Aus den Entscheidungsgründen:
Zwar liegt die vom Revisionswerber gerügte Nichtigkeit schon nach seinem Vorbringen nicht vor. Im Wechselmandatsverfahren besteht allerdings die sogenannte Eventualmaxime (§ 557 ZPO.: "seine Einwendungen"; vgl. SZ. XXIII/189). Selbst wenn jedoch das Gericht gegen diesen Grundsatz verspätet vorgebrachte Behauptungen des Beklagten beachtet hätte, wäre darin nicht eine Nichtigkeit im Sinne des § 477 ZPO. gelegen, wie dies der Revisionswerber ohne Nennung einer bestimmten Vorschrift der ZPO. geltend macht, sondern bloß eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, nämlich die unrichtige Handhabung von Verfahrensvorschriften, ohne daß eine Gesetzesbestimmung, deren Verletzung mit Nichtigkeitssanktion bedroht ist, verletzt worden wäre. Der Revisionsgrund des § 503 Z. 1 ZPO. ist also schon nach dem Vorbringen der Revision nicht gegeben.Zwar liegt die vom Revisionswerber gerügte Nichtigkeit schon nach seinem Vorbringen nicht vor. Im Wechselmandatsverfahren besteht allerdings die sogenannte Eventualmaxime (Paragraph 557, ZPO.: "seine Einwendungen"; vergleiche SZ. XXIII/189). Selbst wenn jedoch das Gericht gegen diesen Grundsatz verspätet vorgebrachte Behauptungen des Beklagten beachtet hätte, wäre darin nicht eine Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 477, ZPO. gelegen, wie dies der Revisionswerber ohne Nennung einer bestimmten Vorschrift der ZPO. geltend macht, sondern bloß eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, nämlich die unrichtige Handhabung von Verfahrensvorschriften, ohne daß eine Gesetzesbestimmung, deren Verletzung mit Nichtigkeitssanktion bedroht ist, verletzt worden wäre. Der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO. ist also schon nach dem Vorbringen der Revision nicht gegeben.
Der Revision kommt aber aus dem Revisionsgrunde des § 503 Z. 4 ZPO. Berechtigung zu, selbst wenn der Entscheidung die von den Untergerichten getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt werden, so daß es sich erübrigt hat, zu den Ausführungen der Revision in der Richtung der Revisionsgrunde des § 503 Z. 2 und 3 ZPO. Stellung zu nehmen, da der Revisionsgegner seinerseits diese Feststellungen der Vorinstanzen nicht bekämpft hat.Der Revision kommt aber aus dem Revisionsgrunde des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO. Berechtigung zu, selbst wenn der Entscheidung die von den Untergerichten getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt werden, so daß es sich erübrigt hat, zu den Ausführungen der Revision in der Richtung der Revisionsgrunde des Paragraph 503, Ziffer 2 und 3 ZPO. Stellung zu nehmen, da der Revisionsgegner seinerseits diese Feststellungen der Vorinstanzen nicht bekämpft hat.
Die Vorinstanzen haben den Wechselzahlungsauftrag aufgehoben, da sie zum Ergebnis gekommen waren, daß der aus dem Wechsel in Anspruch genommene Beklagte dem Kläger als Inhaber des Wechsels jene Einwendungen entgegensetzen könne, die sich auf die unmittelbaren Beziehungen des Beklagten zu Emma O. grunden, da auch die weitere Voraussetzung des Art. 17 WG. gegeben sei, daß der Kläger beim Erwerb des Wechsels bewußt zum Nachteil des Beklagten gehandelt habe. Die Annahme dieser Voraussetzung seitens der Untergerichte ist aber bei den von ihnen getroffenen Feststellungen über die Umstände beim Erwerb des Wechsels durch den Kläger als rechtsirrig abzulehnen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen und der sonstigen Aktenlage hat der durch Blankoindossament ausgewiesene seinerzeitige Inhaber des Wechsels Peter S. den Wechsel ohne Beifügung seines Indossaments an den jetzigen Kläger als den neuen Gläubiger weitergegeben. Die formelle Legitimation des Klägers als des Erwerbers des Wechsels ist dabei durch das schon vorhandene Blankoindossament und die Innehabung des Wechsels entstanden. Auch beim Erwerb durch Blankoübergabe ist der Zeitpunkt der Begebung (im Wechselvorlauf) für die Beurteilung der Berechtigung der Einwendungen maßgebend. Dem hiebei bösgläubigen Erwerber können die Einwendungen entgegengehalten