Der außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig, weil die hierin iSd § 16 AußStrG geltend gemachten Beschwerdegründe der Aktenwidrigkeit und der offenbaren Gesetzwidrigkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung nicht vorliegen.Der außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig, weil die hierin iSd Paragraph 16, AußStrG geltend gemachten Beschwerdegründe der Aktenwidrigkeit und der offenbaren Gesetzwidrigkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung nicht vorliegen.
Als aktenwidrig bezeichnet der Rechtsmittelwerber die Ausführungen des Rekursgerichts, der Sachverständige komme in seinen Gutachten ON 43 und ON 122 zum Ergebnis, dass die „nunmehrige Lösung dem Wohl der Kinder am ehesten entspreche“, zumal der Sachverständige doch selbst in seinem Gutachten ON 122 auf die „Ungewöhnlichkeit eines solchen Beschlusses“ und darauf hingewiesen habe, dass der mj Veit durch die Trennung von seinen Geschwistern gelitten habe.
Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass der Sachverständige in seinem Gutachten wohl auf die Ungewöhnlichkeit einer Trennung von Geschwistern hinwies, diese im Hinblick auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falls aber hier für nicht umgehbar hielt. Er führte im Gutachten ON 122 zu diesem Punkt aus: „Der mj Veit hat zwar durch die Trennung von seinen Geschwistern gelitten, aber von einer seelischen Beeinträchtigung kann keine Rede mehr sein; es ist im Moment eher sogar so, dass der Minderjährige von seinen Geschwistern weniger spricht, als beim letzten Mal und dass er vielleicht sich mit dieser Situation der Trennung abgefunden hat“. Nach ausführlicher Darstellung des Entwicklungsstands des mj Veit und der Art seiner Erziehung und Betreuung durch die Mutter kam der Sachverständige insgesamt zum Schluss: „Der unterfertigte Sachverständige ist der Auffassung, dass an der bisher geübten Lösung, nämlich, dass der mj Veit bei der Mutter bleibt und die beiden größeren, Till und Götz, beim Vater, nichts geändert werden soll. Das Kind Veit ist bei seiner Mutter in der augenblicklichen psychischen Situation am besten aufgehoben.“
Somit kann aber keine Rede davon sein, das Rekursgericht habe im Widerspruch zum Sachverständigengutachten den - im Übrigen rechtlichen - Schluss gezogen, dass der Verbleib des mj Veit bei der Mutter seinem Wohl am ehesten entspreche.
Unter dem Revisionsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit macht der Vater geltend, die Mutter habe den mj Veit rechtswidrig an sich gebracht, sodass die im angefochtenen Beschluss genannte Kontinuität der Erziehung durch die Mutter „durch ein rechtswidriges Handeln der Mutter hervorgerufen wurde, welches keineswegs dem Wohl des Kindes dienen könne“ und daher bei Beurteilung des Kindeswohls außer Betracht bleiben müsse. Auch die Trennung dieses Kindes von seinen Geschwistern widerspreche dem Kindeswohl. Somit hätten die Unterinstanzen „krass gegen die Prinzipien des Rechtsstaates“ verstoßen.
Mit diesen Ausführungen wird die behauptete offenbare Gesetzwidrigkeit des rekursgerichtlichen Beschlusses nicht dargetan. Nach ständiger Rechtsprechung liegt offenbare Gesetzwidrigkeit dann vor, wenn bei der in Form einer Ermessensentscheidung erfolgenden Zuteilung der aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern hervorgehenden Pflichten und Rechte an die Eltern gegen gesetzliche Anordnungen oder gegen Grundprinzipien des Rechts verstoßen wird. Das Grundprinzip des Pflegschaftsverfahrens ist die Bedachtnahme auf das Wohl des pflegebefohlenen Kindes. Die abwägende Beurteilung, wie die insgesamt nach dem Gesetze zu berücksichtigenden Umstände für die Beurteilung des Kindeswohls im einzelnen Falle ausschlagen, ist eine Ermessensübung, die als solche nicht gesetzwidrig sein kann (6 Ob 577, 578/82). Demgemäß vermag es für die Gesamtbeurteilung grundsätzlich auch unerheblich bleiben, ob das mj Kind von einem Elternteil widerrechtlich an sich gebracht worden ist (6 Ob 698/82). Entscheidend ist eben letztlich nur das Wohl des Kindes.
Das Rekursgericht hat nun - vom Rechtsmittelwerber im Übrigen unbestritten - alle Umstände, die für die Zuteilung der den mj Veit betreffenden Rechte nach § 177 ABGB an einen Elternteil sprechen, dargetan und auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts entschieden, dass ein Verbleib des mj Veit bei der Mutter seinem Wohle am ehesten entspricht. Hiebei hat es sich ausführlich auch mit dem Problem der dadurch gegebenen Trennung der Geschwister auseinandergesetzt und ebenso mit dem Vorwurf des Vaters, dass der mj Veit von der Mutter widerrechtlich an sich gebracht worden sei. Unter diesen Umständen kann somit aber von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Ermessensentscheidung nicht die Rede sein.Das Rekursgericht hat nun - vom Rechtsmittelwerber im Übrigen unbestritten - alle Umstände, die für die Zuteilung der den mj Veit betreffenden Rechte nach Paragraph 177, ABGB an einen Elternteil sprechen, dargetan und auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts entschieden, dass ein Verbleib des mj Veit bei der Mutter seinem Wohle am ehesten entspricht. Hiebei hat es sich ausführlich auch mit dem Problem der dadurch gegebenen Trennung der Geschwister auseinandergesetzt und ebenso mit dem Vorwurf des Vaters, dass der mj Veit von der Mutter widerrechtlich an sich gebracht worden sei. Unter diesen Umständen kann somit aber von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Ermessensentscheidung nicht die Rede sein.
Demgemäß war der außerordentliche Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.