vereinbarungen, wonach der neue Mieter dafür, daß der frühere Mieter den Mietgegenstand aufgibt oder sonst ohne gleichwertige Gegenleistung dem Vermieter, dem früheren Mieter oder einem anderen etwas zu leisten hat; unter dieses Verbot fallen aber nicht die Verpflichtung zum Ersatz der tatsächlichen Übersiedlungskosten oder zum Rückersatz des Aufwandes, den der Vermieter dem bisherigen Mieter nach Paragraph 10, MRG zu ersetzen hat. Nach Ziffer 2, sind Vereinbarungen ungültig und verboten, wonach der Mieter für den Verzicht des Vermieters auf die Geltendmachung eines Kündigungsgrundes dem Vermieter oder einem anderen etwas zu leisten hat. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Litera b, MRG fallen nicht unter die Verbote des Absatz eins, Beträge, die bei Abschluß des Mietvertrages vom Mieter für den Verzicht des Vermieters auf den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 gezahlt werden, sofern die konkreten Umstände, die für den Mieter schon damals den Abschluß des Mietvertrages ohne einen solchen Verzicht sinnlos gemacht hätten, nachgewiesen werden und der für den Verzicht gezahlte Betrag den Hauptmietzins für 10 Jahre nicht übersteigt. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes hat der Beklagte im Jahre 1981 den Mietern der Wohnungen top 37 und 38, Kurt M*** und Leopold F***, anläßlich der Aufgabe der Wohnungen die Kosten für von diesen Mietern vorgenommenen Investitionen, insbesondere der Einleitung von Wasser, im Betrage von insgesamt S 25.000 ersetzt, obgleich in den beiden Mietverträgen ein Verzicht des Mieters auf Ersatz von Investitionen vereinbart war. Ende November 1981 mietete der Schwager des Beklagten, Josef K***, die beiden Wohnungen und ersetzte unter anderem dem Beklagten die von diesen den Vormietern M*** und F*** bezahlten Investitionsablösen von S 25.000. Überdies bezahlte er dem Beklagten S 5.000 an Kosten der "Erstellung des Mietvertrages". Mit Ende Jänner 1982 gab K*** seine Mietrechte an den beiden Wohnungen wieder auf. Er hatte die in den Wohnungen verbliebenen Möbel der Vormieter abtransportiert und für die geplante Zusammenlegung der Wohnungen einen Bescheid der Baubehörde auf Grund des Plans eines Baumeisters erwirkt, jedoch in den Wohnungen selbst keinerlei Arbeiten für die Zusammenlegung vorgenommen. Bei Rückstellung der Wohnungen forderte K*** vom Beklagten einen Betrag von S 60.000, und zwar S 30.000, die er dem Beklagten bei Abschluß des Mietvertrages bezahlt hatte, S 7.000 für die Kosten der Erstellung des Bauplans, drei Monatsmieten a S 1.700 und den Rest für das Wegschaffen der Möbel. Der Beklagte bezahlte K*** den verlangten Betrag von S 60.000, forderte aber seinerseits von der Klägerin bei Abschluß des Mietvertrages mit dieser den nicht aufgeschlüsselten Betrag von S 70.000, den er von der Klägerin auch erhielt. Im Mietvertrag wurde der Klägerin ein auf drei Jahre befristetes Weitergaberecht, sofern gegen den neuen Mieter keine Bedenken bestünden, sowie ein Recht der Untervermietung an maximal zwei weitere Personen eingeräumt.
Nach diesen Feststellungen bezahlte der Beklagte den Mietern M*** und F*** trotz des mit diesen vereinbarten Verzichtes auf den Ersatz von Investitionen freiwillig vor dem Inkrafttreten des MRG insgesamt S 25.000, welchen Betrag er vom Nachmieter Josef K*** ersetzt erhielt und den er diesem bei Aufgabe der Wohnungen seinerseits refundierte. Unter diesen Umständen erkannte das Berufungsgericht zutreffend, daß dieser Betrag nicht als Aufwand, den der Vermieter den bisherigen Mietern nach § 10 MRG zu ersetzen hat (§ 27 Abs 1 Z 1 letzter Halbsatz MRG) zu beurteilen ist und damit ein Fall der Ausnahme vom Vereinbarungsverbot nach § 27 Abs 1 Z 1 MRG nicht vorliegt. Von einer gleichwertigen Gegenleistung des Beklagten für die von der Klägerin bezahlte Ablöse kann nach den Feststellungen ebenfalls keine Rede sein.Nach diesen Feststellungen bezahlte der Beklagte den Mietern M*** und F*** trotz des mit diesen vereinbarten Verzichtes auf den Ersatz von Investitionen freiwillig vor dem Inkrafttreten des MRG insgesamt S 25.000, welchen Betrag er vom Nachmieter Josef K*** ersetzt erhielt und den er diesem bei Aufgabe der Wohnungen seinerseits refundierte. Unter diesen Umständen erkannte das Berufungsgericht zutreffend, daß dieser Betrag nicht als Aufwand, den der Vermieter den bisherigen Mietern nach Paragraph 10, MRG zu ersetzen hat (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Halbsatz MRG) zu beurteilen ist und damit ein Fall der Ausnahme vom Vereinbarungsverbot nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG nicht vorliegt. Von einer gleichwertigen Gegenleistung des Beklagten für die von der Klägerin bezahlte Ablöse kann nach den Feststellungen ebenfalls keine Rede sein.
