Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht nicht beachtete, daß die zweit- und drittbeklagten Parteien eine Gefährdungshaftung des PKW zu vertreten haben, sie ist zum Teil auch berechtigt.
Der Kläger vertritt in seinem Rechtsmittel die Ansicht, daß den Erstbeklagten ein Verschulden am Zustandekommen des gegenständlichen Unfalles treffe, weil er gemäß § 15 Abs 3 StVO verpflichtet gewesen wäre, dem bevorstehenden Überholvorgang nach § 22 StVO durch Abgabe von Warnzeichen rechtzeitig anzuzeigen. Da der Kläger gegen das Rechtsfahrverbot verstoßen habe und sich vorschriftswidrig verhalten habe, wäre der Erstbeklagte verpflichtet gewesen, ein Warnzeichen abzugeben.Der Kläger vertritt in seinem Rechtsmittel die Ansicht, daß den Erstbeklagten ein Verschulden am Zustandekommen des gegenständlichen Unfalles treffe, weil er gemäß Paragraph 15, Absatz 3, StVO verpflichtet gewesen wäre, dem bevorstehenden Überholvorgang nach Paragraph 22, StVO durch Abgabe von Warnzeichen rechtzeitig anzuzeigen. Da der Kläger gegen das Rechtsfahrverbot verstoßen habe und sich vorschriftswidrig verhalten habe, wäre der Erstbeklagte verpflichtet gewesen, ein Warnzeichen abzugeben.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Lenker eines überholenden Fahrzeuges nicht ausnahmslos, sondern nur dann den bevorstehenden Überholvorgang durch Abgabe von Warnsignalen rechtzeitig anzuzeigen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert (ZVR 1981/28; ZVR 1981/83; 8 Ob 121/83 ua). Wenngleich der Kläger im vorliegenden Fall nicht die äußerste rechte Fahrbahnlinie eingehalten hat, bestand für den Erstbeklagten keine Verpflichtung, ein Warnsignal abzugeben, weil sowohl für den Gegenverkehr als auch für ein überholendes Kraftfahrzeug mit jedenfalls 4,5 m eine ausreichend breite Durchfahrtslücke blieb. Der Erstbeklagte hatte auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger von der von ihm eingehaltenen Fahrlinie nach links abweichen werde.
Aus diesem Grunde erweist sich die Abweisung des Klagebegehrens gegenüber dem Erstbeklagten - diesen trifft als Lenker des Kraftfahrzeuges keine Gefährdungshaftung - als zutreffend.
Weiters wird in der Revision die Ansicht vertreten, den zweit- und drittbeklagten Parteien sei der Freibeweis im Sinne des § 9 Abs 2 EHG nicht gelungen. Das Berufungsgericht hätte daher berücksichtigen müssen, daß seine Verschuldenshaftung der Gefährdungshaftung gegenüberstehe und eine Teilung von 3 : 1 zu Lasten der klagenden Partei vorzunehmen sei.Weiters wird in der Revision die Ansicht vertreten, den zweit- und drittbeklagten Parteien sei der Freibeweis im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EHG nicht gelungen. Das Berufungsgericht hätte daher berücksichtigen müssen, daß seine Verschuldenshaftung der Gefährdungshaftung gegenüberstehe und eine Teilung von 3 : 1 zu Lasten der klagenden Partei vorzunehmen sei.
Diese Ausführungen sind grundsätzlich zutreffend.
