Die Revision ist nicht begründet.
Zutreffend hat das Berufungsgericht den Erstbeklagten als Tierhalter im Sinne des zweiten Satzes des § 1320 ABGB angesehen, weil er als Wirtschaftsbesitzer und Eigentümer des Pferdes darüber zu verfügen und daher auch darüber zu entscheiden hatte, wie das Tier zu beaufsichtigen und zu verwahren sei.Zutreffend hat das Berufungsgericht den Erstbeklagten als Tierhalter im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 1320, ABGB angesehen, weil er als Wirtschaftsbesitzer und Eigentümer des Pferdes darüber zu verfügen und daher auch darüber zu entscheiden hatte, wie das Tier zu beaufsichtigen und zu verwahren sei.
Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die Haftung gemäß dem zweiten Satze des § 1320 ABGB eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast. Sie ist nur dann zu bejahen, wenn die nach den Umständen gebotenen Vorkehrungen unterlassen worden sind. Sie tritt somit nur dann ein, wenn der Tierhalter die nach den ihm bekannten oder doch erkennbaren Eigenschaften des Tieres erforderliche und nach der Verkehrsauffassung von ihm vernünftigerweise zu erwartende Verwahrungspflicht vernachlässigt hat und infolgedessen durch das Tier ein Schaden angerichtet wurde. Für die Beurteilung sind stets die Umstände des Einzelfalles maßgebend, wobei die Anforderungen an die Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht nicht in einem solchen Maße überspannt werden dürfen, dass dadurch das Halten von an und für sich ungefährlichen Haustieren unmöglich gemacht wird. Wenn das Gesetz von "erforderlicher" Verwahrung oder Beaufsichtigung spricht, so ist das Wort "erforderlich" nicht absolut zu nehmen; der Tierhalter haftet nicht schon deshalb für einen Schaden, weil die Verwahrung oder Beaufsichtigung nicht so sorgsam war, dass jeder Schaden in allen Fällen ausgeschlossen werden konnte (vgl 2 Ob 338/56 und die darin zitierten weiteren Entscheidungen, insbes SZ XXV 278, auch Wolff in Klang2 VI S 113/114).Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die Haftung gemäß dem zweiten Satze des Paragraph 1320, ABGB eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast. Sie ist nur dann zu bejahen, wenn die nach den Umständen gebotenen Vorkehrungen unterlassen worden sind. Sie tritt somit nur dann ein, wenn der Tierhalter die nach den ihm bekannten oder doch erkennbaren Eigenschaften des Tieres erforderliche und nach der Verkehrsauffassung von ihm vernünftigerweise zu erwartende Verwahrungspflicht vernachlässigt hat und infolgedessen durch das Tier ein Schaden angerichtet wurde. Für die Beurteilung sind stets die Umstände des Einzelfalles maßgebend, wobei die Anforderungen an die Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht nicht in einem solchen Maße überspannt werden dürfen, dass dadurch das Halten von an und für sich ungefährlichen Haustieren unmöglich gemacht wird. Wenn das Gesetz von "erforderlicher" Verwahrung oder Beaufsichtigung spricht, so ist das Wort "erforderlich" nicht absolut zu nehmen; der Tierhalter haftet nicht schon deshalb für einen Schaden, weil die Verwahrung oder Beaufsichtigung nicht so sorgsam war, dass jeder Schaden in allen Fällen ausgeschlossen werden konnte vergleiche 2 Ob 338/56 und die darin zitierten weiteren Entscheidungen, insbes SZ römisch 25 278, auch Wolff in Klang2 römisch sechs S 113/114).