Gleiches gilt für den restlichen vom Beklagten an Josef K*** bezahlten Betrag. Da der Beklagte nach den Feststellungen der Klägerin gegenüber auf Grund des Mietvertrages verpflichtet war, dieser das von der Mieterin S*** benützte Gang-WC zwecks Einbeziehung in den Wohnungsverband der Klägerin bestandfrei zu übergeben, gingen, wie das Berufungsgericht zutreffend begründete, die vom Beklagten für die Adaptierung eines anderen Gang-WCs für die Mieterin S*** aufgewendeten Kosten allein zu seinen Lasten und durften von ihm nicht auf die Klägerin überwälzt werden. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs 2 lit b MRG hinsichtlich eines in der von der Klägerin dem Beklagten bezahlten Ablöse enthaltenen Betrages für die Einräumung eines Weitergabe- und Untervermietungsrechtes verneint. Abgesehen davon, daß die Vereinbarung eines Entgelts für den Verzicht auf die Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 Z 4 und 6 MRG bereits im Mietvertrag enthalten sein muß und nicht mehr nachgetragen werden kann (Würth in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG, 387), entspricht das der Klägerin im Mietvertrag eingeräumte Weitergabe- und Untervermietungsrecht nicht den im § 27 Abs 2 lit b MRG normierten Erfordernissen. Schließlich kann entgegen der Auffassung der Revision aus dem Umstand, daß die Klägerin anläßlich der Präsentation der von ihr dem Beklagten zur teilweisen Begleichung der Ablösezahlung übergebenen Wechsel, keine Einwendungen erhoben hat, ein schlüssiger nachträglicher Verzicht (§ 863 ABGB) auf die Geltendmachung des Rückforderungsanspruches nicht abgeleitet werden. Eine solche Schlußfolgerung wäre mit Rücksicht auf die Feststellung, daß die Klägerin und ihr Ehemann wußten, daß Ablösen "üblich" sind, sie jedoch über die genauen diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen nicht informiert waren (S 66 d.A.), schlechthin widersinnig. In der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der Beklagte der Klägerin die Ablösesumme rückzuerstatten hat, kann daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden.Gleiches gilt für den restlichen vom Beklagten an Josef K*** bezahlten Betrag. Da der Beklagte nach den Feststellungen der Klägerin gegenüber auf Grund des Mietvertrages verpflichtet war, dieser das von der Mieterin S*** benützte Gang-WC zwecks Einbeziehung in den Wohnungsverband der Klägerin bestandfrei zu übergeben, gingen, wie das Berufungsgericht zutreffend begründete, die vom Beklagten für die Adaptierung eines anderen Gang-WCs für die Mieterin S*** aufgewendeten Kosten allein zu seinen Lasten und durften von ihm nicht auf die Klägerin überwälzt werden. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz 2, Litera b, MRG hinsichtlich eines in der von der Klägerin dem Beklagten bezahlten Ablöse enthaltenen Betrages für die Einräumung eines Weitergabe- und Untervermietungsrechtes verneint. Abgesehen davon, daß die Vereinbarung eines Entgelts für den Verzicht auf die Kündigungsgründe des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 MRG bereits im Mietvertrag enthalten sein muß und nicht mehr nachgetragen werden kann (Würth in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG, 387), entspricht das der Klägerin im Mietvertrag eingeräumte Weitergabe- und Untervermietungsrecht nicht den im Paragraph 27, Absatz 2, Litera b, MRG normierten Erfordernissen. Schließlich kann entgegen der Auffassung der Revision aus dem Umstand, daß die Klägerin anläßlich der Präsentation der von ihr dem Beklagten zur teilweisen Begleichung der Ablösezahlung übergebenen Wechsel, keine Einwendungen erhoben hat, ein schlüssiger nachträglicher Verzicht (Paragraph 863, ABGB) auf die Geltendmachung des Rückforderungsanspruches nicht abgeleitet werden. Eine solche Schlußfolgerung wäre mit Rücksicht auf die Feststellung, daß die Klägerin und ihr Ehemann wußten, daß Ablösen "üblich" sind, sie jedoch über die genauen diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen nicht informiert waren (S 66 d.A.), schlechthin widersinnig. In der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der Beklagte der Klägerin die Ablösesumme rückzuerstatten hat, kann daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.