Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Alleineigentümerin des Einfamilienhauses in *****, F***** 8, das zwei selbständige Wohnungen mit einer Fläche von 30 und 80 m2 aufweist. Voreigentümerin der Klägerin war deren Mutter, die Mitte der Siebzigerjahre die kleinere (rund 30 m2 große) Wohnung mündlich an die Eltern des Erstbeklagten vermietete. Nach dem Tode der Eltern des Erstbeklagten trat dieser in deren Mietrechte ein.
Mit der am 13.10.1992 beim Erstgericht zu Protokoll gegebenen Aufkündigung kündigte die Klägerin den Beklagten das Bestandverhältnis zum 30.11.1992 auf. Als Kündigungsgrund machte sie geltend, sie benötige die Wohnung für ihren 20jährigen Sohn zur Gründung eines eigenen Hausstandes, weiters leiste "der Mieter" nur in unregelmäßigen Abständen und nach Mahnung den Mietzins.
Die Beklagten wendeten ein, daß der Erstbeklagte aufgrund einer plötzlich und unerwartet ausgesprochenen Pensionierung einige Zeit auf die Auszahlung seiner Pension warten habe müssen; sämtliche Mieten seien allerdings nachgezahlt worden. Der Eigenbedarf wurde mit der Begründung bestritten, daß die Klägerin die seit mehreren Jahren leerstehende zweite Wohnung in dem Haus erst mit Wirkung vom 1.10.1992 neu vermietet habe; nach den Angaben des Ehegatten der Hauseigentümerin werde die Wohnung in einem Jahr wieder frei sein.
In der Verhandlung vom 22.12.1992 brachte die Klägerin ergänzend vor, zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und dem Vater des Erstbeklagten sei bei Abschluß des Mietvertrages vereinbart worden, daß die Vermietung lediglich als Zweitwohnsitz zu Erholungszwecken erfolge; in dieses Mietverhältnis seien dann die Klägerin und die Beklagten unverändert eingetreten, sodaß davon auszugehen sei, es liege ein Bestandverhältnis über einen Zweitwohnsitz lediglich zu Urlaubs- und Erholungszwecken vor.
Auch dies wurde von den Beklagten bestritten und eingewendet, sie hielten sich mit Wissen und Willen der Klägerin seit mehreren Jahren primär in der aufgekündigten Wohnung auf.
Das Erstgericht hob die Aufkündigung vom 13.10.1992 auf und wies das Räumungsbegehren ab.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehend wurden im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Die Eltern des Erstbeklagten meldeten sich bei der Mutter der Klägerin aufgrund eines Zeitungsinserates und erklärten, sie wollten die gegenständliche Wohnung zur Benützung während des Urlaubs und an Wochenenden mieten. Die Eltern des Erstbeklagten waren damals in Wien berufstätig, wo sie auch wohnten. Am Wochenende hielten sie sich regelmäßig in F***** auf. Ein schriftlicher Mietvertrag wurde nicht errichtet. Die Mutter des Erstbeklagten kam durch einen Unfall ums Leben, sein Vater starb etwa ein Jahr später. Etwa zu dieser Zeit verstarb auch die Mutter der Klägerin. Daraufhin verhandelte der Erstbeklagte mit dem Stiefvater der Klägerin und bezahlte an diesen auch die Miete. Da der Erstbeklagte den Stiefvater der Klägerin als verhandlungsbevollmächtigten Erben ansah, vereinbarte er mit ihm, daß er zu den bisherigen Bedingungen in der Wohnung weiter wohnen dürfe. In der Folge wurde aber der Erstbeklagte darauf hingewiesen, daß die Klägerin die Erbin sei. Er vereinbarte daraufhin mit dieser, die Wohnung zu den bisherigen Bedingungen weiter zu benutzen. Über die Frage, ob der Erstbeklagte die Wohnung lediglich an Wochenenden oder auch unter der Woche benutzen dürfe, wurde nicht gesprochen.
In der Folge hielt sich der Erstbeklagte lediglich an Wochenenden in F***** auf. Vor rund acht Jahren erkrankte er allerdings und war daraufhin wochenlang in F*****. Dies war der Klägerin bekannt. Der Erstbeklagte wendete sich auch einmal ausdrücklich an den Ehegatten der Klägerin, um ihn zu fragen, ob es ihm etwas ausmache, wenn er ständig in F***** wohne, der Ehegatte der Klägerin hatte nichts dagegen, er erklärte vielmehr, es sei gut für das Haus, wenn es von jemandem ständig bewohnt werde.
Die zweite Wohnung des Hauses stand damals leer.