Im Sinne dieser rechtlichen Erwägungen hat das Berufungsgericht eine Haftung des Erstbeklagten nach dem zweiten Satze des § 1320 ABGB ohne Rechtsirrtum verneint. Der Beklagte konnte seiner am 6. 8. 1932, also im Zeitpunkte des Unfalles im 23. Lebensjahr stehenden, in der Landwirtschaft aufgewachsenen Schwester (Zweitbeklagte) ohne Bedenken und ohne Verstoß gegen die Bestimmungen des § 60 StPolG und § 80 StPolO die Beaufsichtigung des Pferdes überlassen, zumal er es bereits 1 1/2 Jahre vor dem Unfall gekauft und wiederholt als Zugpferd verwendet und es sich hiebei nicht als autoscheu erwiesen hatte.Im Sinne dieser rechtlichen Erwägungen hat das Berufungsgericht eine Haftung des Erstbeklagten nach dem zweiten Satze des Paragraph 1320, ABGB ohne Rechtsirrtum verneint. Der Beklagte konnte seiner am 6. 8. 1932, also im Zeitpunkte des Unfalles im 23. Lebensjahr stehenden, in der Landwirtschaft aufgewachsenen Schwester (Zweitbeklagte) ohne Bedenken und ohne Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraph 60, StPolG und Paragraph 80, StPolO die Beaufsichtigung des Pferdes überlassen, zumal er es bereits 1 1/2 Jahre vor dem Unfall gekauft und wiederholt als Zugpferd verwendet und es sich hiebei nicht als autoscheu erwiesen hatte.
Es kann auch nicht deshalb, weil das Pferd auf dem Wege von und zur Weide über die Ennstaler-Bundesstraße geführt werden musste, vom Beklagten verlangt werden, dass er deshalb noch eine zweite Person zur Beaufsichtigung des Tieres heranziehen hätte müssen; es würde geradezu einer Lahmlegung des landwirtschaftlichen Betriebes gleichkommen, wenn jede 4-jährige Pinzgauer Stute stets dann, wenn sie eine Bundesstraße zu überqueren hätte, von zwei Personen bewacht werden müsste. Zum Übrigen weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass auch eine zweite Person nicht verhindern hätte können, dass das ansonsten fromme Pferd plötzlich scheu werden und ausreißen könnte. Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu 2 Ob 335/56 ausgeführt, dass die Verwendung von Pferden in landwirtschaftlichen Betrieben wohl kaum möglich wäre, wenn solche Maßnahmen verlangt würden, die ein Scheuen der Tiere unter allen Umständen unmöglich machen. Dem Berufungsgericht ist auch dahin beizustimmen, dass es im Falle eines plötzlichen Scheuens auch einem kräftigen Manne vermutlich schwer gefallen wäre, das Pferd zu halten; es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass das Aufhalten scheuender Pferde unmöglich oder doch sehr schwierig und oft mit Lebensgefahr verbunden ist. Wenn aber auch die Verwendung von Pferden besondere, oft nicht voraussehbare Gefahren mit sich bringt, so reichen diese besonderen Gefahren doch nicht entfernt an die Gefahren der sogenannten gefährlichen Betriebe und des Kraftfahrzeugverkehrs heran. Zu einer ausdehnenden Auslegung des § 1320 ABGB, die ganz oder teilweise auf eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Zufallshaftung hinausliefe, besteht kein Anlass.Es kann auch nicht deshalb, weil das Pferd auf dem Wege von und zur Weide über die Ennstaler-Bundesstraße geführt werden musste, vom Beklagten verlangt werden, dass er deshalb noch eine zweite Person zur Beaufsichtigung des Tieres heranziehen hätte müssen; es würde geradezu einer Lahmlegung des landwirtschaftlichen Betriebes gleichkommen, wenn jede 4-jährige Pinzgauer Stute stets dann, wenn sie eine Bundesstraße zu überqueren hätte, von zwei Personen bewacht werden müsste. Zum Übrigen weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass auch eine zweite Person nicht verhindern hätte können, dass das ansonsten fromme Pferd plötzlich scheu werden und ausreißen könnte. Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu 2 Ob 335/56 ausgeführt, dass die Verwendung von Pferden in landwirtschaftlichen Betrieben wohl kaum möglich wäre, wenn solche Maßnahmen verlangt würden, die ein Scheuen der Tiere unter allen Umständen unmöglich machen. Dem Berufungsgericht ist auch dahin beizustimmen, dass es im Falle eines plötzlichen Scheuens auch einem kräftigen Manne vermutlich schwer gefallen wäre, das Pferd zu halten; es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass das Aufhalten scheuender Pferde unmöglich oder doch sehr schwierig und oft mit Lebensgefahr verbunden ist. Wenn aber auch die Verwendung von Pferden besondere, oft nicht voraussehbare Gefahren mit sich bringt, so reichen diese besonderen Gefahren doch nicht entfernt an die Gefahren der sogenannten gefährlichen Betriebe und des Kraftfahrzeugverkehrs heran. Zu einer ausdehnenden Auslegung des Paragraph 1320, ABGB, die ganz oder teilweise auf eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Zufallshaftung hinausliefe, besteht kein Anlass.
