Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
In der Rechtsrüge führt der Beklagte aus, die Sechsmonatfrist des § 57 EheG habe Anfang Juni 1986 begonnen. Die Feststellungen des Erstgerichtes, der Beklagte habe die Klägerin im Zeitraum vom Februar 1986 bis Mitte Juli 1986 mit der offenen Hand geschlagen oder ihr Fußtritte versetzt, sei nicht ausreichend, um ausschließen zu können, daß derartige Handlungen nicht bereits Anfang Juni geendet hätten. Was demnach an nichtverfristeten Eheverfehlungen bleibe, sei das Nachwerfen eines Brotlaibes, das Ausschütten von Bier (ebenfalls einmalig) und eine Ohrfeige am Tage des Auszuges der Klägerin aus der ehelichen Wohnung. Wohl könnten auch verfristete Eheverfehlungen gemäß § 59 (2) EheG zur Unterstützung "einer auf andere Eheverfehlungen" gegründeten Scheidungsklage geltend gemacht werden. Nach ständiger Rechtsprechung dürften aber diese "anderen" Eheverfehlungen nicht nur geringfügige Vorkommnisse sein. Unter "andere" Eheverfehlungen seien "anders geartete" zu verstehen. Mit Ausnahme der Ohrfeige am Tage des Verlassens der ehelichen Wohnung habe die Klägerin alle sonstigen Scheidungsgründe, soferne sie diese überhaupt als ehezerstörend empfunden hat, verziehen. Zwar sei es richtig, daß in der Tatsache des ehelichen Verkehrs, sei dieser auch öfter als einmal nach einem bestimmten Scheidungsgrund erfolgt, nicht unbedingt eine Verzeihung gelegen sein müsse. Wenn man aber in Betracht ziehe, daß der Beklagte mit der Klägerin durch viele Monate bis zum Tage der Trennung ohne jede Einschränkung mehrmals wöchentlich verkehrt habe, so sei darin jedenfalls eher eine Rechtsvermutung zugunsten der Verzeihung zu erblicken, die zwar widerlegt werden könne, aber nicht widerlegt worden sei. Es verblieben daher nur ganz wenige Vorfälle, die dem Beklagten als nicht verziehene und nichtverfristete Eheverfehlungen zugerechnet werden könnten. Diese Eheverfehlungen seien nicht annähernd geeignet, die unheilbare Zerrüttung einer Ehe herbeizuführen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.In der Rechtsrüge führt der Beklagte aus, die Sechsmonatfrist des Paragraph 57, EheG habe Anfang Juni 1986 begonnen. Die Feststellungen des Erstgerichtes, der Beklagte habe die Klägerin im Zeitraum vom Februar 1986 bis Mitte Juli 1986 mit der offenen Hand geschlagen oder ihr Fußtritte versetzt, sei nicht ausreichend, um ausschließen zu können, daß derartige Handlungen nicht bereits Anfang Juni geendet hätten. Was demnach an nichtverfristeten Eheverfehlungen bleibe, sei das Nachwerfen eines Brotlaibes, das Ausschütten von Bier (ebenfalls einmalig) und eine Ohrfeige am Tage des Auszuges der Klägerin aus der ehelichen Wohnung. Wohl könnten auch verfristete Eheverfehlungen gemäß Paragraph 59, (2) EheG zur Unterstützung "einer auf andere Eheverfehlungen" gegründeten Scheidungsklage geltend gemacht werden. Nach ständiger Rechtsprechung dürften aber diese "anderen" Eheverfehlungen nicht nur geringfügige Vorkommnisse sein. Unter "andere" Eheverfehlungen seien "anders geartete" zu verstehen. Mit Ausnahme der Ohrfeige am Tage des Verlassens der ehelichen Wohnung habe die Klägerin alle sonstigen Scheidungsgründe, soferne sie diese überhaupt als ehezerstörend empfunden hat, verziehen. Zwar sei es richtig, daß in der Tatsache des ehelichen Verkehrs, sei dieser auch öfter als einmal nach einem bestimmten Scheidungsgrund erfolgt, nicht unbedingt eine Verzeihung gelegen sein müsse. Wenn man aber in Betracht ziehe, daß der Beklagte mit der Klägerin durch viele Monate bis zum Tage der Trennung ohne jede Einschränkung mehrmals wöchentlich verkehrt habe, so sei darin jedenfalls eher eine Rechtsvermutung zugunsten der Verzeihung zu