Gemäß § 9 EHG ist die Ersatzpflicht des Halters eines Kraftzeuges dann ausgeschlossen, wenn "jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt" beachtet wurde. Darunter ist die äußerste nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt zu verstehen (ZVR 1974/190; ZVR 1982/281 ua). Diese Sorgfaltspflicht setzt nicht erst in der Gefahrenlage ein, sondern verlangt, daß von vornherein vermieden wird, in eine Lage zu kommen, aus der Gefahr entstehen kann (ZVR 1978/188; ZVR 1984/150). Bei Anlegung des strengen Maßstabes des EKHG (ZVR 1992/12) kann nicht gesagt werden, daß der Erstbeklagte jede nach den Umständen des Falles, also die erhöhte Sorgfaltspflicht nach diesem Haftpflichtgesetz, beobachtet hätte. Bei Anwendung dieser erhöhten Sorgfaltspflicht hätte der Erstbeklagte vor Beginn des Überholmanövers mit dem Kläger Kontakt aufnehmen müssen und/oder die Geschwindigkeit zu vermindern gehabt. Dies wirkt sich zu Lasten der zweit- und drittbeklagten Partei aus, weil der ihnen nach § 9 Abs 2 EKHG obliegende Entlastungsbeweis als mißlungen zu beurteilen ist.Gemäß Paragraph 9, EHG ist die Ersatzpflicht des Halters eines Kraftzeuges dann ausgeschlossen, wenn "jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt" beachtet wurde. Darunter ist die äußerste nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt zu verstehen (ZVR 1974/190; ZVR 1982/281 ua). Diese Sorgfaltspflicht setzt nicht erst in der Gefahrenlage ein, sondern verlangt, daß von vornherein vermieden wird, in eine Lage zu kommen, aus der Gefahr entstehen kann (ZVR 1978/188; ZVR 1984/150). Bei Anlegung des strengen Maßstabes des EKHG (ZVR 1992/12) kann nicht gesagt werden, daß der Erstbeklagte jede nach den Umständen des Falles, also die erhöhte Sorgfaltspflicht nach diesem Haftpflichtgesetz, beobachtet hätte. Bei Anwendung dieser erhöhten Sorgfaltspflicht hätte der Erstbeklagte vor Beginn des Überholmanövers mit dem Kläger Kontakt aufnehmen müssen und/oder die Geschwindigkeit zu vermindern gehabt. Dies wirkt sich zu Lasten der zweit- und drittbeklagten Partei aus, weil der ihnen nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG obliegende Entlastungsbeweis als mißlungen zu beurteilen ist.
Trotz schwerwiegenden Fehlverhaltens des klagenden Radfahrers kann die Betriebsgefahr des KFZ nicht gänzlich außer acht gelassen werden, sondern erscheint eine Mithaftung der Zweitbeklagten als Halterin und der Drittbeklagten als Versicherer für die Schadensfolgen im Ausmaß von 25 % grundsätzlich gerechtfertigt (vgl ZVR 1988/65; ZVR 1984/240 jeweils mwN).Trotz schwerwiegenden Fehlverhaltens des klagenden Radfahrers kann die Betriebsgefahr des KFZ nicht gänzlich außer acht gelassen werden, sondern erscheint eine Mithaftung der Zweitbeklagten als Halterin und der Drittbeklagten als Versicherer für die Schadensfolgen im Ausmaß von 25 % grundsätzlich gerechtfertigt vergleiche ZVR 1988/65; ZVR 1984/240 jeweils mwN).
Da die zweit- und drittbeklagten Parteien nur nach den Vorschriften des EKHG haften, war ihre Haftung mit den Haftungshöchstbeträgen dieses Gesetzes im Spruch der Entscheidung zu begrenzen (ZVR 1991/96).
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 43, 50Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 43, 50
ZPO.
Gegenüber dem Erstbeklagten ist der Kläger in allen drei Instanzen unterlegen, sodaß er ihm ein Drittel der angemessenen Verfahrenskosten der beklagten Parteien zu ersetzen hat. Im Verfahren erster Instanz betrugen die Verfahrenskosten der beklagten Parteien S 18.094,98 (darin enthalten S 2.465,83 an Umsatzsteuer und S 3.300,- Barauslagen). Im Verfahren zweiter Instanz betrugen die Verfahrenkosten der beklagten Parteien S 14.016,14 (darin enthalten S 1.736,04 an Umsatzsteuer und S 3.600,- Barauslagen); im Verfahren dritter Instanz betragen die angemessenen Kosten S 4.166,49 (darin enthalten S 694,41 Umsatzsteuer, keine Barauslagen). Die Gesamtkosten der beklagten Parteien machen sohin S 36.277,61 aus, so daß die Kostenersatzpflicht gegenüber dem Erstbeklagten S 12.092,54 beträgt.
