Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Beklagte versucht auch in ihrer Revision ein Verschulden des Klägers daraus abzuleiten, daß dieser im Verfahren 37 d Cg 162/72 des Landesgerichtes für ZRS Wien die Frage der Bevollmächtigung der Beklagten durch ihren Sohn W* zum Verkauf der diesem gehörenden Liegenschaftsanteile mit der Beklagten und ihrem Sohn nicht erörtert und sie nicht aufgeklärt habe, daß die ihr von ihrem Sohn erteilte Generalvollmacht sie nicht zum Verkaufe der Liegenschaft ermächtige. Diese Vollmacht aus dem Jahre 1968 sei nicht mehr gültig gewesen. Auch im Prozeß habe es der Kläger unterlassen, die Frage der mangelnden Bevollmächtigung der Beklagten durch ihren Sohn zum Verkauf seiner Liegenschaftsanteile zur Erörterung zu stellen. Bei Prüfung der Bevollmächtigung wäre das Klagebegehren in dem genannten Vorverfahren abgewiesen worden. Bezüglich der Herausgabe des Mietvertrages mit der Botschaft Taiwans habe es der Kläger unterlassen, die von ihm erhobene Einwendung, der Mietvertrag befinde sich nicht in der Gewahrsame der Beklagten bzw ihres Sohnes, im Prozeß weiter zu verfolgen und insbesondere W* deswegen nicht befragt. Der Kläger wäre verpflichtet gewesen, sofern sich aus der Information Zweifel ergeben, sich durch Befragung der rechtskundigen Klägerin und ihres Sohnes ein vollständiges und objektives Bild der Rechtslage zu verschaffen. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht bezüglich der Herausgabeverpflichtung des Mietvertrages auf die redliche Verkehrsübung abgestellt, da Dipl.-Ing. V*, der Kläger im Vorverfahren, sich ausdrücklich auf den Kaufvertrag vom 14. März 1972 als Rechtsgrund für die Herausgabepflicht gestützt habe.
All dies ist nicht stichhältig.
Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellung des Erstgerichtes hatten die Beklagte und ihr Sohn W* schon seit Jahren die Absicht, die gegenständliche Liegenschaft zu verkaufen. W* bevollmächtigte die Beklagte mündlich, die Liegenschaft um 1,8 Millionen S an Dipl.-Ing. V* zu verkaufen. Die Beklagte verkaufte die Liegenschaft am 14. März 1972 unter Berufung auf ihre Bevollmächtigung durch den Mehrheitseigentümer W* an Dipl.-Ing. V*.
Gemäß § 1008 ABGB ist zum Verkauf von Sachen, daher auch von Liegenschaften, im Namen eines anderen eine besondere, auf diese Gattung von Geschäften lautende Vollmacht erforderlich. Für eine solche Vollmacht ist Schriftlichkeit nicht notwendig. Es genügt auch eine mündliche Bevollmächtigung oder eine solche durch konkludente Handlungen (vgl. SZ 39/95, HS 6081 ua). Darüber hinaus war die Beklagte im Besitz einer bezüglich ihrer Echtheit und Richtigkeit nicht bestrittenen schriftlichen Vollmacht ihres Sohnes vom 7. Oktober 1968, die sie ua auch zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräußerung unbeweglicher Sachen und Rechte ermächtigte. Sollte die Beklagte bei ihrem Einwand, die aus dem Jahr 1968 stammende schriftliche Vollmacht sei nicht mehr gültig gewesen, etwa die Bestimmung des § 31 Abs 6 GBG im Auge gehabt haben, ist ihr zu entgegnen, daß die dort festgesetzte Frist für die materiellrechtliche Frage der Gültigkeit der Abschlußvollmacht ohne Bedeutung ist. Die Beklagte war daher, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, zum Abschluß des Kaufvertrages vom 14. März 1972 mit Dipl.