erblicken, die zwar widerlegt werden könne, aber nicht widerlegt worden sei. Es verblieben daher nur ganz wenige Vorfälle, die dem Beklagten als nicht verziehene und nichtverfristete Eheverfehlungen zugerechnet werden könnten. Diese Eheverfehlungen seien nicht annähernd geeignet, die unheilbare Zerrüttung einer Ehe herbeizuführen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Gemäß § 49 EheG kann ein Ehegatte Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Eheverfehlungen sind Handlungen und Unterlassungen, die sich gegen das Wesen der Ehe und die damit verbundenen Pflichten richten (EFSlg 33.398, 46.148 ua). Eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG hat ein Verhalten zur Voraussetzung, das mit dem Wesen der Ehe als einer alle Lebensbereiche der Ehegatten umfassenden Lebensgemeinschaft unvereinbar ist (EFSlg 29.494, 38.683, 46.149 ua). Die Pflicht zur anständigen Begegnung, also zu einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Respektierung der Person des Ehepartners, war im § 90 ABGB vor Inkrafttreten des Eherechtswirkungsgesetzes ebenso normiert wie sie es seither ist. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß es bei der Beurteilung, ob ein Ehepartner schwere Eheverfehlungen im Sinne des § 49 EheG setzte, immer auf das Gesamtverhalten unter Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände ankommt. Mögen auch einzelne Handlungen und Unterlassungen für sich allein betrachtet nicht das Gewicht einer schweren Eheverfehlung haben, ist immer zu beurteilen, ob nicht Dauer, Wiederholung und dadurch gegebene Belastung das Gesamtverhalten zu einer schweren Eheverfehlung machen (EFSlg 31.636, 36.299, 46.152 ua).Gemäß Paragraph 49, EheG kann ein Ehegatte Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Eheverfehlungen sind Handlungen und Unterlassungen, die sich gegen das Wesen der Ehe und die damit verbundenen Pflichten richten (EFSlg 33.398, 46.148 ua). Eine schwere Eheverfehlung im Sinne des Paragraph 49, EheG hat ein Verhalten zur Voraussetzung, das mit dem Wesen der Ehe als einer alle Lebensbereiche der Ehegatten umfassenden Lebensgemeinschaft unvereinbar ist (EFSlg 29.494, 38.683, 46.149 ua). Die Pflicht zur anständigen Begegnung, also zu einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Respektierung der Person des Ehepartners, war im Paragraph 90, ABGB vor Inkrafttreten des Eherechtswirkungsgesetzes ebenso normiert wie sie es seither ist. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß es bei der Beurteilung, ob ein Ehepartner schwere Eheverfehlungen im Sinne des Paragraph 49, EheG setzte, immer auf das Gesamtverhalten unter Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände ankommt. Mögen auch einzelne Handlungen und Unterlassungen für sich allein betrachtet nicht das Gewicht einer schweren Eheverfehlung haben, ist immer zu beurteilen, ob nicht Dauer, Wiederholung und dadurch gegebene Belastung das Gesamtverhalten zu einer schweren Eheverfehlung machen (EFSlg 31.636, 36.299, 46.152 ua).
Werden diese Grundsätze auf den im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt angewendet, ist dem Berufurgsgericht beizupflichten, daß das Gesamtverhalten des Beklagten gegenüber der Klägerin jedenfalls dem Begriff der schweren Eheverfehlung im Sinn des § 49 EheG zu unterstellen ist.Werden diese Grundsätze auf den im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt angewendet, ist dem Berufurgsgericht beizupflichten, daß das Gesamtverhalten des Beklagten gegenüber der Klägerin jedenfalls dem Begriff der schweren Eheverfehlung im Sinn des Paragraph 49, EheG zu unterstellen ist.
Die Revision vermag aber auch keine Verfristung von Eheverfehlungen des Beklagten aufzuzeigen.
