Die Revision ist nicht berechtigt.
Als nichtig im Sinne des § 477 Z 9 ZPO bekämpft die Beklagte das Berufungsurteil, weil es in seiner Begründung von bloßen Annahmen ausgehe, ohne für seine Schlußfolgerungen Beweisergebnisse heranziehen zu können. So fehle für die Feststellung des angefochtenen Urteiles, beim Wechsel Beilage ./C handle es sich um denjenigen, den die Beklagte anläßlich der Darlehensgewährung unterfertigt habe, jede Begründung. Auch daß auf der Beilage ./10 eine Veränderung vorgenommen worden sei, sei eine bloße Annahme, die eines diesbezüglichen Sachverständigenbeweises bedurft hätte. Schließlich stelle der Hinweis auf das mögliche Bestehen eines Zinsenrückstandes bei der Teilzahlung von S 17.500,-- keine schlüssige Begründung für Urteilsfeststellungen dar.Als nichtig im Sinne des Paragraph 477, Ziffer 9, ZPO bekämpft die Beklagte das Berufungsurteil, weil es in seiner Begründung von bloßen Annahmen ausgehe, ohne für seine Schlußfolgerungen Beweisergebnisse heranziehen zu können. So fehle für die Feststellung des angefochtenen Urteiles, beim Wechsel Beilage ./C handle es sich um denjenigen, den die Beklagte anläßlich der Darlehensgewährung unterfertigt habe, jede Begründung. Auch daß auf der Beilage ./10 eine Veränderung vorgenommen worden sei, sei eine bloße Annahme, die eines diesbezüglichen Sachverständigenbeweises bedurft hätte. Schließlich stelle der Hinweis auf das mögliche Bestehen eines Zinsenrückstandes bei der Teilzahlung von S 17.500,-- keine schlüssige Begründung für Urteilsfeststellungen dar.
Wie diese Ausführungen zeigen, verkennt die Beklagte offensichtlich das Wesen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nach § 477 Z 9 ZPO, der nur dann gegeben wäre, wenn der Spruch des Urteils in sich widersprüchlich wäre oder dafür keine oder derart unzureichende Gründe angegeben worden wären, daß eine Überprüfung des Urteils unmöglich wäre (JBl 1973, 38; SZ 39/222 uva, zuletzt 7 Ob 581/78). Im gegenständlichen Falle ist der Urteilsspruch eindeutig und durch die getroffenen Feststellungen vollauf gedeckt. Die Beklagte vermißt lediglich eine hinreichende Begründung für diese Feststellungen. Diesbezüglich handelt es sich aber um die zur Beweiswürdigung gehörende Frage, ob die Beweisergebnisse eine ausreichende Grundlage für die getroffenen Feststellungen bilden. Das Berufungsgericht hat dies mit einer keineswegs den Denkgesetzen widersprechenden Веgründung bejaht. Ob die Beweisergebnisse auch andere Schlußfolgerungen ermöglicht hätten, ist gleichfalls eine Frage der Beweiswürdigung, die vom Revisionsgericht nicht mehr geprüft werden kann (vgl Fasching III 282 f).Wie diese Ausführungen zeigen, verkennt die Beklagte offensichtlich das Wesen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 477, Ziffer 9, ZPO, der nur dann gegeben wäre, wenn der Spruch des Urteils in sich widersprüchlich wäre oder dafür keine oder derart unzureichende Gründe angegeben worden wären, daß eine Überprüfung des Urteils unmöglich wäre (JBl 1973, 38; SZ 39/222 uva, zuletzt 7 Ob 581/78). Im gegenständlichen Falle ist der Urteilsspruch eindeutig und durch die getroffenen Feststellungen vollauf gedeckt. Die Beklagte vermißt lediglich eine hinreichende Begründung für diese Feststellungen. Diesbezüglich handelt es sich aber um die zur Beweiswürdigung gehörende Frage, ob die Beweisergebnisse eine ausreichende Grundlage für die getroffenen Feststellungen bilden. Das Berufungsgericht hat dies mit einer keineswegs den Denkgesetzen widersprechenden Веgründung bejaht. Ob die Beweisergebnisse auch andere Schlußfolgerungen ermöglicht hätten, ist gleichfalls eine Frage der Beweiswürdigung, die vom Revisionsgericht nicht mehr geprüft werden kann vergleiche Fasching römisch drei 282 f).
