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Entscheidung 2 Ob 532/95×

Entscheidung 2 Ob 532/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob532/95

Entscheidungsdatum

11.05.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr.Andreas Mirecki, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Aurel P*****, vertreten durch Dr.Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 24.033,62 sA und Räumung infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 15.November 1994, GZ 41 R 278/94-31, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der "außerordentliche" Rekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zurückgewiesen, weil gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes, womit der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde, ein Rekurs unzulässig ist und der Ausnahmefall der Zurückweisung der Klage nicht vorliegt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da der Revisionsrekurs schon gem. §  528  Abs  2  Z  2  ZPO

jedenfalls unzulässig ist, kommt es nicht darauf an, ob der

Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50.000 S übersteigt

und ob die Entscheidung von der Lösung einer im Sinne des §  528  Abs

1  ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängt. Die Auswirkungen der

Rekursentscheidung auf das weitere Verfahren ändern nichts daran, daß

der erstgerichtliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde. Auf die

Frage der Beschwer der Klägerin muß nicht mehr eingegangen werden.

Anmerkung

E39268

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0020OB00532.95.0511.000

Dokumentnummer

JJT_19950511_OGH0002_0020OB00532_9500000_000