Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Die Anfechtung eines Gesetzes als verfassungswidrig ist zwar auch anläßlich der Erledigung eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach § 16 AußStrG möglich (JBl 1981, 423), zu einer derartigen Anfechtung besteht jedoch kein Anlaß. Wie der Oberste Gerichtshof in JBl 1981, 423 ausgesprochen hat, bezieht sich Art 14 MRK ausdrücklich auf den Genuß der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten. Nur diese sind ua auch ohne Rücksicht auf die Geburt oder sonstigen Status gewährleistet. Die MRK sagt über die Frage des Erbrechtes überhaupt nichts. Aber auch das erste Zusatzprotokoll zur MRK vom 13.12.1957, BGBl 1958/210, enthält nur in Art 1 die Bestimmung, daß jede natürliche Person ein Recht auf Achtung ihres Eigentums hat. Auch damit werden Bestimmungen, welche das Erbrecht im Hinblick auf die eheliche oder uneheliche Geburt verschieden regeln, nicht ausgeschlossen. Mit der Menschenrechtskonvention und dem Zusatzprotokoll steht § 754 Abs 2 ABGB daher nicht in Widerspruch. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt nicht vor. Dieser in Art 7 B-VG und Art 2 StGG enthaltene Grundsatz bedeutet die Verpflichtung von Gesetzgebung und Vollziehung, sich bei der rechtlichen Behandlung der Staatsbürger nur von objektiven Unterschiedsmerkmalen, dh nur von sachlich gerechtfertigten Möglichkeiten, leiten und nur in der Person begründete Erwägungen beiseite zu lassen (VfSlg 2724, 2884, 3240). Es verstößt daher eine ungleiche Behandlung ehelicher und unehelicher Kinder nur dann gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn hiefür keine sachlichen Erwägungen bestimmend waren (JBl 1981, 423). Die Gründe, von denen sich der Gesetzgeber bei Schaffung des § 754 Abs 2 ABGB leiten ließ, waren keinesfalls unsachlich. In den EB zum Ue KindG, 6 BlgNR XII.GP, wurde ausgeführt, daß die Grundsätze des Erbrechtes im Gegensatz zu denen des Familienrechtes die Bewahrung des Vermögens in der Familie erheischen, weil in aller Regel nur das tatsächliche und ideelle Zusammenwirken der Familienmitglieder das nachgelassene Vermögen geschaffen hat. Es wurde auch darauf hingewiesen, daß das ue Kind in der Familie als Eindringling empfunden werden würde, was zu schwersten Zerwürfnissen innerhalb der väterlichen Familie führen könnte. Der Umstand, daß derzeit Bestrebungen im Gange sind, diese Vorschrift zu ändern und das ue Kind erbrechtlich dem ehelichen gleich zu stellen, vermag daran, daß die geltende gesetzliche Regelung ihre sachliche Rechtfertigung hat, nichts zu ändern, zumal die Familie als rechtliche Institution nach wie vor ein wesentliches Element der rechtlichen Ordnung menschlicher Beziehungen ist (VfSlg 4678). Österreich hat auch zum Europäischen Übereinkommen vom 15.10.1975, BGBl 313/1980, über die Rechtsstellung des ue Kindes, hinsichtlich des Erbrechtes einen Vorbehalt gemacht und diesen kürzlich für fünf weitere Jahre erneuert.Die Anfechtung eines Gesetzes als verfassungswidrig ist zwar auch anläßlich der Erledigung eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach Paragraph 16, AußStrG möglich (JBl 1981, 423), zu einer derartigen Anfechtung besteht jedoch kein Anlaß. Wie der Oberste Gerichtshof in JBl 1981, 423 ausgesprochen hat, bezieht sich Artikel 14, MRK ausdrücklich auf den Genuß der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten. Nur diese sind ua auch ohne Rücksicht auf die Geburt oder sonstigen Status gewährleistet. Die MRK sagt über die Frage des Erbrechtes überhaupt nichts. Aber auch das erste Zusatzprotokoll zur MRK vom 13.12.1957, BGBl 1958/210, enthält nur in Artikel eins, die Bestimmung, daß jede natürliche Person ein Recht auf Achtung ihres Eigentums hat. Auch damit werden Bestimmungen, welche das Erbrecht im Hinblick auf die eheliche oder uneheliche Geburt verschieden regeln, nicht ausgeschlossen. Mit der Menschenrechtskonvention und dem Zusatzprotokoll steht Paragraph 754, Absatz 2, ABGB daher nicht in Widerspruch. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt nicht vor. Dieser in Artikel 7, B-VG und Artikel 2, StGG enthaltene Grundsatz bedeutet die Verpflichtung von Gesetzgebung und Vollziehung, sich bei der rechtlichen Behandlung der Staatsbürger nur von objektiven Unterschiedsmerkmalen, dh nur von sachlich gerechtfertigten Möglichkeiten, leiten und nur in der Person begründete Erwägungen beiseite zu lassen (VfSlg 2724, 2884, 3240). Es verstößt daher eine ungleiche Behandlung ehelicher und unehelicher Kinder nur dann gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn hiefür keine sachlichen Erwägungen bestimmend waren (JBl 1981, 423). Die Gründe, von denen sich der Gesetzgeber bei Schaffung des Paragraph 754, Absatz 2, ABGB leiten ließ, waren keinesfalls unsachlich. In den EB zum Ue KindG, 6 BlgNR römisch zwölf.GP, wurde ausgeführt, daß die Grundsätze des Erbrechtes im Gegensatz zu denen des Familienrechtes die Bewahrung des Vermögens in der Familie erheischen, weil in aller Regel nur das tatsächliche und ideelle Zusammenwirken der Familienmitglieder das nachgelassene Vermögen geschaffen hat. Es wurde auch darauf hingewiesen, daß das ue Kind in der Familie als Eindringling empfunden werden würde, was zu schwersten Zerwürfnissen innerhalb der väterlichen Familie führen könnte. Der Umstand, daß derzeit Bestrebungen im Gange sind, diese Vorschrift zu ändern und das ue Kind erbrechtlich dem ehelichen gleich zu stellen, vermag daran, daß die geltende gesetzliche Regelung ihre sachliche Rechtfertigung hat, nichts zu ändern, zumal die Familie als rechtliche Institution nach wie vor ein wesentliches Element der rechtlichen Ordnung menschlicher Beziehungen ist (VfSlg 4678). Österreich hat auch zum Europäischen Übereinkommen vom 15.10.1975, Bundesgesetzblatt 313 aus 1980,, über die Rechtsstellung des ue Kindes, hinsichtlich des Erbrechtes einen Vorbehalt gemacht und diesen kürzlich für fünf weitere Jahre erneuert.
Da somit keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 754 Abs 2 ABGB bestehen, mußte der außerordentliche Revisionsrekurs als unzulässig zurückgewiesen werden. Aus diesem Grund ist es nicht erforderlich, zu erheben, ob die ue Mutter der Revisionsrekurswerberin tatsächlich deren gesetzliche Vertreterin ist. (Das am 6.3.1989 eingebrachte Rechtsmittel ist überdies auch verspätet, denn die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde am Freitag, dem 17.2.1989, zugestellt, die 14-tägige Rekursfrist endete daher am Freitag, dem 3.3.1989.)Da somit keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des Paragraph 754, Absatz 2, ABGB bestehen, mußte der außerordentliche Revisionsrekurs als unzulässig zurückgewiesen werden. Aus diesem Grund ist es nicht erforderlich, zu erheben, ob die ue Mutter der Revisionsrekurswerberin tatsächlich deren gesetzliche Vertreterin ist. (Das am 6.3.1989 eingebrachte Rechtsmittel ist überdies auch verspätet, denn die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde am Freitag, dem 17.2.1989, zugestellt, die 14-tägige Rekursfrist endete daher am Freitag, dem 3.3.1989.)