Soweit die Beklagte unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens auf ihr Vorbringen zur behaupteten Nichtigkeit verweist, ist das Erforderliche zu diesen lediglich eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung darstellenden Ausführungen bereits vorstehend gesagt worden. Da das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes übernommen hat und ergänzende Beweisanträge in der Berufung nicht gestellt wurden, kann von einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens schon begrifflich keine Rede sein. Eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, die vom Berufungsgericht verneint wurde, kann aber, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, nicht neuerlich zum Gegenstand einer Rüge im Revisionsverfahren gemacht werden (SZ 41/8, SZ 22/106, JBl 1972, 569 und 1969, 282 uva).
Auch eine Aktenwidrigkeit, die nach Ansicht der Beklagten in der durch die bezogenen Aussagen der Zeugin K* und der Beklagten nicht gedeckten Feststellung bestehen soll, daß die Klägerin bereits ab April 1974 für die Forderung der M* S* aktiv tätig geworden sei, liegt nicht vor. Diese Feststellung beruht, wie sich aus der Begründung des Berufungsurteiles klar ergibt (S 10/11 = AS 128/129) auf einer bestimmten Würdigung der vorgenannten Beweismittel und einer damit im Einklang stehenden Schlußfolgerung. Aktenwidrigkeit könnte aber eine Feststellung, die überdies entscheidungswesentlich sein müßte, nur dann sein, wenn sie in einer unrichtigen Wiedergabe der Feststellungsgrundlagen bestünde, sich ihre Unrichtigkeit also unmittelbar aus dem Akteninhalt ergäbe (Fasching IV, 318, JBl 1954, 73, EFSlg 7.267, 8.978 uva.). Diese Voraussetzung trifft aber bei Schlußfolgerungen, deren Grundlage eine unanfechtbare Beweiswürdigung bildet, nicht zu (JBl 1954, 73, 1955, 503, ZVR 1962/64).Auch eine Aktenwidrigkeit, die nach Ansicht der Beklagten in der durch die bezogenen Aussagen der Zeugin K* und der Beklagten nicht gedeckten Feststellung bestehen soll, daß die Klägerin bereits ab April 1974 für die Forderung der M* S* aktiv tätig geworden sei, liegt nicht vor. Diese Feststellung beruht, wie sich aus der Begründung des Berufungsurteiles klar ergibt (S 10/11 = AS 128/129) auf einer bestimmten Würdigung der vorgenannten Beweismittel und einer damit im Einklang stehenden Schlußfolgerung. Aktenwidrigkeit könnte aber eine Feststellung, die überdies entscheidungswesentlich sein müßte, nur dann sein, wenn sie in einer unrichtigen Wiedergabe der Feststellungsgrundlagen bestünde, sich ihre Unrichtigkeit also unmittelbar aus dem Akteninhalt ergäbe (Fasching römisch vier, 318, JBl 1954, 73, EFSlg 7.267, 8.978 uva.). Diese Voraussetzung trifft aber bei Schlußfolgerungen, deren Grundlage eine unanfechtbare Beweiswürdigung bildet, nicht zu (JBl 1954, 73, 1955, 503, ZVR 1962/64).
Die Rechtsrüge erschöpft sich in der Behauptung, daß die von der Beklagten vorgelegten Urkunden entgegen ihrem Inhalt ausgelegt worden seien. Urkundenauslegung stellt aber nur dann eine Rechtsfrage dar, wenn die Urkunde hiefür das einzige Beweismittel bildet. Hier gelangten die Tatsacheninstanzen aber gerade auf Grund anderer Beweismittel zum Ergebnis, daß die von der Beklagten vorgelegten Urkunden nicht in allen Punkten beweiskräftig sind. Eine Bekämpfung dieser Feststellungen im Rahmen der Rechtsrüge ist daher ausgeschlossen. Im übrigen ist die Revision in diesem Punkte nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, sondern in unzulässiger Weise unterstellt, daß tatsächlich höhere Kapitalsrückzahlungen als festgestellt geleistet worden seien.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostеnentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostеnentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.