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Entscheidung 2 Ob 53/95×

Entscheidung 2 Ob 53/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob53/95

Entscheidungsdatum

07.12.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bettina R*****, geboren am 19.11.1982, ***** vertreten durch Dr.Norbert Schuler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) Christa K*****, 2.) ***** Versicherungs-AG, ***** beide vertreten durch Dr.Walter Waizer und Dr.Peter Waizer, Rechtsanwälte in Innsbruck, 3.) ***** Verkehrsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Walter Heel, Rechtsanwalt in Innsbruck, 4.) Wolfgang K***** und

5.) ***** Versicherungsunternehmungen ***** beide vertreten durch Dr.Walter Waizer und Dr.Peter Waizer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Zahlung von S 700.000,- s.A. und Feststellung im Verfahren über die Revision der erst-, dritt-, viert- und fünftbeklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 16.März 1995, GZ 2 R 36, 37/95-52, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Über Antrag der drittbeklagten Partei wird das Urteil vom 24.August

1995, 2 Ob 53/95 im Punkt  6  Abs  2 dahingehend berichtigt, daß

dieser wie folgt zu lauten hat:

Die Klägerin ist weiters schuldig, den erst-  und fünftbeklagten

Parteien die je S  1.077,38, den zweit-  und viertbeklagten Partei

die mit je S  11.885,58 und der drittbeklagten Partei mit S

58.962,40 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14  Tagen

zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die drittbeklagte Partei ist im Berufungsverfahren zur Gänze durchgedrungen, ihre Kosten wurden mit S 23.309,80 bestimmt. Dabei wurden irrtümlich die Kosten der Berufungsbeantwortung und der Berufungsverhandlung nicht berücksichtigt, was gemäß Paragraph 419, ZPO zu berichtigen war. Allerdings war kein Streitgenossenzuschlag zuzusprechen, weil der Vertreter der drittbeklagten Partei weder mehrere Personen vertreten hat noch mehreren Personen gegenüberstand (Paragraph 15, RATG).

Anmerkung

E40792 02AA0535

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0020OB00053.95.1207.000

Dokumentnummer

JJT_19951207_OGH0002_0020OB00053_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0027518 Rechtssatz 04.06.1970Zivilrecht
Mitverschulden bereits schulpflichtiger Kinder, die sich über die grundlegendsten Verkehrsregeln hinwegsetzen.
RS0058206 Rechtssatz 11.05.1967Zivilrecht
Die Unabwendbarkeit eines Ereignisses im Sinne des § 9 EKHG setzt voraus, dass Betriebsunternehmer und Betriebsgehilfen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben und dass das Unfallsgeschehen auch bei Anwendung äußerster und nach d …
RS0058278 Rechtssatz 23.02.1962Zivilrecht
1. Die Sorgfalt, deren Außerachtlassung den Halter der Rechtswohltat der Befreiung von der Gefährdungshaftung verlustig gehen lässt, ist nicht die normale Verkehrssorgfalt, sondern umfasst eine besonders weitgehende Sorgfalt, deren Beobachtung den Unfall al …
RS0058317 Rechtssatz 25.05.1979Zivilrecht
Die Sorgfalt im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG ist nicht die gewöhnliche Verkehrssorgfalt, sondern die äußerste, nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt.
RS0058326 Rechtssatz 29.03.1979Zivilrecht
Unter dem Begriff "jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt" ist die äußerste nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt zu verstehen.
RS0058411 Rechtssatz 25.04.1973Zivilrecht
Die erhöhte Sorgfaltspflicht, deren Beachtung den Unfall als unabwendbares Ereignis erscheinen lässt, setzt nicht erst in der Gefahrenlage ein, sondern verlangt, dass von vornherein vermieden wird, in eine Lage zu kommen, aus der Gefahr entstehen kann.
RS0073766 Rechtssatz 29.03.1972Zivilrecht; Strafrecht
Der Kraftfahrer ist regelmäßig nicht verpflichtet, seine Fahrweise darauf einzustellen, dass hinter einem Autobus Fußgänger unachtsam und ohne Rücksicht auf den Fahrzeugverkehr die Fahrbahn zu überqueren suchen; er braucht lediglich damit zu rechnen, dass F …
RS0081772 Rechtssatz 24.08.1995Zivilrecht
Von dem Lenker eines Schibusses kann grundsätzlich nicht erwartet werden, daß er auf das Verhalten der beförderten Personen nach dem Verlassen des Busses Einfluß nimmt und sie vor dem möglichen Überqueren der Straße warnt.
RS0082747 Rechtssatz 29.04.1966Zivilrecht; Strafrecht
Die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist nur unter den günstigsten Bedingungen gestattet.