Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, es sei durchaus zulässig, daß ein Gericht die Verfahrenshilfe bewillige und die die Verfahrenshilfe genießende Partei bei einem anderen Gericht die Klage einbringe. Zum Zeitpunkte der Bewilligung der Verfahrenshilfe sei das Bezirksgericht Fl***** für die vom Kläger intendierte Klage tatsächlich zuständig gewesen; dieses habe daher die Frage der Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit auch prüfen können. Das Ergebnis der Mutwillens- und Aussichtslosigkeitsprüfung durch das die Verfahrenshilfe bewilligende Gericht binde auch die Gerichte höherer Instanzen, sohin auch ein nach der Bewilligung der Verfahrenshilfe zuständig gewordenes Gericht. Dabei sei es ohne Belang, ob ein zusätzlicher Gerichtsstand in der Zwischenzeit geschaffen wurde (so im Fall der Entscheidung RZ 1984/31) oder ob durch in der Zwischenzeit zusätzlich durchgeführten Lohneinbehalt der Streitgegenstand die bezirksgerichtliche Wertgrenze übersteigt. Wenngleich das Bezirksgericht Fl***** die Verfahrenshilfe nur für einen Prozeß bei diesem Gericht bewilligen konnte, sei die Zuständigkeitsänderung erst nach Bewilligung der Verfahrenshilfe eingetreten. Wäre das Bezirksgericht Fl***** zum damaligen Zeitpunkt unzuständig gewesen, dann hätte es den Antrag an das zuständige Gericht weiterleiten müssen.
Auch ein die Verfahrenshilfe bewilligender Beschluß erwachse in formelle und materielle Rechtskraft und sei daher von der Einmaligkeitswirkung gekennzeichnet, so daß ein Antrag auf Verfahrenshilfe nicht beliebig oft gestellt werden könne. Ein neuerlicher Antrag über die Bewilligung der Verfahrenshilfe hätte geänderte Verhältnisse vorausgesetzt. Eine nachträglich eingetretene Zuständigkeitsverschiebung stelle keine geänderten Verhältnisse für die Bewilligung der Verfahrenshilfe dar. Wollte man der Ansicht des Rekursgerichtes folgen, dann hätte der Kläger die Klage bei einem offenbar unzuständigen Gericht einbringen müssen. Dieses hätte dann die Klage wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen und der Kläger hätte dann gemäß § 230a ZPO (bzw in einem späteren Verfahrensabschnitt gemäß § 261 Abs 6 ZPO) einen Überweisungsantrag gestellt. Die der Auslegung des § 65 Abs 2 ZPO vom Rekursgericht zugrundegelegte Wortinterpretation würde im Ergebnis dazu führen, daß die der klagenden Partei bewilligte Verfahrenshilfe leerlaufen und nicht zur Anwendung kommen würde.Auch ein die Verfahrenshilfe bewilligender Beschluß erwachse in formelle und materielle Rechtskraft und sei daher von der Einmaligkeitswirkung gekennzeichnet, so daß ein Antrag auf Verfahrenshilfe nicht beliebig oft gestellt werden könne. Ein neuerlicher Antrag über die Bewilligung der Verfahrenshilfe hätte geänderte Verhältnisse vorausgesetzt. Eine nachträglich eingetretene Zuständigkeitsverschiebung stelle keine geänderten Verhältnisse für die Bewilligung der Verfahrenshilfe dar. Wollte man der Ansicht des Rekursgerichtes folgen, dann hätte der Kläger die Klage bei einem offenbar unzuständigen Gericht einbringen müssen. Dieses hätte dann die Klage wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen und der Kläger hätte dann gemäß Paragraph 230 a, ZPO (bzw in einem späteren Verfahrensabschnitt gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO) einen Überweisungsantrag gestellt. Die der Auslegung des Paragraph 65, Absatz 2, ZPO vom Rekursgericht zugrundegelegte Wortinterpretation würde im Ergebnis dazu führen, daß die der klagenden Partei bewilligte Verfahrenshilfe leerlaufen und nicht zur Anwendung kommen würde.