Etwa seit 1988 - beide Beklagte sind seitdem jedenfalls in Pension - wohnen die Beklagten ständig in der Wohnung in F*****, sie sind daneben auch noch in Wien aufrecht gemeldet. Die Wohnung in Wien benützen sie allerdings nur fallweise kurzfristig; lediglich im Jahre 1993, in dem die Mutter der Zweitbeklagten verstarb, hielten sie sich einige Monate in Wien auf.
Die Klägerin kam eher selten nach F*****, wohl aber ihr Ehegatte. Sowohl dem Ehegatten der Klägerin als auch dieser selbst war seit Jahren bekannt, daß sich die beklagten Parteien auch unter der Woche ständig in F***** aufhalten. Sie haben bis zur Einbringung der gegenständlichen Kündigung dagegen nichts unternommen.
Die Klägerin bewohnt mit ihrem Gatten und zwei Söhnen im Alter von 15 und 20 Jahren ein Einfamilienhaus in ***** P*****. Dabei handelt es sich um einen eingeschoßigen Bungalow, dessen Keller nicht beheizbar ist; auch der Dachboden kann nicht ausgebaut werden. Der Familie stehen dort ein Wohnzimmer, ein Schlafzimmer der Eltern, ein Zimmer des 15jährigen Sohnes sowie ein 3 x 4 m großes Zimmer des 20jährigen Sohnes samt Nebenräumen wie Küche, Bad und WC zur Verfügung. Das Zimmer des 20jährigen Sohnes wird von diesem gemeinsam mit seiner Freundin bewohnt; letztere ist aufgrund häuslicher Schwierigkeiten von zu Hause ausgezogen.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, für die Beurteilung, ob die Miete einer Zweitwohnung im Sinne des § 1 Abs.2 Z 4 MRG vorliege, sei nur der vereinbarte Vertragszweck entscheidend; die tatsächliche Verwendung sei ohne Belang. Im vorliegenden Fall sei allerdings eine stillschweigende Änderung des Vertragszweckes erfolgt, weil der Erstbeklagte bereits vor mehreren Jahren dem Gatten der Klägerin mitgeteilt habe, daß er nun ständig dort wohne und die Beklagten bereits seit zumindest fünf Jahren immer dort wohnten, was der Klägerin auch bekannt war. Die Klägerin könne sich daher nicht auf die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs.2 Z 4 MRG berufen.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, für die Beurteilung, ob die Miete einer Zweitwohnung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, MRG vorliege, sei nur der vereinbarte Vertragszweck entscheidend; die tatsächliche Verwendung sei ohne Belang. Im vorliegenden Fall sei allerdings eine stillschweigende Änderung des Vertragszweckes erfolgt, weil der Erstbeklagte bereits vor mehreren Jahren dem Gatten der Klägerin mitgeteilt habe, daß er nun ständig dort wohne und die Beklagten bereits seit zumindest fünf Jahren immer dort wohnten, was der Klägerin auch bekannt war. Die Klägerin könne sich daher nicht auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, MRG berufen.
Der Kündigungsgrund des § 30 Abs.2 Z 1 MRG liege nicht vor, weil ein Mietzinsrückstand nicht bestand. Auch der Kündigungsgrund des § 30 Abs.2 Z 8 MRG sei nicht gegeben, weil Eigenbedarf nur dann vorliege, wenn es sich um einen echten Notstand handle, wobei ein strenger Maßstab anzulegen sei. Da dem Sohn der Klägerin im elterlichen Haus ein 3 x 4 m großes Zimmer zur Verfügung stehe, sei ein solcher echter Notstand zu verneinen; die Freundin des Sohnes der Klägerin sei keine durch § 30 Abs.2 Z 8 MRG geschützte Person.Der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG liege nicht vor, weil ein Mietzinsrückstand nicht bestand. Auch der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG sei nicht gegeben, weil Eigenbedarf nur dann vorliege, wenn es sich um einen echten Notstand handle, wobei ein strenger Maßstab anzulegen sei. Da dem Sohn der Klägerin im elterlichen Haus ein 3 x 4 m großes Zimmer zur Verfügung stehe, sei ein solcher echter Notstand zu verneinen; die Freundin des Sohnes der Klägerin sei keine durch Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG geschützte Person.
Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung in Ansehung der Aufhebung der Aufkündigung der zweitbeklagten Partei. Hinsichtlich der erstbeklagten Partei wurde die Entscheidung aber abgeändert und deren Aufkündigung als wirksam erkannt; die erstbeklagte Partei wurde für schuldig erkannt, die Wohnung binnen 14 Tagen zu räumen und geräumt zu übergeben.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt.
