Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
In ihrem Revisionsrekurs halten die mütterlichen Großeltern an ihrer Rechtsansicht fest, bei der Zuteilung der Obsorge gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 ABGB werde dem anderen Elternteil keine Präferenz eingeräumt, es stünden einander vielmehr der andere Elternteil und die Großelternpaare gleichberechtigt gegenüber.In ihrem Revisionsrekurs halten die mütterlichen Großeltern an ihrer Rechtsansicht fest, bei der Zuteilung der Obsorge gemäß Paragraph 145, Absatz eins, Satz 2 ABGB werde dem anderen Elternteil keine Präferenz eingeräumt, es stünden einander vielmehr der andere Elternteil und die Großelternpaare gleichberechtigt gegenüber.
Dazu ist folgendes zu erwägen: Durch Mittel der Wortinterpretation und Erforschung des Zusammenhanges der einzelnen Regelungen des § 145 ABGB ist ein Vorrecht des anderen (verbleibenden) Elternteils gegenüber den Großelternpaaren nicht abzuleiten, zumal die Verwendung des Bindewortes "oder" zwischen der im Gesetz vorerst genannten Möglichkeit, die Obsorge ganz oder teilweise dem anderen Elternteil zuzuweisen, und der zweiten Entscheidungsmöglichkeit, die Obsorge einem und allenfalls welchem Großelternpaar (Großelternteil) zuzuerkennen, nur zwei alternative Entscheidungsvarianten, aber keine Wertung dahin zum Ausdruck bringt, welcher Entscheidungsmöglichkeit der Vorzug zu geben wäre. Maßgebend für die Entscheidung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes das Wohl des Kindes, ein Vorrecht des unehelichen Vaters vor den mütterlichen Großeltern kann daraus nicht abgeleitet werden.Dazu ist folgendes zu erwägen: Durch Mittel der Wortinterpretation und Erforschung des Zusammenhanges der einzelnen Regelungen des Paragraph 145, ABGB ist ein Vorrecht des anderen (verbleibenden) Elternteils gegenüber den Großelternpaaren nicht abzuleiten, zumal die Verwendung des Bindewortes "oder" zwischen der im Gesetz vorerst genannten Möglichkeit, die Obsorge ganz oder teilweise dem anderen Elternteil zuzuweisen, und der zweiten Entscheidungsmöglichkeit, die Obsorge einem und allenfalls welchem Großelternpaar (Großelternteil) zuzuerkennen, nur zwei alternative Entscheidungsvarianten, aber keine Wertung dahin zum Ausdruck bringt, welcher Entscheidungsmöglichkeit der Vorzug zu geben wäre. Maßgebend für die Entscheidung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes das Wohl des Kindes, ein Vorrecht des unehelichen Vaters vor den mütterlichen Großeltern kann daraus nicht abgeleitet werden.
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes kann aber auch aus der vor dem KindRÄG geltenden Rechtslage und der Absicht, die der Gesetzgeber mit diesem Gesetz verfolgte, ein Vorrecht des unehelichen Vaters nicht abgeleitet werden. Im Rahmen der Fortentwicklung des bezüglich der Vermögensverwaltung und der Vertretung geltenden Kindschaftsrechtes bestand wohl vorerst die Absicht, in jenen Fällen, in welchen die Mutter eines unehelichen Kindes, der ja nach dem Wortlaut der bis dahin in Geltung gestandenen Bestimmung des § 170 ABGB die Pflege und Erziehung des Kindes allein zustand, ihren Pflichten nicht nachkommen kann, zur Vertretung und Verwaltung des unehelichen Kindes zunächst dessen Vater und dann (wie beim ehelichen Kind) die Großeltern heranzuziehen (vgl die nicht realisierte RV eines Bundesgesetzes über zivilrechtliche Bestimmungen zur Förderung der Jugendwohlfahrt, 677 BlgNR 16.GP, 13, Erl zu Z 9 (§ 166)). Im Begutachtungsverfahren wurde jedoch die Möglichkeit, dem Vater eines unehelichen Kindes die Rechte der gesetzlichen Vertretung und Vermögensverwaltung unter bestimmten Voraussetzungen