Diese Ausführungen sind grundsätzlich richtig:
Zutreffend haben die Vorinstanzen an sich auf § 65 Abs 2 ZPO verwiesen, wonach über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stets das Prozeßgericht erster Instanz zu entscheiden hat, auch wenn sich die Notwendigkeit hierzu erst im Verfahren vor einer höheren Instanz ergibt. Auch darf der Beschluß über den Antrag dem Gegner frühestens mit der Klage zugestellt werden. Im vorliegenden Fall wurde nun die Verfahrenshilfe nicht vom Prozeßgericht erster Instanz bewilligt und wurde der Beschluß auch vor Zustellung der Klage dem Gegner (den Beklagten) zugestellt. Dies ändert aber nichts daran, daß dem Kläger für eine bestimmten Rechtsstreit rechtskräftig die Verfahrenshilfe bewilligt wurde. Auch einem derartigen Beschluß kommt die Bindungswirkung des § 416 Abs 2 ZPO und formelle Rechtskraft zu (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 425), es kann der Verfahrenshilfeantrag auch nicht beliebig oft wiederholt werden, sondern setzt eine neuerliche meritorische Prüfung Änderung der Verhältnisse voraus (vgl Fucik in Rechberger, aaO, Rz 1 zu § 65). Im vorliegenden Fall ist nun in einem Vorstadium dieses Rechtsstreites dem Kläger die Verfahrenshilfe bewilligt worden. Es wurde ihm die Verfahrenshilfe für eine gegen die Beklagten, für die er die Haftung als Bürge und Zahler übernommen hat, einzubringende Regreßklage bewilligt. Wenn daher für eine derartige Klage die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, dann bindet dieser Beschluß - auch wenn er nicht vom Prozeßgericht stammt - das Prozeßgericht und steht einer neuerlichen Entscheidung die Einmaligkeitswirkung des Beschlusses entgegen (vgl auch RZ 1984/31).Zutreffend haben die Vorinstanzen an sich auf Paragraph 65, Absatz 2, ZPO verwiesen, wonach über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stets das Prozeßgericht erster Instanz zu entscheiden hat, auch wenn sich die Notwendigkeit hierzu erst im Verfahren vor einer höheren Instanz ergibt. Auch darf der Beschluß über den Antrag dem Gegner frühestens mit der Klage zugestellt werden. Im vorliegenden Fall wurde nun die Verfahrenshilfe nicht vom Prozeßgericht erster Instanz bewilligt und wurde der Beschluß auch vor Zustellung der Klage dem Gegner (den Beklagten) zugestellt. Dies ändert aber nichts daran, daß dem Kläger für eine bestimmten Rechtsstreit rechtskräftig die Verfahrenshilfe bewilligt wurde. Auch einem derartigen Beschluß kommt die Bindungswirkung des Paragraph 416, Absatz 2, ZPO und formelle Rechtskraft zu (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 425,), es kann der Verfahrenshilfeantrag auch nicht beliebig oft wiederholt werden, sondern setzt eine neuerliche meritorische Prüfung Änderung der Verhältnisse voraus vergleiche Fucik in Rechberger, aaO, Rz 1 zu Paragraph 65,). Im vorliegenden Fall ist nun in einem Vorstadium dieses Rechtsstreites dem Kläger die Verfahrenshilfe bewilligt worden. Es wurde ihm die Verfahrenshilfe für eine gegen die Beklagten, für die er die Haftung als Bürge und Zahler übernommen hat, einzubringende Regreßklage bewilligt. Wenn daher für eine derartige Klage die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, dann bindet dieser Beschluß - auch wenn er nicht vom Prozeßgericht stammt - das Prozeßgericht und steht einer neuerlichen Entscheidung die Einmaligkeitswirkung des Beschlusses entgegen vergleiche auch RZ 1984/31).
Richtig ist zwar, daß gemäß § 65 Abs 2 ZPO das Prozeßgericht dann, wenn es nicht gleichzeitig auch Bewilligungsgericht ist, dem Gegner den Beschluß des Bewilligungsgerichtes (frühestens) mit der Klage zuzustellen hat. Da aber für den Gegner der die Verfahrenshilfe beantragenden Partei eindeutig ersichtlich ist, von welchem Gericht der Bewilligungsbeschluß stammt, ist für ihn auch eindeutig, bei welchem Gericht er ein allfälliges Rechtsmittel einzubringen hat.Richtig ist zwar, daß gemäß Paragraph 65, Absatz 2, ZPO das Prozeßgericht dann, wenn es nicht gleichzeitig auch Bewilligungsgericht ist, dem Gegner den Beschluß des Bewilligungsgerichtes (frühestens) mit der Klage zuzustellen hat. Da aber für den Gegner der die Verfahrenshilfe beantragenden Partei eindeutig ersichtlich ist, von welchem Gericht der Bewilligungsbeschluß stammt, ist für ihn auch eindeutig, bei welchem Gericht er ein allfälliges Rechtsmittel einzubringen hat.
Diesem Ergebnis steht auch eine grammatikalische Auslegung des § 65 Abs 2 ZPO nicht entgegen; besagt doch § 65 Abs 2 ZPO nur, daß das Prozeßgericht für die Bewilligung der Verfahrenshilfe zuständig ist, nicht aber, daß die von einem anderen Gericht für einen bestimmten Rechtsstreit bewilligte Verfahrenshilfe nicht auch für das Prozeßgericht bindend wäre.Diesem Ergebnis steht auch eine grammatikalische Auslegung des Paragraph 65, Absatz 2, ZPO nicht entgegen; besagt doch Paragraph 65, Absatz 2, ZPO nur, daß das Prozeßgericht für die Bewilligung der Verfahrenshilfe zuständig ist, nicht aber, daß die von einem anderen Gericht für einen bestimmten Rechtsstreit bewilligte Verfahrenshilfe nicht auch für das Prozeßgericht bindend wäre.
Da der Kläger sohin durch die Verfahrenshelferin Dr.J***** rechtswirksam vertreten ist, war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.