Dem Erstbeklagten könnte nur dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn er gewusst hätte, dass das Pferd autoscheu ist; die Untergerichte haben aber das Gegenteil festgestellt. Ob für die Beaufsichtigung der Kühe entsprechend gesorgt wurde, ist mangels Unfallskausalität bedeutungslos. Die Kühe hatten im Zeitpunkt des Unfalles bereits die Straße überquert, sodass die Aufmerksamkeit der Zweitbeklagten durch sie nicht mehr in Anspruch genommen und sie nicht dadurch von der Beaufsichtigung des Pferdes abgelenkt wurde.
Da somit eine Haftung des Erstbeklagten im Sinne des 2. Satzes des § 1320 ABGB abzulehnen ist und eine allfällige Haftung nach § 1315 ABGB infolge Untüchtigkeit der Zweitbeklagten überhaupt nicht geltend gemacht wurde, und bei der gegebenen Sachlage auch nicht in Betracht kommen würde, hat das Berufungsgericht das Klagebegehren gegenüber dem Erstbeklagten mit Recht abgewiesen.Da somit eine Haftung des Erstbeklagten im Sinne des 2. Satzes des Paragraph 1320, ABGB abzulehnen ist und eine allfällige Haftung nach Paragraph 1315, ABGB infolge Untüchtigkeit der Zweitbeklagten überhaupt nicht geltend gemacht wurde, und bei der gegebenen Sachlage auch nicht in Betracht kommen würde, hat das Berufungsgericht das Klagebegehren gegenüber dem Erstbeklagten mit Recht abgewiesen.
Aber auch gegenüber der Zweitbeklagten ist das Klagebegehren nicht begründet. Insofern das Berufungsgericht hinsichtlich ihrer Person anführt, es könne dahin gestellt bleiben, ob sie auch als Tierhalter anzusehen sei, weil sie jedenfalls den ihr im Falle einer Bejahung ihrer Haltereigenschaft obliegenden Entlastungsbeweis erbracht habe, ist ihm darin beizustimmen, dass sie bei der gegebenen Sach- und Rechtslage auch nach dem zweiten Satz des § 1320 ABGB nicht haften würde. Doch ist mit Rücksicht darauf, dass sie als Dienstmagd des Erstbeklagten das Pferd nur entsprechend den erteilten Weisungen zu beaufsichtigen und keine selbständige Verfügungsgewalt darüber hatte, ihre Haltereigenschaft zu verneinen; da sie aber als Halterin nicht haften würde, weil ihr der Entlastungsbeweis gelungen wäre, kann noch weniger ihre Haftung nach dem ersten Satz des § 1320 ABGB angenommen werden, in welchem Falle der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen (§ 1296 ABGB) den Beweis ihres Verschuldens erbringen müsste. Dass sie durch die Kühe nicht mehr in der Beaufsichtigung des Pferdes beeinträchtigt wurde, wurde bereits oben gesagt.Aber auch gegenüber der Zweitbeklagten ist das Klagebegehren nicht begründet. Insofern das Berufungsgericht hinsichtlich ihrer Person anführt, es könne dahin gestellt bleiben, ob sie auch als Tierhalter anzusehen sei, weil sie jedenfalls den ihr im Falle einer Bejahung ihrer Haltereigenschaft obliegenden Entlastungsbeweis erbracht habe, ist ihm darin beizustimmen, dass sie bei der gegebenen Sach- und Rechtslage auch nach dem zweiten Satz des Paragraph 1320, ABGB nicht haften würde. Doch ist mit Rücksicht darauf, dass sie als Dienstmagd des Erstbeklagten das Pferd nur entsprechend den erteilten Weisungen zu beaufsichtigen und keine selbständige Verfügungsgewalt darüber hatte, ihre Haltereigenschaft zu verneinen; da sie aber als Halterin nicht haften würde, weil ihr der Entlastungsbeweis gelungen wäre, kann noch weniger ihre Haftung nach dem ersten Satz des Paragraph 1320, ABGB angenommen werden, in welchem Falle der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen (Paragraph 1296, ABGB) den Beweis ihres Verschuldens erbringen müsste. Dass sie durch die Kühe nicht mehr in der Beaufsichtigung des Pferdes beeinträchtigt wurde, wurde bereits oben gesagt.