einzuräumen, einer schwerwiegenden Kritik unterzogen, die auch als überzeugend erkannt wurde. Die - letztlich in Behandlung gezogen - RV 172 BlgNREntgegen der Ansicht des Rekursgerichtes kann aber auch aus der vor dem KindRÄG geltenden Rechtslage und der Absicht, die der Gesetzgeber mit diesem Gesetz verfolgte, ein Vorrecht des unehelichen Vaters nicht abgeleitet werden. Im Rahmen der Fortentwicklung des bezüglich der Vermögensverwaltung und der Vertretung geltenden Kindschaftsrechtes bestand wohl vorerst die Absicht, in jenen Fällen, in welchen die Mutter eines unehelichen Kindes, der ja nach dem Wortlaut der bis dahin in Geltung gestandenen Bestimmung des Paragraph 170, ABGB die Pflege und Erziehung des Kindes allein zustand, ihren Pflichten nicht nachkommen kann, zur Vertretung und Verwaltung des unehelichen Kindes zunächst dessen Vater und dann (wie beim ehelichen Kind) die Großeltern heranzuziehen vergleiche die nicht realisierte Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes über zivilrechtliche Bestimmungen zur Förderung der Jugendwohlfahrt, 677 BlgNR 16.GP, 13, Erl zu Ziffer 9, (Paragraph 166,)). Im Begutachtungsverfahren wurde jedoch die Möglichkeit, dem Vater eines unehelichen Kindes die Rechte der gesetzlichen Vertretung und Vermögensverwaltung unter bestimmten Voraussetzungen einzuräumen, einer schwerwiegenden Kritik unterzogen, die auch als überzeugend erkannt wurde. Die - letztlich in Behandlung gezogen - Regierungsvorlage 172 BlgNR
17. GP erachtete es - um zu verhindern, daß der Inhalt des bis dahin geltenden § 170 ABGB, insbesondere dessen Verweisung auf den § 145 ABGB, dazu führt, daß ein uneheliches Kind, das mit seiner Mutter und mit deren Eltern in einem geordneten Familienverband lebt, im Falle des Todes seiner Mutter von Gesetzes wegen zum Vater kommen müßte - für erforderlich, von der in der letzten RV vorgeschlagenen Regelung abzugehen (vgl 172 BlgNR 17.GP, 13f, Erl zu den Z 1, 2, 6 und 25 (§ 144 bis 145c, 154.187 und 196)). Da im Zuge der Ausschußberatungen einerseits die von der erwähnten Kritik aufgezeigte Problematik im Zusammenhang mit der Behinderung der allein erziehungsberechtigten unehelichen Mutter keiner weiteren Erörterung unterzogen wurde, und anderseits zur Frage der Präferenz bei der Übertragung der Sorgerechte für ein Kind nur insoweit Stellung genommen wurde, daß dem Rechtsinstitut der Obsorge durch die Großeltern gegenüber jenem der Vormundschaft der Vorrang gegeben wude (vgl 887 BlgNR 17.GP, 3, Bem zu Art I Z 1 bis 4 ua), kann auch eine historische Auslegung der nunmehr in Geltung stehenden Bestimmungen des § 166 Satz 2 iVm § 145 Abs 1 Satz 2 ABGB die Annahme eines Vorranges des verbleibenden Elternteiles des unehelichen Kindes gegenüber den Großeltern in dem Sinn, daß der Übertragung der Obsorge an ihn ungeachtet der Frage der Eignung der Großeltern der Vorzug zu geben wäre, nicht rechtfertigen. Dies bedeutet somit, daß im Falle der Behinderung des bis dahin allein sorgeberechtigten Elternteiles eines unehelichen Kindes allein das Kindeswohl dafür entscheidend ist, ob dem verbleibenden Elternteil oder einem Großelternpaar (Großelternteil), und bejahendenfalls welchem die Obsorge über das uneheliche Kind zu übertragen ist. Ob im vorliegenden Fall dem Vater oder den mütterlichen Großeltern der Vorzug zu geben ist, kann allerdings nach den bisherigen Verfahrensergebnissen noch nicht abschließend beurteilt werden, weshalb sich der Revisionsrekurs im Sinne des subsidiär gestellten Aufhebungsantrages als berechtigt erweist.17. Gesetzgebungsperiode erachtete es - um zu verhindern, daß der Inhalt des bis dahin geltenden Paragraph 