werden, die dem im Wechselverbande nicht aufscheinenden Blankotradenten Peter S. entgegenstanden (vgl. Stranz, Kommentar zum Wechselgesetz, 14. Aufl. S. 98 f. sowie 123). Nun haben die Untergerichte festgestellt, daß Peter S. den Wechsel von Emma O. in Zahlung genommen habe. Ihm sei aufgefallen, daß Emma O. den Wechsel als Annehmerin in Händen habe. Emma O. habe dies Peter S. gegenüber damit aufgeklärt, daß sie mit der Firma des Ausstellers (des jetzigen Beklagten) sehr gut sei, es handle sich um eine Gefälligkeit des Beklagten, mit dem sie eine Abrechnung habe, ihr gegenüber. Die Untergerichte haben ferner festgestellt, daß Peter S. seinerseits anläßlich der Übergabe des Wechsels an den Kläger diesem den Sachverhalt, soweit er ihm bekannt war, mitgeteilt habe, insbesondere, daß er den Wechsel von der Bezogenen (Annehmerin) erhalten habe und daß es sich um eine Gefälligkeit des Ausstellers handle. Diese Feststellungen rechtfertigen keineswegs die Aufhebung des Wechselzahlungsauftrages im Sinne der angefochtenen Entscheidung. Zunächst ist nämlich festzuhalten, daß der Einwand des Gefälligkeitswechsels einem anderen Wechselinhaber als dem Gefälligkeitswechselnehmer nicht entgegengesetzt werden kann, auch wenn ihm beim Erwerb des Wechsels bekannt war, daß die Hingabe aus Gefälligkeit erfolgt sei. Denn diesem gegenüber will der Gefälligkeitswechselgeber gerade eine Verbindlichkeit eingehen, um dem Wechselnehmer Kredit zu verschaffen, wenn er auch auf Grund der getroffenen Abrede erwarten kann, aus der eingegangenen Verbindlichkeit nicht in Anspruch genommen zu werden oder nicht Eigenmittel für ihre Erfüllung aufwenden zu müssen (vgl. Quassowski - Albrecht, WG., 1934, S. 131, sowie Stranz, a. a. O., S. 130). Daß Emma O. dem Beklagten nach Scheitern des Versuchs, den Autokauf mit dem ihr vom Beklagten mit dessen Blankoindossament versehenen Wechsel im Wege der L. Sparkasse zu finanzieren, versprochen habe, den Wechsel sofort zu vernichten, haben die Vorinstanzen zwar festgestellt, es liegt aber keine Feststellung darüber vor, daß dieser Umstand dem Peter S. oder dem Kläger bekannt gewesen sei. Auch aus dem Umstande, daß Emma O. als Annehmerin des Wechsels aufschien, als sie den Wechsel an Peter S. mit der oben erwähnten Erklärung in Zahlung gab - dies war auch dem Kläger beim Erwerb des Wechsels von Peter S. bekannt - können nicht die von den Vorinstanzen gezogenen Folgerungen abgeleitet werden. In dieser Hinsicht ist auf die übrigens schon vom Berufungsgerichte bezogenen Bestimmungen des Art. 11 Abs. 3 WG. zu verweisen. Emma O., wenn auch Bezogene und Annehmerin, hat doch den Wechsel zufolge des von den Vorinstanzen festgestellten Inhaltes ihrer Erklärung gegenüber Peter S. - der Inhalt dieser Erklärung ist auch für die Beurteilung der Rechte des Klägers maßgeblich - vom Beklagten aus Gefälligkeit erhalten. Durch das Blankoindossament des Beklagten ist Emma O. als Wechselinhaberin legitimiert gewesen. Der Annehmer, der den Wechsel durch Indossament vor Verfall erwirbt, ist rechtlich nicht gehindert, den Wechsel im Wege weiterer Indossierung vor Verfall zu verwerten (vgl. Stranz, a. a. O., S. 87). Es bestand also für den Kläger keine Verpflichtung, sich vor Erwerb des Wechsels über dessen Vorgeschichte näher zu erkundigen.Die Vorinstanzen haben den Wechselzahlungsauftrag aufgehoben, da sie zum Ergebnis gekommen waren, daß der aus dem Wechsel in Anspruch genommene Beklagte dem Kläger als Inhaber des Wechsels jene Einwendungen entgegensetzen könne, die sich auf die unmittelbaren Beziehungen des Beklagten zu Emma O. grunden, da auch die weitere Voraussetzung des Artikel 17, WG. gegeben sei, daß der Kläger beim Erwerb des Wechsels bewußt zum Nachteil des Beklagten gehandelt habe. Die Annahme dieser Voraussetzung seitens der Untergerichte ist aber bei den von ihnen getroffenen Feststellungen über die Umstände beim Erwerb des Wechsels durch den Kläger als rechtsirrig abzulehnen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen und der sonstigen Aktenlage hat der durch Blankoindossament ausgewiesene