Ob das Pferd von der Weide aus sofort auf die Bundesstraße gelangte oder ob es nachdem Passieren des Gatters und der Holzbrücke über den Bach noch ca 2 m bis zur Straße gehen musste, ist nicht entscheidungswesentlich; insofern die Revision in diesem Zusammenhange rügt, dass das Berufungsgericht entgegen den tatsächlichen Verhältnissen in seiner Urteilsbegründung ausgeführt habe, dass das Pferd "nur die Bundesstraße" zu überqueren gehabt habe, wäre eine solche - übrigens nicht ausdrücklich unter Anrufung des Revisionsgrundes der Z 3 des § 503 ZPO geltend gemachte - Aktenwidrigkeit daher bedeutungslos. Entscheidend ist, dass die Zweitbeklagte das Pferd nach den Feststellungen der Untergerichte, indem sie es am Halfter hielt, über die Brücke bis zur Bundesstraße führte. Damit hat sie die nach den Umständen des Falles von ihr zu verlangende Sorgfalt beachtet. Damit, dass das Pferd, das sie als nicht bösartig und nicht autoscheu kannte, sich plötzlich doch infolge des Geräusches vorbeifahrender Kraftfahrzeuge losreißen werde, musste sie unter Berücksichtigung des normalen Laufes der Dinge nicht rechnen, sie hat dies daher auch nicht zu verantworten. Wenn der Revisionswerber aber meint, dass von einem Kraftfahrer auch "im Bereiche ländlicher Gegenden" nicht verlangt werden könne, dass er mit dem plötzlichen Auftauchen von Tieren auf der Straße rechnen müsse, so geht dieses Vorbringen ins Leere, weil ja die Untergerichte ohnehin ein Mitverschulden des Klägers nicht angenommen haben. Entscheidend ist in diesem Falle nur, ob ein Verschulden der Beklagten vorliegt, was jedoch von den Untergerichten aus den bereits angeführten Gründen mit Recht verneint wurde. Es ist aber auch entgegen der in der Revision vorgetragenen Ansicht zumindestens in dieser allgemeinen Form nicht richtig, dass ein Kraftfahrer in ländlichen Gegenden mit dem plötzlichen Auftauchen von Tieren - ebenso wie mit dem plötzlichen Auftreten anderer Hindernisse - überhaupt nicht rechnen muss. Vor allem trifft dies dann nicht zu, wenn wie im vorliegenden Falle die Sicht in der Fahrtrichtung des Klägers nach den Feststellungen der Untergerichte auf etwa 50 m beschränkt war. Der Kraftfahrer, der durch ländliche Gegenden fährt, muss eben gemäß § 18 Abs 1 StPolG = § 20 Abs 1 StPolO seine Fahrgeschwindigkeit stets so wählen, dass er jederzeit in der Lage bleibt, seinen Verpflichtungen bei der Führung und Bedienung des Fahrzeuges Genüge zu leisten und daher sein Fahrzeug auch beim Auftauchen von Tieren so rasch als möglich zum Stehen zu bringen (§ 18 Abs 6 StPolG = § 20 Abs 6 StPolO). Dies muss bei allem Verständnis für die Bedürfnisse der immer zunehmenden Motorisierung des Verkehrs auch vom modernen Automobilisten verlangt werden. Wenn der Kläger die angeführten Vorschriften entsprechend beachtet hätte, wäre der Unfall wohl auch kaum vermieden, aber voraussichtlich doch zumindest in seinen Wirkungen wesentlich vermindert worden. Für die Frage des Verschuldens der Beklagten ist dies aber, wie bereits gesagt wurde, nicht entscheidungswesentlich.Ob das Pferd von der Weide aus sofort auf die Bundesstraße gelangte oder ob es nachdem Passieren des Gatters und der Holzbrücke über den Bach noch ca 2 m bis zur Straße gehen musste, ist nicht entscheidungswesentlich; insofern die Revision in diesem Zusammenhange rügt, dass das Berufungsgericht entgegen den tatsächlichen Verhältnissen in seiner Urteilsbegründung ausgeführt habe, dass das Pferd "nur die Bundesstraße" zu überqueren gehabt habe, wäre eine solche - übrigens nicht ausdrücklich unter Anrufung des Revisionsgrundes