Das Berufungsgericht vertrat hinsichtlich der Aufkündigung der Zweitbeklagten die Ansicht, diese sei niemals Mieterin des strittigen Bestandobjektes geworden. In Ermangelung eines Bestandverhältnisses sei auch das diesbezügliche Kündigungsbegehren nicht berechtigt.
Hinsichtlich der Aufkündigung des Erstbeklagten führte das Berufungsgericht aus, die Klägerin habe rechtzeitig den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs.2 Z 4 MRG geltend gemacht; es stehe den Parteien noch im Zuge eines im Sinne des MRG eingeleiteten Verfahrens offen, einen Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs.2 MRG und damit den Wegfall auch der prozessualen Vorschriften des MRG darzutun.Hinsichtlich der Aufkündigung des Erstbeklagten führte das Berufungsgericht aus, die Klägerin habe rechtzeitig den Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, MRG geltend gemacht; es stehe den Parteien noch im Zuge eines im Sinne des MRG eingeleiteten Verfahrens offen, einen Ausnahmetatbestand nach Paragraph eins, Absatz 2, MRG und damit den Wegfall auch der prozessualen Vorschriften des MRG darzutun.
Gemäß § 43 Abs.1 MRG gelte dessen § 1 Abs.2 auch für "Altverträge". Für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs.2 Z 4 MRG sei lediglich wesentlich, daß die Wohnung nach übereinstimmender Parteienabsicht zum Zwecke der Erholung oder Freizeitgestaltung gemietet wurde. Auf die tatsächliche Verwendung komme es nicht an. Der im vorliegenden Fall festgestellte seinerzeitige Verwendungszweck "für Urlaub und Wochenenden" erfülle zweifellos den zitierten Ausnahmetatbestand. Eine Zustimmung des Vermieters zu einer geänderten Verwendung der Wohnung als ständige Wohnung komme wohl grundsätzlich in Betracht, eine solche sei aber im vorliegenden Fall weder ausdrücklich noch schlüssig erfolgt. Die Tatsache, daß die Klägerin von der Nutzungsänderung Kenntnis hatte und dagegen nichts unternahm, könnte nur dahin ausgelegt werden, daß sie die faktische Ausdehnung des zeitlichen Nutzungsumfanges tolerierte, nicht hingegen in der Richtung, daß sie auch eine Abänderung des Vertragszweckes billigte. Da somit die Wohnung nicht in den Anwendungsbereich des MRG falle, bedürfe es auch keines Kündigungsgrundes gemäß § 30 MRG, sodaß das Klagebegehren hinsichtlich des Erstbeklagten berechtigt sei.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, MRG gelte dessen Paragraph eins, Absatz 2, auch für "Altverträge". Für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, MRG sei lediglich wesentlich, daß die Wohnung nach übereinstimmender Parteienabsicht zum Zwecke der Erholung oder Freizeitgestaltung gemietet wurde. Auf die tatsächliche Verwendung komme es nicht an. Der im vorliegenden Fall festgestellte seinerzeitige Verwendungszweck "für Urlaub und Wochenenden" erfülle zweifellos den zitierten Ausnahmetatbestand. Eine Zustimmung des Vermieters zu einer geänderten Verwendung der Wohnung als ständige Wohnung komme wohl grundsätzlich in Betracht, eine solche sei aber im vorliegenden Fall weder ausdrücklich noch schlüssig erfolgt. Die Tatsache, daß die Klägerin von der Nutzungsänderung Kenntnis hatte und dagegen nichts unternahm, könnte nur dahin ausgelegt werden, daß sie die faktische Ausdehnung des zeitlichen Nutzungsumfanges tolerierte, nicht hingegen in der Richtung, daß sie auch eine Abänderung des Vertragszweckes billigte. Da somit die Wohnung nicht in den Anwendungsbereich des MRG falle, bedürfe es auch keines Kündigungsgrundes gemäß Paragraph 30, MRG, sodaß das Klagebegehren hinsichtlich des Erstbeklagten berechtigt sei.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil zur Frage des nachträglichen Wegfalles der Eventualmaxime bei Nachweis eines Ausnahmetatbestandes und zu den näheren Voraussetzungen einer konkludenten Abänderung des gemäß § 1 Abs.2 Z 4 MRG vereinbarten Vertragszwecks noch keine höchstgerichtliche Judikatur vorliege.Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil zur Frage des nachträglichen Wegfalles der Eventualmaxime bei Nachweis eines Ausnahmetatbestandes und zu den näheren Voraussetzungen einer konkludenten Abänderung des gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, MRG vereinbarten Vertragszwecks noch keine höchstgerichtliche Judikatur vorliege.
Gegen den klagsstattgebenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Revision des Erstbeklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.
Die klagende Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel des Erstbeklagten nicht Folge zu geben.