Die Klägerin bringt vor, daß sie am 24. November 1952 vom Beklagten einezweijährige Kalbin gekauft, übernommen und bezahlt habe. Am 7. Jänner 1953 habe diese Kalbin gekalbt und daraufhin stellte sich heraus, daß sie nur aus zwei Zitzen und aus diesen nur sehr wenig Milch gebe. Dieser Mangel, der schon vor der Übergabe bestanden habe, sei unbehebbar und mache das Tier als Nutzkuh unverwendbar, weshalb gemäß § 932 ABGB. die gänzliche Aufhebung des Kaufvertrages gefordert werde. Die Klägerin verlangt daher mit ihrer am 28. Jänner 1953 überreichten Klage die Rückzahlung des Kaufpreises, abzüglich des Erlöses für das Kalb, gegen Rückstellung der Jungkuh, den Ersatz des tierärztlichen Honorars und den Ersatz der Fütterungskosten.Die Klägerin bringt vor, daß sie am 24. November 1952 vom Beklagten einezweijährige Kalbin gekauft, übernommen und bezahlt habe. Am 7. Jänner 1953 habe diese Kalbin gekalbt und daraufhin stellte sich heraus, daß sie nur aus zwei Zitzen und aus diesen nur sehr wenig Milch gebe. Dieser Mangel, der schon vor der Übergabe bestanden habe, sei unbehebbar und mache das Tier als Nutzkuh unverwendbar, weshalb gemäß Paragraph 932, ABGB. die gänzliche Aufhebung des Kaufvertrages gefordert werde. Die Klägerin verlangt daher mit ihrer am 28. Jänner 1953 überreichten Klage die Rückzahlung des Kaufpreises, abzüglich des Erlöses für das Kalb, gegen Rückstellung der Jungkuh, den Ersatz des tierärztlichen Honorars und den Ersatz der Fütterungskosten.
Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen, da sie erst nach Ablauf der sechswöchigen Gewährleistungsfrist des § 933 ABGB., die mit dem Tage derÜbergabe der Kalbin an die Klägerin begonnen habe, überreicht worden sei. Daß der behauptete Mangel wegen der Trächtigkeit des Tieres nicht vor dem 7. Jänner 1953 entdeckt werden konnte, sei belanglos, da die Gewährleistungsfrist durch die Unmöglichkeit der Entdeckung des Mangels in dieser Frist nicht verlängert wurde.Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen, da sie erst nach Ablauf der sechswöchigen Gewährleistungsfrist des Paragraph 933, ABGB., die mit dem Tage derÜbergabe der Kalbin an die Klägerin begonnen habe, überreicht worden sei. Daß der behauptete Mangel wegen der Trächtigkeit des Tieres nicht vor dem 7. Jänner 1953 entdeckt werden konnte, sei belanglos, da die Gewährleistungsfrist durch die Unmöglichkeit der Entdeckung des Mangels in dieser Frist nicht verlängert wurde.
Das Berufungsgericht hat das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben. Die Gewährleistungsfrist könne durch Parteienvereinbarung verlängert werden. Eine solche Verlängerung erfolge auch durch die Zusicherung einer Eigenschaft, deren Fehlen erst nach längerer Zeit festgestellt werden könne. In diesem Falle wurde der Fristbeginn stillschweigend auf den Zeitpunkt der Möglichkeit dieser Feststellung hinausgeschoben (Klang - Pisko, Kommentar, 1. Aufl., zu § 933 ABGB., S. 581). Sei die volle Milchergiebigkeit der Kalbin nach dem Kalben vermöge der Natur des Geschäftes stillschweigend bedungen worden (§ 923 ABGB.) und der Mangel der vollen Milchergiebigkeit erst nach dem Kalben am 7. Jänner 1953 feststellbar gewesen, erscheine die Gewährleistungsfrist des § 933 ABGB. eingehalten.Das Berufungsgericht hat das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben. Die Gewährleistungsfrist könne durch Parteienvereinbarung verlängert werden. Eine solche Verlängerung erfolge auch durch die Zusicherung einer Eigenschaft, deren Fehlen erst nach längerer Zeit festgestellt werden könne. In diesem Falle wurde der Fristbeginn stillschweigend auf den Zeitpunkt der Möglichkeit dieser Feststellung hinausgeschoben (Klang - Pisko, Kommentar, 1. Aufl., zu Paragraph 933, ABGB., S. 581). Sei die volle Milchergiebigkeit der Kalbin nach dem Kalben vermöge der Natur des Geschäftes stillschweigend bedungen worden (Paragraph 923, ABGB.) und der Mangel der vollen Milchergiebigkeit erst nach dem Kalben am 7. Jänner 1953 feststellbar gewesen, erscheine die Gewährleistungsfrist des Paragraph 933, ABGB. eingehalten.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurse der beklagten Partei nicht Folge.