der Ziffer 3, des Paragraph 503, ZPO geltend gemachte - Aktenwidrigkeit daher bedeutungslos. Entscheidend ist, dass die Zweitbeklagte das Pferd nach den Feststellungen der Untergerichte, indem sie es am Halfter hielt, über die Brücke bis zur Bundesstraße führte. Damit hat sie die nach den Umständen des Falles von ihr zu verlangende Sorgfalt beachtet. Damit, dass das Pferd, das sie als nicht bösartig und nicht autoscheu kannte, sich plötzlich doch infolge des Geräusches vorbeifahrender Kraftfahrzeuge losreißen werde, musste sie unter Berücksichtigung des normalen Laufes der Dinge nicht rechnen, sie hat dies daher auch nicht zu verantworten. Wenn der Revisionswerber aber meint, dass von einem Kraftfahrer auch "im Bereiche ländlicher Gegenden" nicht verlangt werden könne, dass er mit dem plötzlichen Auftauchen von Tieren auf der Straße rechnen müsse, so geht dieses Vorbringen ins Leere, weil ja die Untergerichte ohnehin ein Mitverschulden des Klägers nicht angenommen haben. Entscheidend ist in diesem Falle nur, ob ein Verschulden der Beklagten vorliegt, was jedoch von den Untergerichten aus den bereits angeführten Gründen mit Recht verneint wurde. Es ist aber auch entgegen der in der Revision vorgetragenen Ansicht zumindestens in dieser allgemeinen Form nicht richtig, dass ein Kraftfahrer in ländlichen Gegenden mit dem plötzlichen Auftauchen von Tieren - ebenso wie mit dem plötzlichen Auftreten anderer Hindernisse - überhaupt nicht rechnen muss. Vor allem trifft dies dann nicht zu, wenn wie im vorliegenden Falle die Sicht in der Fahrtrichtung des Klägers nach den Feststellungen der Untergerichte auf etwa 50 m beschränkt war. Der Kraftfahrer, der durch ländliche Gegenden fährt, muss eben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, StPolG = Paragraph 20, Absatz eins, StPolO seine Fahrgeschwindigkeit stets so wählen, dass er jederzeit in der Lage bleibt, seinen Verpflichtungen bei der Führung und Bedienung des Fahrzeuges Genüge zu leisten und daher sein Fahrzeug auch beim Auftauchen von Tieren so rasch als möglich zum Stehen zu bringen (Paragraph 18, Absatz 6, StPolG = Paragraph 20, Absatz 6, StPolO). Dies muss bei allem Verständnis für die Bedürfnisse der immer zunehmenden Motorisierung des Verkehrs auch vom modernen Automobilisten verlangt werden. Wenn der Kläger die angeführten Vorschriften entsprechend beachtet hätte, wäre der Unfall wohl auch kaum vermieden, aber voraussichtlich doch zumindest in seinen Wirkungen wesentlich vermindert worden. Für die Frage des Verschuldens der Beklagten ist dies aber, wie bereits gesagt wurde, nicht entscheidungswesentlich.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum hinsichtlich beider Beklagter ein Verschulden verneint. Eine Ausgleichspflicht nach § 17 Abs 2 KraftfVerkG - auf die im Verfahren einmal (S 17) Bezug genommen wurde - scheidet aus, weil sie eine Folge der Schadenersatzpflicht des Tierhalters ist und ohne eine solche nicht bestehen kann (s die in Bartsch-Veit5 auf S 114 unter Nr 5 zitierten Entscheidungen). Somit war der Revision der Erfolg zu versagen.Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum hinsichtlich beider Beklagter ein Verschulden verneint. Eine Ausgleichspflicht nach Paragraph 17, Absatz 2, KraftfVerkG - auf die im Verfahren einmal (S 17) Bezug genommen wurde - scheidet aus, weil sie eine Folge der Schadenersatzpflicht des Tierhalters ist und ohne eine solche nicht bestehen kann (s die in Bartsch-Veit5 auf S 114 unter Nr 5 zitierten Entscheidungen). Somit war der Revision der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.