seinerzeitige Inhaber des Wechsels Peter S. den Wechsel ohne Beifügung seines Indossaments an den jetzigen Kläger als den neuen Gläubiger weitergegeben. Die formelle Legitimation des Klägers als des Erwerbers des Wechsels ist dabei durch das schon vorhandene Blankoindossament und die Innehabung des Wechsels entstanden. Auch beim Erwerb durch Blankoübergabe ist der Zeitpunkt der Begebung (im Wechselvorlauf) für die Beurteilung der Berechtigung der Einwendungen maßgebend. Dem hiebei bösgläubigen Erwerber können die Einwendungen entgegengehalten werden, die dem im Wechselverbande nicht aufscheinenden Blankotradenten Peter S. entgegenstanden vergleiche Stranz, Kommentar zum Wechselgesetz, 14. Aufl. S. 98 f. sowie 123). Nun haben die Untergerichte festgestellt, daß Peter S. den Wechsel von Emma O. in Zahlung genommen habe. Ihm sei aufgefallen, daß Emma O. den Wechsel als Annehmerin in Händen habe. Emma O. habe dies Peter S. gegenüber damit aufgeklärt, daß sie mit der Firma des Ausstellers (des jetzigen Beklagten) sehr gut sei, es handle sich um eine Gefälligkeit des Beklagten, mit dem sie eine Abrechnung habe, ihr gegenüber. Die Untergerichte haben ferner festgestellt, daß Peter S. seinerseits anläßlich der Übergabe des Wechsels an den Kläger diesem den Sachverhalt, soweit er ihm bekannt war, mitgeteilt habe, insbesondere, daß er den Wechsel von der Bezogenen (Annehmerin) erhalten habe und daß es sich um eine Gefälligkeit des Ausstellers handle. Diese Feststellungen rechtfertigen keineswegs die Aufhebung des Wechselzahlungsauftrages im Sinne der angefochtenen Entscheidung. Zunächst ist nämlich festzuhalten, daß der Einwand des Gefälligkeitswechsels einem anderen Wechselinhaber als dem Gefälligkeitswechselnehmer nicht entgegengesetzt werden kann, auch wenn ihm beim Erwerb des Wechsels bekannt war, daß die Hingabe aus Gefälligkeit erfolgt sei. Denn diesem gegenüber will der Gefälligkeitswechselgeber gerade eine Verbindlichkeit eingehen, um dem Wechselnehmer Kredit zu verschaffen, wenn er auch auf Grund der getroffenen Abrede erwarten kann, aus der eingegangenen Verbindlichkeit nicht in Anspruch genommen zu werden oder nicht Eigenmittel für ihre Erfüllung aufwenden zu müssen vergleiche Quassowski - Albrecht, WG., 1934, S. 131, sowie Stranz, a. a. O., S. 130). Daß Emma O. dem Beklagten nach Scheitern des Versuchs, den Autokauf mit dem ihr vom Beklagten mit dessen Blankoindossament versehenen Wechsel im Wege der L. Sparkasse zu finanzieren, versprochen habe, den Wechsel sofort zu vernichten, haben die Vorinstanzen zwar festgestellt, es liegt aber keine Feststellung darüber vor, daß dieser Umstand dem Peter S. oder dem Kläger bekannt gewesen sei. Auch aus dem Umstande, daß Emma O. als Annehmerin des Wechsels aufschien, als sie den Wechsel an Peter S. mit der oben erwähnten Erklärung in Zahlung gab - dies war auch dem Kläger beim Erwerb des Wechsels von Peter S. bekannt - können nicht die von den Vorinstanzen gezogenen Folgerungen abgeleitet werden. In dieser Hinsicht ist auf die übrigens schon vom Berufungsgerichte bezogenen Bestimmungen des Artikel 11, Absatz 3, WG. zu verweisen. Emma O., wenn auch Bezogene und Annehmerin, hat doch den Wechsel zufolge des von den Vorinstanzen festgestellten Inhaltes ihrer Erklärung gegenüber Peter S. - der Inhalt dieser Erklärung ist auch für die Beurteilung der Rechte des Klägers maßgeblich - vom Beklagten aus Gefälligkeit erhalten. Durch das Blankoindossament des Beklagten ist Emma O. als Wechselinhaberin legitimiert gewesen. Der Annehmer, der den Wechsel durch Indossament vor Verfall erwirbt, ist rechtlich nicht gehindert, den Wechsel im Wege weiterer Indossierung vor Verfall zu verwerten vergleiche Stranz, a. a. O., S. 87). Es bestand also für den Kläger keine Verpflichtung, sich vor Erwerb des Wechsels über dessen Vorgeschichte näher zu erkundigen.
Somit trifft die von den Vorinstanzen für die Aufhebung des Wechselzahlungsauftrages gebrauchte Begründung nicht zu, sodaß der Revision Folge zu geben und in Abänderung der angefochtenen Entscheidung wie im Spruche zu erkennen war.