Hinsichtlich der zweit- und drittbeklagten Parteien ist davon auszugehen, daß zwei Drittel der angemessenen Kosten der beklagten Parteien auf sie entfallen. Im Verfahren erster und zweiter Instanz ist der Kläger mit 36 % seines Anspruches durchgedrungen, mit 64 % ist er unterlegen, er hat sohin den zweit- und drittbeklagten Parteien 28 % ihrer Kosten und 64 % der Barauslagen zu ersetzen. Im Verfahren erster Instanz betragen die auf die zweit- und drittbeklagten Parteien entfallenden Verfahrenskosten S 9.863,32 (darin enthalten S 1.643,89 Umsatzsteuer) und S 2.200,- an Barauslagen. Der Kläger hat den zweit- und drittbeklagten Parteien 28 % von S 9.863,32, d.s. S 2.761,73 und 64 % von S 2.200,-, d.s. S 1.408,- zu ersetzen, woraus sich eine Kostenersatzpflicht in der Höhe von S 4.169,73 ergibt. Gemäß § 43 Abs 1 ZPO haben die zweit- und drittbeklagten Parteien dem Kläger 36 % seiner Barauslagen von S 5.500,- zu ersetzen, sohin S 1.980,-; daraus folgt eine restliche Kostenersatzpflicht des Klägers von S 2.189,73.Hinsichtlich der zweit- und drittbeklagten Parteien ist davon auszugehen, daß zwei Drittel der angemessenen Kosten der beklagten Parteien auf sie entfallen. Im Verfahren erster und zweiter Instanz ist der Kläger mit 36 % seines Anspruches durchgedrungen, mit 64 % ist er unterlegen, er hat sohin den zweit- und drittbeklagten Parteien 28 % ihrer Kosten und 64 % der Barauslagen zu ersetzen. Im Verfahren erster Instanz betragen die auf die zweit- und drittbeklagten Parteien entfallenden Verfahrenskosten S 9.863,32 (darin enthalten S 1.643,89 Umsatzsteuer) und S 2.200,- an Barauslagen. Der Kläger hat den zweit- und drittbeklagten Parteien 28 % von S 9.863,32, d.s. S 2.761,73 und 64 % von S 2.200,-, d.s. S 1.408,- zu ersetzen, woraus sich eine Kostenersatzpflicht in der Höhe von S 4.169,73 ergibt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO haben die zweit- und drittbeklagten Parteien dem Kläger 36 % seiner Barauslagen von S 5.500,- zu ersetzen, sohin S 1.980,-; daraus folgt eine restliche Kostenersatzpflicht des Klägers von S 2.189,73.
Im Verfahren zweiter Instanz entfallen auf die zweit- und drittbeklagten Parteien Kosten von S 6.944,09 (darin enthalten S 1.157,36) und S 2.400,- an Barauslagen. 28 % von S 6.944,09 ergeben S 1.944,35; 64 % von S 2.400,- sind S 15.036,- woraus sich eine Kostenersatzpflicht des Klägers in der Höhe von S 3.480,35, für das Verfahren erster und zweiter Instanz von insgesamt S 5.670,08 ergibt. Im Revisionsverfahren ist der Kläger gegenüber dem zweit- und drittbeklagten Parteien aber zur Gänze durchgedrungen, sodaß sie ihm diese zwei Drittel der dafür angemessenen Kosten von S 5.390,40 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 598,40 und Barauslagen von S 1.800,-) zu ersetzen haben. Daraus folgt, daß der Kläger den zweit- und drittbeklagten Parteien restliche S 2.076,48 an Kosten zu ersetzen hat.