Begründung:
Die Parteien, deren Ehe geschieden wurde, sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ 5 KG Judenburg mit dem Haus Herrengasse 7. Ein Teil des Erdgeschosses dieses Hauses ist vermietet, der andere Teil dient der Gastwirtschaft, die derzeit von der Antragsgegnerin allein geführt wird. Die Räume im ersten Stock dienten als Ehewohnung und werden nun von der Antragsgegnerin und der ehelichen Tochter benützt; im Dachgeschoß befinden sich sieben Fremdenzimmer. Die Parteien sind außerdem Miteigentümer einer weiteren Liegenschaft (EZ 250 KG Oberweg) und verfügten über ein Bausparguthaben.
Das Erstgericht ordnete an, daß die Ehewohnung der Antragsgegnerin in Form einer grundbücherlich sichergestellten (unentgeltlichen) Dienstbarkeit zugewiesen werde, weiters wies es die Liegenschaftshälfte des Antragstellers der EZ 250 KG Oberweg der Antragsgegnerin zu und wies einen Antrag der Antragsgegnerin, den Antragsteller zur grundbücherlichen Sicherstellung hinsichtlich eines bestimmten Geldbetrages auf der EZ 5 KG Judenburg zu verpflichten, ab. Das Erstgericht traf folgende wesentliche Feststellungen:
Die eheliche Gemeinschaft wurde am 14. Jänner 1982 aufgelöst. An diesem Tag fügte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit einem Küchenmesser zwei lebensgefährliche Stichverletzungen zu, er wurde deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Am 23. Juni 1982 bedrohte der Antragsteller die Antragsgegnerin und die Tochter mit der Äußerung, es werde Blut über die ganze Familie fließen. Er wurde deshalb zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Ehescheidung erfolgte am 9. Juli 1982 aus dem Verschulden des Antragstellers. Die Parteien erwarben die (mit Ausnahme der Ehewohnung der Aufteilung nicht unterliegende) Liegenschaft EZ 5 KG Judenburg im Jahr 1972. Die Antragsgegnerin trug zur Anschaffung durch Zahlung eines Betrages von rund S 340.000 aus ihrem Erbteil bei, der restliche Kauferlös wurde aus Einkünften der Gastwirtschaft aufgebracht. Für die derzeit von der Antragsgegnerin bewohnte Ehewohnung, die aus vier Zimmern samt Nebenräumen besteht (Ausstattungskategorie B und C), wäre ein Mietzins von monatlich S 1.570 (S 13,75 pro m2) zu zahlen. Der Kaufpreis für die 1.538 m2 große Liegenschaft EZ 250 KG Oberweg stammte teilweise aus den Einkünften der Gastwirtschaft, im übrigen wurde ein Bauspardarlehen aufgenommen, welches auf der Liegenschaft bücherlich sichergestellt wurde. Zum 28. Feber 1984 wurde die Liegenschaft mit S 492.160 geschätzt, sie war per 31. Jänner 1982 mit Hypotheken im Betrag von S 188.226 belastet. Die Antragsgegnerin hat in der Folge zur teilweisen Tilgung des Kredites und der Zinsen einen Betrag von rund S 100.000 bezahlt. Auf der Liegenschaftshälfte des Antragstellers haften Zwangspfandrechte zugunsten vollstreckbarer Forderungen der Antragsgegnerin (Prozeßkosten) von rund S 15.000. Die österreichische Wohnbaugenossenschaft Graz hat für diese Liegenschaft einen Preis von S 400 pro m2 unter der Voraussetzung angeboten, daß von der Steiermärkischen Landesregierung ein positives Gutachten für die Errichtung eines Geschoßwohnhauses erstellt werde, was bisher jedoch noch nicht erfolgte. Ein Kaufvertrag über eine Liegenschaft in Pöls, den die Parteien abgeschlossen hatten, wurde rückgängig gemacht, der Antragsteller hat den rückerstatteten Kaufpreis von S 172.000 für sich behalten. Zugunsten der Parteien existiere ein Bausparguthaben, welches per 31. Dezember 1981 einen Stand von S 94.140,37 hatte. Nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft versuchte der Antragsteller, der Antragsgegnerin die Führung der Gastwirtschaft zu verleiden und ihre wirtschaftliche Existenz zu vernichten. Er gab Inserate auf, wonach die Liegenschaft, auf welcher die Gastwirtschaft betrieben wird, zu verkaufen sei. Er erklärte Lieferanten, er werde das Lokal wieder selbst betreiben. Er