Entscheidungsgründe:
Am 6.6.1988 kam es zwischen dem vom Erstbeklagten gelenkten und gehaltenen, bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Pkw und dem von der klagenden Partei gehaltenen, von dem bei ihr beschäftigten Kraftfahrer Fritz P***** gelenkten Lkw dadurch zu einem Verkehrsunfall, daß der Erstbeklagte den dem Lkw zukommenden Vorrang mißachtete. Bei diesem Unfall wurde Fritz P***** schwer verletzt. Die klagende Partei hatte vom Unfallstag bis einschließlich November 1988 an Lohnfortzahlungen S 144.843,19 zu leisten. Am Lkw ist Totalschaden eingetreten, die Abschleppkosten betrugen S 8.310 und wurden von der zweitbeklagten Partei bezahlt.
Die Klägerin begehrt von den beklagten Parteien aus dem Titel des Schadenersatzes die Bezahlung von S 691.445,09, darin enthalten S 144.843,19 an Lohnfortzahlungskosten.
Die beklagten Parteien bestritten den Anspruch der klagenden Partei auf Ersatz der Lohnfortzahlungskosten, stellten aber die von der klagenden Partei geleistete Entgeltfortzahlung für den Kraftfahrer P***** in der Höhe von S 144.843,19 der Höhe nach außer Streit.
Das Erstgericht sprach der klagenden Partei einen Betrag von S 205.000 an Fahrzeugschäden, an Reisekosten einen solchen von S 1.500 und S 144.843,19 an Lohnfortzahlungskosten zu. Das Mehrbegehren von S 340.101,90 wurde abgewiesen.
Hinsichtlich der Lohnfortzahlungskosten führte das Erstgericht aus, es handle sich dabei um einen Schaden, der sich aus der Verletzung des absoluten Rechtes auf körperlichen Unversehrtheit ableite.
Lediglich gegen den Zuspruch des Betrages von S 144.843,19 erhoben die beklagten Parteien Berufung.
Das Berufungsgericht gab diesem Rechtsmittel Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahingehend ab, daß auch das Begehren von S 144.843,19 abgewiesen wurde.
Die ordentliche Revision wurde nicht für zulässig erklärt.
Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß § 77 Abs 1 oö Gemeindebedienstetengesetz 1982, LGBl Nr 1 idgF bezüglich der Vertragsbediensteten der Gemeinde auf die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, die für die Vertragsbediensten des Landes gelten, verweise. Da aber solche besondere Vorschriften nicht bestünden, seien im Sinne der weiteren Verweisung in der genannten Norm die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden. § 24 Vertragsbedienstetengesetz 1948 regle die Dauer und die Voraussetzungen der gänzlichen bzw teilweisen Entgeltfortzahlung. Nach Abs 6 dieser Bestimmung könnten bei einem vom Vertragsbediensteten nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Dienstunfall die in den Abs 1 bis 3 dieser Bestimmung genannten Zeiträume gänzlicher oder teilweiser Entgeltfortzahlung überschritten werden. Das Entgeltfortzahlungsgesetz und insbesondere dessen § 10, der eine Legalzession bezüglich der von der Sozialversicherung getragenen Fortzahlungsansprüche enthalte, sei zufolge § 1 Abs 3 Z 2 und 3 EFZG nicht anzuwenden. Auch wenn Fritz P***** keine behördlichen Aufgaben zu besorgen hatte, sei sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch § 24 VBG 1948 zumindest genauso günstig geregelt wie im EFZG.Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß Paragraph 77, Absatz eins, oö Gemeindebedienstetengesetz 1982, Landesgesetzblatt Nr 1 idgF bezüglich der Vertragsbediensteten der Gemeinde auf die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, die für die Vertragsbediensten des Landes gelten, verweise. Da aber solche besondere Vorschriften nicht bestünden, seien im Sinne der weiteren Verweisung in der genannten Norm die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden. Paragraph 24, Vertragsbedienstetengesetz 1948 regle die Dauer und die Voraussetzungen der gänzlichen bzw teilweisen Entgeltfortzahlung. Nach Absatz 6, dieser Bestimmung könnten bei einem vom Vertragsbediensteten nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Dienstunfall die in den Absatz eins bis 3 dieser Bestimmung genannten Zeiträume gänzlicher oder teilweiser Entgeltfortzahlung überschritten werden. Das Entgeltfortzahlungsgesetz und insbesondere dessen Paragraph 10,, der eine Legalzession bezüglich der von der Sozialversicherung getragenen Fortzahlungsansprüche enthalte, sei zufolge Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 EFZG nicht anzuwenden. Auch wenn Fritz P***** keine behördlichen Aufgaben zu besorgen hatte, sei sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch Paragraph 24, VBG 1948 zumindest genauso günstig geregelt wie im EFZG.
Demnach fehle es im vorliegenden Fall an einer Legalzessionsvorschrift, womit im Sinne der einhelligen oberstgerichtlichen Judikatur auch die Voraussetzungen dafür fehlten, daß die klagende Gemeinde als Dienstgeber des durch den Unfall verletzten Vertragsbediensteten den für die Entgeltfortzahlung aufgewendeten Betrag vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung verlangen könne.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben beziehungsweise dahingehend abzuändern, daß dem Klagebegehren hinsichtlich der begehrten Lohnfortzahlungskosten stattgegeben werde.
Die beklagten Parteien haben sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.