Gemäß § 57 Abs 1 EheG erlischt das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens, wenn der Ehegatte nicht binnen sechs Monaten die Klage erhebt. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Scheidungsgrundes. Sie läuft nicht, solange die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist. Fordert der schuldige Ehegatte den anderen auf, die Gemeinschaft herzustellen oder die Klage auf Scheidung zu erheben, so läuft die Frist vom Empfang der Aufforderung an. Wie der Revisionswerber richtig erkennt, begann im vorliegenden Fall der Lauf der Frist des § 57 Abs 1 EheG mit Rücksicht auf die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Streitteile Ende November 1986 Anfang Juni 1986. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes versetzte der Beklagte der Klägerin im Zeitraum Februar 1986 bis Mitte Juli 1986 zwar keine Faustschläge mehr, aber doch immerhin Schläge mit der offenen Hand und Fußtritte, was zu Schwellungen und Blutergüssen führte. Im Zeitraum von Mitte Juli 1986 bis Anfang Oktober 1986 verbesserte sich die Situation zwar, jedoch versuchte der Beklagte immer wieder gegenüber der Klägerin tätlich zu werden, wobei es dieser gelang, diesen Tätlichkeiten mehr oder minder auszuweichen. Ab Oktober 1986 kam es dann zu einer Verschlechterung in Form von Beschimpfungen und zweimaliger Aufforderung an die Klägerin, die Ehewohnung zu verlassen. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht diese Handlaungsweise des Beklagten als fortgesetztes ehewidriges Verhalten beurteilt, das als Einheit aufzufassen ist (EFSlg 48.811 ua). In einem solchen Falle beginnt der Lauf der Frist des § 57 Abs 1 EheG mit der letzten ehewidrigen Handlung (vgl. EFSlg 48.810 ua). Nach den Feststellungen forderte der Beklagte Ende November 1986 die Klägerin, die gerade nach Hause gekommen war, auf, die Wohnung wieder zu verlassen, wobei er ihr gegenüber eine aggressive Haltung einnahm. Die Klägerin verließ sodann so rasch als möglich die Wohnung. Beim Ausgang angekommen, meinte der Beklagte, sie solle nochmals zurückkommen. Als sie dieser Aufforderung nachkam, versetzte ihr der Beklagte eine Ohrfeige. Daraufhin verließ die Klägerin sogleich die Wohnung und wohnte seit diesem Vorfall vom Beklagten ständig getrennt. Ausgehend von diesen Feststellungen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum eine Verfristung des Scheidungsrechtes verneint.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, EheG erlischt das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens, wenn der Ehegatte nicht binnen sechs Monaten die Klage erhebt. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Scheidungsgrundes. Sie läuft nicht, solange die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist. Fordert der schuldige Ehegatte den anderen auf, die Gemeinschaft herzustellen oder die Klage auf Scheidung zu erheben, so läuft die Frist vom Empfang der Aufforderung an. Wie der Revisionswerber richtig erkennt, begann im vorliegenden Fall der Lauf der Frist des Paragraph 57, Absatz eins, EheG mit Rücksicht auf die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Streitteile Ende November 1986 Anfang Juni 1986. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes versetzte der Beklagte der Klägerin im Zeitraum Februar 1986 bis Mitte Juli 1986 zwar keine Faustschläge mehr, aber doch immerhin Schläge mit der offenen Hand und Fußtritte, was zu Schwellungen und Blutergüssen führte. Im Zeitraum von Mitte Juli 1986 bis Anfang Oktober 1986 verbesserte sich die Situation zwar, jedoch versuchte der Beklagte immer wieder gegenüber der Klägerin tätlich zu werden, wobei es dieser gelang, diesen Tätlichkeiten mehr oder minder auszuweichen. Ab Oktober 1986 kam es dann zu einer Verschlechterung in Form von Beschimpfungen und zweimaliger Aufforderung an die Klägerin, die Ehewohnung zu verlassen. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht diese Handlaungsweise des Beklagten als fortgesetztes ehewidriges Verhalten beurteilt, das als Einheit aufzufassen ist (EFSlg 48.811 ua). In einem solchen Falle beginnt der Lauf der Frist des Paragraph 57, Absatz eins, EheG mit der letzten ehewidrigen Handlung vergleiche EFSlg 48.810 ua). Nach den Feststellungen forderte der Beklagte Ende November 1986 die Klägerin, die gerade nach Hause gekommen war, auf, die Wohnung wieder zu verlassen, wobei er ihr gegenüber eine aggressive Haltung einnahm. Die Klägerin verließ sodann so rasch als möglich die Wohnung. Beim Ausgang angekommen, meinte der Beklagte, sie solle nochmals zurückkommen. Als sie dieser Aufforderung nachkam, versetzte ihr der Beklagte eine Ohrfeige. Daraufhin verließ die Klägerin sogleich die Wohnung und wohnte seit diesem Vorfall vom Beklagten ständig getrennt. Ausgehend von diesen Feststellungen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum eine Verfristung des Scheidungsrechtes verneint.
