Entscheidungsgründe:
Am 17.6.1983 ereignete sich in Purkersdorf auf der Wienerstraße (Bundesstraße 1) ein Verkehrsunfall. Der Erstbeklagte fuhr auf dieser Straße in Richtung Wien. Als er 31,3 m von der Eisenbahnkreuzung entfernt war, begann sich der Schranken zu senken, die Bewegung des Schrankens wurde dem Erstbeklagten aber sicherlich erst etwas später auffällig. Der Erstbeklagte hielt seinen PKW nicht mehr an und konnte die Eisenbahnkreuzung anstandslos passieren, weil der Schrankenwärter den Vorgang des Schrankenschließens etwas unterbrach. Nach der Eisenbahnkreuzung mündet von links die Bahnhofstraße in die Bundesstraße ein. In der Bahnhofstraße befindet sich vor der Kreuzung das Verkehrszeichen "Vorrang geben". Der Kläger fuhr von der Bahnhofstraße kommend ohne anzuhalten mit seinem PKW in die Bundesstraße mit einer Geschwindigkeit von 34 km/h ein. Der Erstbeklagte erkannte die Gefahr am Beginn der Eisenbahnkreuzung und leitete aus einer Geschwindigkeit von 47 km/h eine Vollbremsung ein. Der Kläger bremste ebenfalls voll ab. Es kam zu einer Kollision, bei der der Kläger eine Geschwindigkeit von 31 km/h und der Erstbeklagte eine solche von 33 km/h hatte.
Der Kläger begehrt wegen dieses Unfalles Schadenersatz. Er sei erst in die Kreuzung eingefahren, nachdem die Signalanlage am Bahnschranken Rotlicht gezeigt und sich der Bahnschranken bereits um ein Drittel gesenkt gehabt habe. Der Erstbeklagte, der trotzdem noch über die Eisenbahnkreuzung gefahren sei, habe den Unfall allein verschuldet.
Die Beklagten wendeten ein, dem Erstbeklagten wäre ein Anhalten vor dem Bahnschranken nicht mehr möglich gewesen, das Alleinverschulden treffe den benachrangten Kläger.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, der Kläger habe den Vorrang des Erstbeklagten nicht beachtet, das Signal auf der Eisenbahnkreuzung regle lediglich den Verkehr auf dieser Kreuzung, nicht jedoch jenen auf der folgenden Straßenkreuzung.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und erklärte die Revision für zulässig. Es führte aus, durch die Übertretung von Verkehrsvorschriften gehe der Vorrang grundsätzlich nicht verloren, der Wartepflichtige müsse den bevorrangten Verkehr in seiner tatsächlichen Gestaltung berücksichtigen. Der Erstbeklagte habe allenfalls gegen die §§ 15 ff, insbesondere 18 Eisenbahnkreuzungsverordnung verstoßen. Der Schutzzweck dieser Bestimmungen beziehe sich ausschließlich auf Sachen oder Personen, die sich auf der Eisenbahnkreuzung befänden. § 18 Eisenbahnkreuzungsverordnung regle eine Angelegenheit des Eisenbahnverkehrswesens, örtlich betrachtet beziehe sich die Regelung nur auf den Bereich der Eisenbahnkreuzung, sie solle allein Beschädigungen der Eisenbahn vermeiden. Es handle sich um eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB, deren Schutzzweck nicht andere Güter betreffe. Somit mangle es am Rechtswilligkeitszusammenhang. Es sei nicht erforderlich, zu prüfen, ob dem Erstbeklagten ein Anhalten vor dem Schranken möglich gewesen wäre. Zu Unrecht berufe sich der Kläger auch darauf, er habe vertrauen dürfen, daß der Erstbeklagte die Eisenbahnkreuzung nicht mehr übersetzen werde. Die Anwendung des § 3 StVO wäre nur bei Beurteilung erforderlich, ob den Kläger eine Haftung für die Unfallsfolgen treffe, könne aber keinen Einfluß darauf haben, daß die Beklagten keine Haftung für den Ersatz der Schäden des Klägers treffe. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil es zum Schutzzweck des § 18 Abs2 Eisenbahnkreuzungsverordnung an einer Rechtsprechung fehle.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und erklärte die Revision für zulässig. Es führte aus, durch die Übertretung von Verkehrsvorschriften gehe der Vorrang grundsätzlich nicht verloren, der Wartepflichtige müsse den bevorrangten Verkehr in seiner tatsächlichen Gestaltung berücksichtigen. Der Erstbeklagte habe allenfalls gegen die Paragraphen 15, ff, insbesondere 18 Eisenbahnkreuzungsverordnung verstoßen. Der Schutzzweck dieser Bestimmungen beziehe sich ausschließlich auf Sachen oder Personen, die sich auf der Eisenbahnkreuzung befänden. Paragraph 18, Eisenbahnkreuzungsverordnung regle eine Angelegenheit des Eisenbahnverkehrswesens, örtlich betrachtet beziehe sich die Regelung nur auf den Bereich der Eisenbahnkreuzung, sie solle allein Beschädigungen der Eisenbahn vermeiden. Es handle sich um eine Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, deren Schutzzweck nicht andere Güter betreffe. Somit mangle es am Rechtswilligkeitszusammenhang. Es sei nicht erforderlich, zu prüfen, ob dem Erstbeklagten ein Anhalten vor dem Schranken möglich gewesen wäre. Zu Unrecht berufe sich der Kläger auch darauf, er habe vertrauen dürfen, daß der Erstbeklagte die Eisenbahnkreuzung nicht mehr übersetzen werde. Die Anwendung des Paragraph 3, StVO wäre nur bei Beurteilung erforderlich, ob den Kläger eine Haftung für die Unfallsfolgen treffe, könne aber keinen Einfluß darauf haben, daß die Beklagten keine Haftung für den Ersatz der Schäden des Klägers treffe. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil es zum Schutzzweck des Paragraph 18, Abs2 Eisenbahnkreuzungsverordnung an einer Rechtsprechung fehle.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision des Klägers, in der beantragt wird, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützte Revision des Klägers, in der beantragt wird, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten haben sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.