-Ing. V* auch im Namen ihres Sohnes ermächtigt, sodaß es für die Entscheidung des Vorprozesses ohne Bedeutung war, ob die Beklagte dies dem Kläger mitgeteilt hatte oder nicht. Die Einwendung der mangelnden Bevollmächtigung der Beklagten im Vorprozeß durch den Kläger, ihren Rechtsanwalt, wäre daher aussichtslos gewesen; die Unterlassung näherer Befragung der Beklagten bzw ihres Sohnes durch den Kläger hinsichtlich der näheren Umstände der Bevollmächtigung und der Art der Vollmacht war demnach für den Ausgang des genannten Rechtsstreites nicht ursächlich, abgesehen davon, daß nach der dem Kläger von der Beklagten erteilten Information für den Kläger keine Zweifel, an der rechtswirksamen Bevollmächtigung der Beklagten bestehen mußten. In der Auffassung des Berufungsgerichtes, das diesbezüglich aus dem Verhalten des Klägers eine auf den Titel des Schadenersatzes (§ 1299 ABGB) gestützte Gegenforderung der Beklagten nicht abgeleitet werden kann, ist daher eine zum Nachteil der Beklagten unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes nicht zu erblicken.Gemäß Paragraph 1008, ABGB ist zum Verkauf von Sachen, daher auch von Liegenschaften, im Namen eines anderen eine besondere, auf diese Gattung von Geschäften lautende Vollmacht erforderlich. Für eine solche Vollmacht ist Schriftlichkeit nicht notwendig. Es genügt auch eine mündliche Bevollmächtigung oder eine solche durch konkludente Handlungen vergleiche SZ 39/95, HS 6081 ua). Darüber hinaus war die Beklagte im Besitz einer bezüglich ihrer Echtheit und Richtigkeit nicht bestrittenen schriftlichen Vollmacht ihres Sohnes vom 7. Oktober 1968, die sie ua auch zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräußerung unbeweglicher Sachen und Rechte ermächtigte. Sollte die Beklagte bei ihrem Einwand, die aus dem Jahr 1968 stammende schriftliche Vollmacht sei nicht mehr gültig gewesen, etwa die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 6, GBG im Auge gehabt haben, ist ihr zu entgegnen, daß die dort festgesetzte Frist für die materiellrechtliche Frage der Gültigkeit der Abschlußvollmacht ohne Bedeutung ist. Die Beklagte war daher, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, zum Abschluß des Kaufvertrages vom 14. März 1972 mit Dipl.-Ing. V* auch im Namen ihres Sohnes ermächtigt, sodaß es für die Entscheidung des Vorprozesses ohne Bedeutung war, ob die Beklagte dies dem Kläger mitgeteilt hatte oder nicht. Die Einwendung der mangelnden Bevollmächtigung der Beklagten im Vorprozeß durch den Kläger, ihren Rechtsanwalt, wäre daher aussichtslos gewesen; die Unterlassung näherer Befragung der Beklagten bzw ihres Sohnes durch den Kläger hinsichtlich der näheren Umstände der Bevollmächtigung und der Art der Vollmacht war demnach für den Ausgang des genannten Rechtsstreites nicht ursächlich, abgesehen davon, daß nach der dem Kläger von der Beklagten erteilten Information für den Kläger keine Zweifel, an der rechtswirksamen Bevollmächtigung der Beklagten bestehen mußten. In der Auffassung des Berufungsgerichtes, das diesbezüglich aus dem Verhalten des Klägers eine auf den Titel des Schadenersatzes (Paragraph 1299, ABGB) gestützte Gegenforderung der Beklagten nicht abgeleitet werden kann, ist daher eine zum Nachteil der Beklagten unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes nicht zu erblicken.
Was die Herausgabe des Mietvertrages mit dem Botschafter der Republik Taiwan anlangt, hat der Kläger dieses Begehren im Vorprozeß bestritten und in der Berufung gegen das klagsstattgebende Urteil ausgeführt, es existiere kein schriftlicher Mietvertrag der Beklagten mit dem Botschafter von Taiwan, sodaß eine Herausgabe nicht möglich sei. Das Erstgericht hat dennoch im Vorprozeß auf Grund freier richterlicher Beweiswürdigung das Vorliegen eines schriftlichen Mietvertrages angenommen, das Berufungsgericht hat diese Feststellung trotz der Bekämpfung in der Berufung übernommen und die Beklagte und ihren Sohn zur Herausgabe des Mietvertrages verurteilt. Diese Verurteilung kann daher nicht auf einen bei der Prozeßführung etwa unterlaufenen Kunstfehler des Klägers zurückgeführt werden.
