Die Revision des Klägers ist unzulässig.
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
Der Anlageberater ist zur Aufklärung seiner Kunden über die Risikoträchtigkeit der in Aussicht genommenen Anlage verpflichtet; welche Verhaltenspflichten ihn dabei im Einzelnen treffen, kann zwar nur aufgrund der konkreten Umstände beurteilt werden, doch treffen ihn jedenfalls dem Anlageinteressenten gegenüber Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten. Stellt er etwa ein typisches Risikogeschäft als sichere Anlageform hin und veranlasst er dadurch den Anleger zur Zeichnung einer solchen Beteiligung, dann haftet er für die fehlerhafte Beratung selbst dann, wenn auch er von der Seriosität des Anlagegeschäfts überzeugt gewesen sein sollte, weil er ein solches Geschäft nicht ohne weiteres als sichere Anlageform anpreisen darf (RIS-Justiz RS0108074). Die Informationserteilung hat dem Gebot vollständiger, richtiger, rechtzeitiger und verständlicher Beratung zu genügen, durch die der Kunde in den Stand versetzt werden muss, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidungen zu erkennen (RIS-Justiz RS0108074 [T10]).
Im Licht dieser Rechtsprechung kann (insbesondere unter Berücksichtigung der getroffenen Negativfeststellungen) dem Beklagten keine fehlerhafte, haftungsbegründende Beratung des Klägers vorgeworfen werden: Weder hat er dem Kläger unrichtige Informationen erteilt noch relevante Umstände über die getätigten Investitionen verschwiegen. Die Veranlagung entsprach zwar nicht der Ankreuzung im „Anlegerprofil“, jedoch hat der Beklagte dem Kläger mündlich und schriftlich ausreichende Risikohinweise gegeben.
Soweit sich der Revisionswerber auf arglistige Irreführung durch den Beklagten und auf einen durch den Beklagten verursachten und nicht aufgeklärten Irrtum stützt, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt.
Es kann damit insbesondere auf sich beruhen, ob eine Haftung eines im fremden Namen auftretenden Gehilfen gegenüber dem Anleger wegen unmittelbaren Eigeninteresses in Betracht kommt, wenn er beim Vertrieb eines Finanzprodukts eine im Vergleich zu anderen Produkten sehr hohe Provision bezieht.
Die Revision war somit mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die Revision war somit mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50,, 41 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.