Der Revision kann auch darin nicht gefolgt werden, daß die Klägerin dem Beklagten alle Eheverfehlungen, mit Ausnahme der Ohrfeige am Tage des Verlassens der ehelichen Wohnung, durch Fortsetzung der geschlechtlichen Beziehungen verziehen habe. Der Oberste Gerichtshof hat hiezu wiederholt ausgesprochen, daß die Verzeihung ein innerer Vorgang ist, dessen Annahme auf Schlüssen beruht, die aus dem nach freier Beweiswürdigung ermittelten Verhalten der Ehegatten durch den Richter zu ziehen sind, weshalb die Frage, ob Verzeihung vorliegt, zunächst - soweit sie nämlich den festgestellten Sachverhalt betrifft - eine Frage der Beweiswürdigung ist, deren Überprüfung dem Revisionsgericht versagt ist (EFSlg 8.626; EFSlg 12.000; RZ 1980/29 ua). Aus der Tatsache allein, daß die Eheleute bis zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft Ende November 1986 geschlechtlich miteinander verkehrten, ist entgegen der Ansicht der Revision eine Verzeihung im Sinne des § 56 EheG nicht abzuleiten. Eine solche würde im Vollzug des Geschlechtsverkehrs nur dann liegen, wenn aus dem Gesamtverhalten des gekränkten Ehegatten hervorginge, daß er dadurch unzweideutig zum Ausdruck bringen wollte, die Eheverfehlungen des anderen nicht mehr als solche zu empfinden und daher vorbehaltlos bereit ist, mit ihm die Ehe fortzusetzen (EFSlg 48.805 ua). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, liegen diese Voraussetzunge im vorliegenden Fall nicht vor, da die Klägerin nach den Feststellungen den mit dem Beklagten bis zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft mehr oder weniger regelmäßig stattfindenden Geschlechtsverkehr jeweils mit der Hoffnung verband, daß der Beklagte in Hinkunft sein verletzendes und beleidigendes Verhalten gegen sie nicht mehr wiederholen werde. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht daher auch eine Verzeihung der Eheverfehlungen des Beklagten durch die Klägerin verneint und deren Scheidungsbegehren aus dem Alleinverschulden des Beklagten für gerechtfertigt erkannt.Der Revision kann auch darin nicht gefolgt werden, daß die Klägerin dem Beklagten alle Eheverfehlungen, mit Ausnahme der Ohrfeige am Tage des Verlassens der ehelichen Wohnung, durch Fortsetzung der geschlechtlichen Beziehungen verziehen habe. Der Oberste Gerichtshof hat hiezu wiederholt ausgesprochen, daß die Verzeihung ein innerer Vorgang ist, dessen Annahme auf Schlüssen beruht, die aus dem nach freier Beweiswürdigung ermittelten Verhalten der Ehegatten durch den Richter zu ziehen sind, weshalb die Frage, ob Verzeihung vorliegt, zunächst - soweit sie nämlich den festgestellten Sachverhalt betrifft - eine Frage der Beweiswürdigung ist, deren Überprüfung dem Revisionsgericht versagt ist (EFSlg 8.626; EFSlg 12.000; RZ 1980/29 ua). Aus der Tatsache allein, daß die Eheleute bis zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft Ende November 1986 geschlechtlich miteinander verkehrten, ist entgegen der Ansicht der Revision eine Verzeihung im Sinne des Paragraph 56, EheG nicht abzuleiten. Eine solche würde im Vollzug des Geschlechtsverkehrs nur dann liegen, wenn aus dem Gesamtverhalten des gekränkten Ehegatten hervorginge, daß er dadurch unzweideutig zum Ausdruck bringen wollte, die Eheverfehlungen des anderen nicht mehr als solche zu empfinden und daher vorbehaltlos bereit ist, mit ihm die Ehe fortzusetzen (EFSlg 48.805 ua). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, liegen diese Voraussetzunge im vorliegenden Fall nicht vor, da die Klägerin nach den Feststellungen den mit dem Beklagten bis zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft mehr oder weniger regelmäßig stattfindenden Geschlechtsverkehr jeweils mit der Hoffnung verband, daß der Beklagte in Hinkunft sein verletzendes und beleidigendes Verhalten gegen sie nicht mehr wiederholen werde. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht daher auch eine Verzeihung der Eheverfehlungen des Beklagten durch die Klägerin verneint und deren Scheidungsbegehren aus dem Alleinverschulden des Beklagten für gerechtfertigt erkannt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.