Soweit die Beklagte ausführt, Dipl.-Ing. V* habe im Vorprozeß sein Begehren auf Herausgabe des Mietvertrages nur auf den Kaufvertrag vom 14. März 1972 gestützt, übersieht er, daß sich auch ohne besondere Vereinbarung häufig zusätzliche Verkäuferpflichten aus ergänzender Vertragsauslegung, vor allem auf Grund der redlichen Verkehrsübung, aber auch auf Grund der deutlich hervorgetretenen individuellen Zwecke und Interessen der Parteien ergeben (vgl. Bydlinski in Klang2 IV/2, 322 Punkt III). So muß etwa der Verkäufer einer Liegenschaft einen allenfalls vorhandenen Rangordnungsbescheid dem Käufer ausfolgen (vgl. Bydlinski a. a. O. 323 vor Anm 75). Da im Kaufvertrag vom 14. März 1972 vereinbart war, daß der Käufer in den Mietvertrag mit der Botschaft Taiwans eintritt und der Mietzins von S 13.000,-- an den Käufer fließt, waren die Verkäufer, nämlich die Beklagte und ihr Sohn, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, schon auf Grund der redlichen Verkehrsübung auch ohne besondere Vereinbarung verpflichtet, dem Käufer alle Urkunden über den Bestandvertrag mit der Botschaft herauszugeben. Auch in der Auffassung, daß bezüglich der Frage der Herausgabe Verpflichtung des schriftlichen Mietvertrages dem Kläger kein einen Schadenersatzanspruch der Beklagten begründendes schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden kann, ist daher keine zum Nachteil der Beklagten unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zu erblicken. Aus der in der Revision zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 2 Ob 523/37 = RiZ 1937/390, kann die Beklagte für ihren Rechtsstandpunkt nichts gewinnen, da es sich dort um einen anders gelagerten Fall, nämlich die Unterlassung der Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch einen Rechtsanwalt handelte, was die Bestätigung des Ersturteiles mangels Möglichkeit einer Überprüfung seiner Rechtsansicht zur Folge hatte.Soweit die Beklagte ausführt, Dipl.-Ing. V* habe im Vorprozeß sein Begehren auf Herausgabe des Mietvertrages nur auf den Kaufvertrag vom 14. März 1972 gestützt, übersieht er, daß sich auch ohne besondere Vereinbarung häufig zusätzliche Verkäuferpflichten aus ergänzender Vertragsauslegung, vor allem auf Grund der redlichen Verkehrsübung, aber auch auf Grund der deutlich hervorgetretenen individuellen Zwecke und Interessen der Parteien ergeben vergleiche Bydlinski in Klang2 IV/2, 322 Punkt römisch drei). So muß etwa der Verkäufer einer Liegenschaft einen allenfalls vorhandenen Rangordnungsbescheid dem Käufer ausfolgen vergleiche Bydlinski a. a. O. 323 vor Anmerkung 75, ). Da im Kaufvertrag vom 14. März 1972 vereinbart war, daß der Käufer in den Mietvertrag mit der Botschaft Taiwans eintritt und der Mietzins von S 13.000,-- an den Käufer fließt, waren die Verkäufer, nämlich die Beklagte und ihr Sohn, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, schon auf Grund der redlichen Verkehrsübung auch ohne besondere Vereinbarung verpflichtet, dem Käufer alle Urkunden über den Bestandvertrag mit der Botschaft herauszugeben. Auch in der Auffassung, daß bezüglich der Frage der Herausgabe Verpflichtung des schriftlichen Mietvertrages dem Kläger kein einen Schadenersatzanspruch der Beklagten begründendes schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden kann, ist daher keine zum Nachteil der Beklagten unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zu erblicken. Aus der in der Revision zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 2 Ob 523/37 = RiZ 1937/390, kann die Beklagte für ihren Rechtsstandpunkt nichts gewinnen, da es sich dort um einen anders gelagerten Fall, nämlich die Unterlassung der Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch einen Rechtsanwalt handelte, was die Bestätigung des Ersturteiles mangels Möglichkeit einer Überprüfung seiner Rechtsansicht zur Folge hatte.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.