erschien in der Gastwirtschaft mit Kaufinteressenten und erklärte der Antragsgegnerin, sie habe das Lokal sofort zu verlassen. Wiederholt erklärte er ihr gegenüber, sie sei gekündigt. Durch dieses Verhalten war die Antragsgegnerin nervlich sehr stark belastet und mußte sich in ärztliche Behandlung begeben. Die Antragsgegnerin hat neben der Haushaltsführung und der Betreuung der Kinder in der Gastwirtschaft mitgearbeitet und den Antragsteller dadurch entscheidend entlastet, daß sie die Küche versorgte und die Gäste bediente. Sie hat in einem Ausmaß mitgewirkt, welches einer alleinigen Führung der Gastwirtschaft durch sie gleichkommt. Hiefür wurde sie nicht entlohnt, allerdings durfte sie aus der gemeinsamen Kasse die notwendigsten Bedürfnisse decken.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, die unentgeltliche Einräumung der Dienstbarkeit der Wohnung entspreche der Billigkeit und dem Sicherungsbedürfnis der Antragsgegnerin an der fortdauernden Benutzung der Ehewohnung. Im übrigen bestehe die Verteilungsmasse aus der Liegenschaft EZ 250 KG Oberweg, die mit S 492.160 geschätzt worden sei und deren Wert nach Abzug der Belastungen von S 245.364 betrage, sowie aus dem Bausparguthaben von S 94.140. Das Gesamtvermögen betrage sohin S 339.504. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Antragsgegnerin durch ihre Mitarbeit im Gastwirtschaftsbetrieb neben der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung einen höheren Beitrag zum Vermögenserwerb geleistet habe als der Antragsteller, sei eine Aufteilung des Vermögens im Verhältnis von 2 : 1 zugunsten der Antragsgegnerin gerechtfertigt. Der Antragsteller habe daher rechnerisch S 113.168 zu bekommen. Von diesem Betrag sei noch ein solcher von S 86.000 aus dem Titel des Rückverkaufes der Liegenschaft in Pöls und ein weiterer Betrag von S 15.368 für die auf seiner Liegenschaftshälfte EZ 250 KG Oberweg sichergestellten Lasten abzuziehen. Bei diesen Umständen habe er keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge.
Es billigte den Aufteilungsschlüssel von 2 : 1 zugunsten der Antragsgegnerin und pflichtete dem Erstgericht auch darin bei, daß die Ehewohnung der Antragsgegnerin in Form einer grundbücherlich sichergestellten Dienstbarkeit zugewiesen werden solle, weil nur dadurch dem Sicherungsbedürfnis der Antragsgegnerin Rechnung getragen werde. Die Einräumung der Dienstbarkeit habe unentgeltlich zu erfolgen, dies im Hinblick auf die Ursachen der Eheauflösung, die hier nach Lage dieses Falles nicht unbeachtet bleiben könnten und unter Beachtung des Grundsatzes, daß der an der Ehescheidung Unschuldige in einem gewissen Ausmaß besser zu bedenken sei als der Schuldige. Gegenstand der Entscheidung bilde somit, abgesehen von der Ehewohnung, die Liegenschaft EZ 250 KG Oberweg (der Wert der Liegenschaft von S 492.160 betrage nach Abzug hypothekarischer Lasten von S 188.226 S 303.934), das Bauspardarlehen (S 94.140) sowie der rückerstattete Liegenschaftskaufpreis (S 172.000). Die Verteilungsmasse betrage also rechnerisch S 570.074. Hievon habe der Antragsteller ein Drittel, also S 190.025 zu erhalten. Abzuziehen sei jedoch der Betrag von S 172.000 (Kaufpreis für die Liegenschaft in Pöls), den der Antragsteller für sich behalten habe, weiters rund S 15.000, da der Antragsteller von der Erstattung des auf seiner Liegenschaftshälfte EZ 250 KG Oberweg sichergestellten Betrages befreit werde.
Der Antragsteller bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit Revisionsrekrus und beantragt, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Antragsgegnerin eine Ausgleichszahlung auferlegt werde und ihr nicht die unentgeltliche Dienstbarkeit der Wohnung eingeräumt werde. Hilfsweise stellt der Antragsteller den Antrag, ihm eine monatliche Benützungsgebühr für die Wohnung von S 4.000 zuzuerkennen.
Die Antragsgegnerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.