170, ABGB, insbesondere dessen Verweisung auf den Paragraph 145, ABGB, dazu führt, daß ein uneheliches Kind, das mit seiner Mutter und mit deren Eltern in einem geordneten Familienverband lebt, im Falle des Todes seiner Mutter von Gesetzes wegen zum Vater kommen müßte - für erforderlich, von der in der letzten Regierungsvorlage vorgeschlagenen Regelung abzugehen vergleiche 172 BlgNR 17.GP, 13f, Erl zu den Ziffer eins, 2, 6 und 25 (Paragraph 144 bis 145 c, 154 Punkt 187 und 196)). Da im Zuge der Ausschußberatungen einerseits die von der erwähnten Kritik aufgezeigte Problematik im Zusammenhang mit der Behinderung der allein erziehungsberechtigten unehelichen Mutter keiner weiteren Erörterung unterzogen wurde, und anderseits zur Frage der Präferenz bei der Übertragung der Sorgerechte für ein Kind nur insoweit Stellung genommen wurde, daß dem Rechtsinstitut der Obsorge durch die Großeltern gegenüber jenem der Vormundschaft der Vorrang gegeben wude vergleiche 887 BlgNR 17.GP, 3, Bem zu Artikel römisch eins, Ziffer eins bis 4 ua), kann auch eine historische Auslegung der nunmehr in Geltung stehenden Bestimmungen des Paragraph 166, Satz 2 in Verbindung mit Paragraph 145, Absatz eins, Satz 2 ABGB die Annahme eines Vorranges des verbleibenden Elternteiles des unehelichen Kindes gegenüber den Großeltern in dem Sinn, daß der Übertragung der Obsorge an ihn ungeachtet der Frage der Eignung der Großeltern der Vorzug zu geben wäre, nicht rechtfertigen. Dies bedeutet somit, daß im Falle der Behinderung des bis dahin allein sorgeberechtigten Elternteiles eines unehelichen Kindes allein das Kindeswohl dafür entscheidend ist, ob dem verbleibenden Elternteil oder einem Großelternpaar (Großelternteil), und bejahendenfalls welchem die Obsorge über das uneheliche Kind zu übertragen ist. Ob im vorliegenden Fall dem Vater oder den mütterlichen Großeltern der Vorzug zu geben ist, kann allerdings nach den bisherigen Verfahrensergebnissen noch nicht abschließend beurteilt werden, weshalb sich der Revisionsrekurs im Sinne des subsidiär gestellten Aufhebungsantrages als berechtigt erweist.
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren zu den widerstreitenden Parteienbehauptungen Stellung zu nehmen und verläßliche Feststellungen vor allem über die bisherigen Lebensverhältnisse des Vaters der Minderjährigen - wo er zu Lebzeiten der Mutter der Minderjährigen tatsächlich gewohnt hat, welches Interesse er an der Minderjährigen bisher gezeigt hat - und seine Lebenseinstellung im allgemeinen, aus welchen Gründen er tatsächlich derzeit keiner Arbeit nachgeht, wann er eine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen gedenkt und wie er sich seine künftige Lebensführung vorstellt - sowie darüber zu treffen haben, welche Beziehung der Vater zur Minderjährigen bisher aufgebaut hat. Um das Kindeswohl hinlänglich beurteilen zu können, wird es aber auch erforderlich sein, im einzelnen festzustellen, auf welche Art und in welchem Umfang die mütterlichen Großeltern neben der mütterlichen Urgroßmutter an der Betreuung der Minderjährigen zu Lebzeiten deren Mutter wirklich mitgewirkt haben, und in welcher Umgebung - in Böheimkirchen oder in Tullnerbach - sie mit dem Kind zu leben beabsichtigen. Erst nach einer ausführlichen Erfassung der für die Betreuung der Minderjährigen bedeutsamen Lebensverhältnisse des Vaters und der mütterlichen Großeltern wird es möglich sein, die Frage zu beantworten, welche Obsorge über die Minderjährige deren wohlverstandenen Interessen am ehesten entspricht.
Es mußte daher dem Revisionsrekurs Folge gegeben und dem Erstgericht nach Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen werden.