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Entscheidung 2 Ob 532/78×

Entscheidung 2 Ob 532/78

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob532/78

Entscheidungsdatum

12.10.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reithofer, Dr. Scheiderbauer, Dr. Kralik und Dr. Winklbauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* P*, vertreten durch Dr. Christian Prem, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei R* L*, vertreten durch Dr. Günther Dallinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 87.500,-- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 3. Feber 1978, GZ 9 R 204/77-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 30. September 1977, GZ 13 Cg 317/75-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.749,28 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 600,-- Barauslagen und S 233,28 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am * 1975 verstorbene M* S* gewährte der Beklagten im Jahre 1969 ein am 1. 3. 1970 rückzahlbares Darlehen von S 100.000,--. Der Rückzahlungstermin wurde in der Folge einvernehmlich mehrfach verschoben. Die Klägerin verlangt nun – nach einer Klagseinschränkung (AS 79) – von der Beklagten das restliche Darlehen von S 87.500,-- sA mit der Behauptung zurück, daß ihr M* S* die Darlehensforderung am 31. 5. 1974 zediert habe.

Die Beklagte bestritt diese Zession und brachte vor, das Darlehen samt Zinsen bereits zur Gänze zurückbezahlt zu haben.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Beide Unterinstanzen gingen von folgenden Sachverhaltsfeststellungen aus:

Die Beklagte war immer in Geldschwierigkeiten und borgte sich von verschiedenen Leuten Geld aus. So auch von M* S*, von welcher sie mindestens zwei Darlehen erhielt, und zwar eines von S 100.000,--, wobei jedoch Zinsen im voraus und Spesen sogleich einbehalten wurden. Anläßlich dieser Darlehensgewährung unterzeichnete die Beklagte die Schuldurkunde Beilage ./В und den Deckungswechsel Beilage ./C. Für dieses Darlehen waren 10 % Zinsen vereinbart. Außerdem erhielt die Beklagte von M* S* ein weiteres Darlehen von S 15.000,--.

Auf das klagsgegenständliche Darlehen von S 100.000,-- leistete die Beklagte bis Februar 1975 keine Rückzahlungen. Im Februar 1975 bezahlte sie an M* S* S 15.000,-- wobei S 12.500,-- auf die Rückzahlung und S 2.500,-- auf Zinsen für Dezember 1974 sowie Jänner und Februar 1975 entfielen. M* S*, die seit Jahren mit der Klägerin befreundet war, hat dieser im Mai 1974 ihre aus dem Darlehensvertrag Beilage ./В herrührende Forderung gegen die Beklagte zediert, ihr die Schuldurkunde Beilage ./В und den Wechsel Beilage ./С und schließlich das Original der Erklärung Beilage ./D übergeben, welche den Vermerk enthält: „Wechsel über S 100.000,-- zediert an H* P*“.

Auf Grund dieser Feststellungen gelangten sowohl das Erst- wie auch das Berufungsgericht zum Ergebnis, daß die Beklagte der Klägerin noch einen restlichen Kapitalbetrag von S 87.500,-- samt 10 % Zinsen seit 1. 4. 1975 schulde.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne kostenpflichtiger Klagsabweisung abzuändern oder es aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Die klagende Partei hat beantragt, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Als nichtig im Sinne des Paragraph 477, Ziffer 9, ZPO bekämpft die Beklagte das Berufungsurteil, weil es in seiner Begründung von bloßen Annahmen ausgehe, ohne für seine Schlußfolgerungen Beweisergebnisse heranziehen zu können. So fehle für die Feststellung des angefochtenen Urteiles, beim Wechsel Beilage ./C handle es sich um denjenigen, den die Beklagte anläßlich der Darlehensgewährung unterfertigt habe, jede Begründung. Auch daß auf der Beilage ./10 eine Veränderung vorgenommen worden sei, sei eine bloße Annahme, die eines diesbezüglichen Sachverständigenbeweises bedurft hätte. Schließlich stelle der Hinweis auf das mögliche Bestehen eines Zinsenrückstandes bei der Teilzahlung von S 17.500,-- keine schlüssige Begründung für Urteilsfeststellungen dar.

Wie diese Ausführungen zeigen, verkennt die Beklagte offensichtlich das Wesen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 477, Ziffer 9, ZPO, der nur dann gegeben wäre, wenn der Spruch des Urteils in sich widersprüchlich wäre oder dafür keine oder derart unzureichende Gründe angegeben worden wären, daß eine Überprüfung des Urteils unmöglich wäre (JBl 1973, 38; SZ 39/222 uva, zuletzt 7 Ob 581/78). Im gegenständlichen Falle ist der Urteilsspruch eindeutig und durch die getroffenen Feststellungen vollauf gedeckt. Die Beklagte vermißt lediglich eine hinreichende Begründung für diese Feststellungen. Diesbezüglich handelt es sich aber um die zur Beweiswürdigung gehörende Frage, ob die Beweisergebnisse eine ausreichende Grundlage für die getroffenen Feststellungen bilden. Das Berufungsgericht hat dies mit einer keineswegs den Denkgesetzen widersprechenden Веgründung bejaht. Ob die Beweisergebnisse auch andere Schlußfolgerungen ermöglicht hätten, ist gleichfalls eine Frage der Beweiswürdigung, die vom Revisionsgericht nicht mehr geprüft werden kann vergleiche Fasching römisch drei 282 f).

