Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Der Vater stützt seinen Reviisonsrekurs darauf, daß das Rekursgericht das Wohl des Minderjährigen außer acht gelassen habe, weshalb der angefochtene Beschluß offenbar gesetzwidrig sei. Von besonderer Bedeutung sei die Erziehung durch einen leiblichen Elternteil im Rahmen einer normalen Familie. Diese beim Vater gegebene Möglichkeit rechtfertige einen Milieuwechsel. Lernerfolge seien nicht nur von einer Begabung, sondern auch von einer entsprechenden Förderung abhängig. Da der Vater bereit und in der Lage sei, die Erziehung des Kindes persönlich auszuüben, bedeute es eine Außerachtlassung des Kindeswohls, daß das Kind weiterhin bei den Großeltern verbleibe.
Mit diesen Ausführungen vermag der Vater nicht aufzuzeigen, daß das Kindeswohl durch die angefochtene Entscheidung tatsächlich verletzt wird.
Richtig ist zwar, daß der Schulerfolg nicht nur von der Begabung abhängt, doch ergab das Verfahren keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß eine Förderung des Minderjährigen durch den Vater zu besseren Schulerfolgen führen würde. Der Vater hat mit der Mutter vereinbart, daß dieser die elterlichen Rechte zustehen; er war auch damit einverstanden, daß sich der Minderjährige bei den mütterlichen Großeltern in Altheim aufhält. Der Umstand allein, daß der Vater nun bereit ist, den Minderjährigen zu sich zu nehmen und in den Haushalt, den er mit einer Lebensgefährtin und deren Tochter führt, aufzunehmen, reicht nicht aus, eine Änderung der Zuteilung der Elternrechte vorzunehmen, zumal eine solche nach ständiger Rechtsprechung nur dann vorgenommen werden soll, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und eine Änderung daher dringend geboten ist (EFSlg.40.865 u.v.a.). Von einer Gefährdung des Kindeswohls kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein. Zuzugeben ist, daß die Behauptung des Vaters hinsichtlich der Trunksucht des mütterlichen Großvaters nicht geprüft wurde. Wenn auch die bisherigen Verfahrensergebnisse, und zwar weder der Bericht des Jugendamtes noch die Aussagen der vernommenen Personen, keinerlei Anhaltspunkt für eine Trunksucht des Großvaters ergeben haben, kann doch nicht übersehen werden, daß das Erstgericht keine Nachforschungen in dieser Richtung angestellt hat. Trotzdem ist es nicht erforderlich, die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Prüfung der Frage, ob der mütterliche Großvater tatsächlich übermäßig Alkohol trinkt, aufzuheben, weil der Vater lediglich vorbrachte, der Großvater sei wegen der Trunksucht nicht als Identifikationsmodell geeignet. Daß der Minderjährige durch eine Trunksucht des Großvaters gefährdet wird, behauptete der Vater nicht.
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt somit nicht vor, weshalb ein gemäß § 16 AußStrG zulässiger Anfechtungsgrund nicht ausgeführt wird.Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt somit nicht vor, weshalb ein gemäß Paragraph 16, AußStrG zulässiger Anfechtungsgrund nicht ausgeführt wird.
Aus diesem Grund mußte der außerordentliche Revisionsrekurs als unzulässig zurückgewiesen werden.