Soweit die Beklagte unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens auf ihr Vorbringen zur behaupteten Nichtigkeit verweist, ist das Erforderliche zu diesen lediglich eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung darstellenden Ausführungen bereits vorstehend gesagt worden. Da das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes übernommen hat und ergänzende Beweisanträge in der Berufung nicht gestellt wurden, kann von einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens schon begrifflich keine Rede sein. Eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, die vom Berufungsgericht verneint wurde, kann aber, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, nicht neuerlich zum Gegenstand einer Rüge im Revisionsverfahren gemacht werden (SZ 41/8, SZ 22/106, JBl 1972, 569 und 1969, 282 uva).

Auch eine Aktenwidrigkeit, die nach Ansicht der Beklagten in der durch die bezogenen Aussagen der Zeugin K* und der Beklagten nicht gedeckten Feststellung bestehen soll, daß die Klägerin bereits ab April 1974 für die Forderung der M* S* aktiv tätig geworden sei, liegt nicht vor. Diese Feststellung beruht, wie sich aus der Begründung des Berufungsurteiles klar ergibt (S 10/11 = AS 128/129) auf einer bestimmten Würdigung der vorgenannten Beweismittel und einer damit im Einklang stehenden Schlußfolgerung. Aktenwidrigkeit könnte aber eine Feststellung, die überdies entscheidungswesentlich sein müßte, nur dann sein, wenn sie in einer unrichtigen Wiedergabe der Feststellungsgrundlagen bestünde, sich ihre Unrichtigkeit also unmittelbar aus dem Akteninhalt ergäbe (Fasching römisch vier, 318, JBl 1954, 73, EFSlg 7.267, 8.978 uva.). Diese Voraussetzung trifft aber bei Schlußfolgerungen, deren Grundlage eine unanfechtbare Beweiswürdigung bildet, nicht zu (JBl 1954, 73, 1955, 503, ZVR 1962/64).

Die Rechtsrüge erschöpft sich in der Behauptung, daß die von der Beklagten vorgelegten Urkunden entgegen ihrem Inhalt ausgelegt worden seien. Urkundenauslegung stellt aber nur dann eine Rechtsfrage dar, wenn die Urkunde hiefür das einzige Beweismittel bildet. Hier gelangten die Tatsacheninstanzen aber gerade auf Grund anderer Beweismittel zum Ergebnis, daß die von der Beklagten vorgelegten Urkunden nicht in allen Punkten beweiskräftig sind. Eine Bekämpfung dieser Feststellungen im Rahmen der Rechtsrüge ist daher ausgeschlossen. Im übrigen ist die Revision in diesem Punkte nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, sondern in unzulässiger Weise unterstellt, daß tatsächlich höhere Kapitalsrückzahlungen als festgestellt geleistet worden seien.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostеnentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Textnummer

E142906

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0020OB00532.78.1012.000

Im RIS seit

13.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Dokumentnummer

JJT_19781012_OGH0002_0020OB00532_7800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007484 Rechtssatz 31.03.1970Zivilrecht
Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt.
RS0040125 Rechtssatz 12.10.1978Zivilrecht
Ob die Beweisergebnisse auch andere Schlussfolgerungen ermöglicht hätten, ist eine Frage der Beweiswürdigung.
RS0042963 Rechtssatz 20.07.1949Zivilrecht
Angebliche Mängel des Verfahrens I. Instanz, die vom Berufungsgerichte nicht als solche anerkannt worden sind, können nicht nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (vgl SZ 27/4).
RS0043107 Rechtssatz 12.10.1978Zivilrecht
In der Übernahme der Feststellungen durch das Berufungsgericht kann, wenn in der Berufung keine ergänzenden Beweisanträge gestellt wurden, schon begrifflich keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen.
RS0043265 Rechtssatz 18.10.1950Zivilrecht
Nur die für das Urteil wesentliche Aktenwidrigkeit bildet den Revisionsgrund nach § 503 Z 3 ZPO. (GlUNF 1827).
RS0043324 Rechtssatz 31.08.1972Zivilrecht
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkte unrichtig wiedergegeben wird, nicht aber dann, wenn das Gericht auf Grund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder rechtlichen …
RS0043358 Rechtssatz 02.02.1955Zivilrecht
Der OGH kann Urkunden nicht selbständig unabhängig von den übrigen Beweismitteln würdigen. Eine selbständige Würdigung wäre nur dann möglich, wenn Urkunden, deren Richtigkeit und Echtheit unbestritten ist, das einzige Beweismittel bilden.