Entscheidungsgründe:
Der Kläger forderte mit der vorliegenden Klage von den beiden Beklagten die Herausgabe je ihres Hälfteanteiles an der Liegenschaft EZ 92 der KG Großgmain und die Einwilligung der Beklagten in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Klägers an ihren Hälfteanteilen. Er brachte vor, die Beklagten hätten mit Kaufvertrag vom 22.11.1979 von der Nichteigentümerin Maria Anna Freiin von E, der gesetzlichen Erbin nach Adalbert Freiherr von E, die ideelle Hälfte der Liegenschaft EZ 92 KG Großgmain erworben, obwohl der Erblasser Adalbert Freiherr von E über sein Vermögen mit einem Erbvertrag vom 28.10.1949 zugunsten des Klägers verfügt gehabt habe. Von diesem Erbvertrag hätten die Beklagten - abgesehen von ihrem persönlichen Wissen als Bürgermeister bzw. Grundnachbarn - durch ihren Bevollmächtigten Dr. Helmut F, welcher die gesetzliche Erbin im Erbrechtsstreit 3 Cg 9/77 und im Erbschaftsprozeß 3 Cg 37/80, je des Landesgerichtes Salzburg, vertreten hatte, hinlänglich Kenntnis gehabt. Der Kläger verweist dabei auf persönliche Aufzeichnungen von Familienangehörigen, insbesondere der Isabella Freifrau von A zu B, welche den Erbvertrag mit dem Erblasser ausgehandelt habe, welche aber dem Kläger im Zeitpunkt des Erbrechtsstreites zum Teil noch gar nicht bekannt gewesen seien. Danach sei es Wunsch des Erblassers und seines Bruders Ludwig, des Eigentümers der zweiten Hälfte des Schlosses Marzoll, gewesen, daß ihr Besitz in der Hand des Klägers erhalten bleibe. Der Kläger sei auch noch zu Lebzeiten des Erblassers in den Besitz eingewiesen worden und habe auch einen Teilverkauf an die Beklagten abgelehnt, weil er Eigentümer des gesamten Grundkomplexes sei. Es sei daher im Erbschaftsprozeß 3 Cg 37/80, in welchem schon der Erbvertrag als Schenkung auf den Todesfall geltend gemacht worden sei, auch den Beklagten der Streit verkündet worden. Die Abweisung des auf diese Schenkung gestützten Eventualbegehrens im Sinne des Schriftsatzes vom 30.11.1980, 3 Cg 37/80-25, sei für diesen Rechtsstreit nicht präjudiziell, weil sie nur aus prozessualen Gründen erfolgt sei. Nach der Auffassung des Berufungsgerichtes hätte das Begehren nämlich in der Form einer Klage auf Herausgabe geltend gemacht werden müssen und diese Klage auf Herausgabe werde nunmehr gegenüber den Beklagten erhoben. Der Erwerb habe den Beklagten schon wegen des geringen Preises im Verhältnis zu einer für die Erweiterung von Straßengrund von der Gemeinde bezahlten Grundablöse verdächtig erscheinen müssen und sei auch mit dem Ausmaß einer späteren Belehnung durch Kreditinstitute unvereinbar.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten ein, sie hätten das Eigentum an der Liegenschaft im Vertrauen auf den bücherlichen Vormann erworben, nämlich, nachdem Maria Anna von E im Erbrechtsstreit obsiegt hatte, sodaß sie Dr.F auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 5 Ob 571/78 hinweisen habe können, worin das Erbrecht der erblasserischen Tochter festgestellt worden sei. Diese habe aber auch im Erbschaftsprozeß 3 Cg 37/80 obsiegt. Die Umdeutung des Erbvertrages in eine Schenkung auf den Todesfall sei erstmals in einem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens 3 Cg 37/80 vom Kläger geltend gemacht worden. Damit hätten aber die Beklagten bei Abschluß des Kaufvertrages am 22.11.1979 noch nicht rechnen können. überdies komme eine solche Umdeutung nicht in Betracht, weil der Kläger nach dem Wortlaut des Erbvertrages 'Alleinerbe' habe sein wollen und auch der Erbvertrag durch die Anfechtungserklärung des Erblassers vom 22.5.1950 außer Kraft gesetzt worden sei. Die Beklagten verkündeten der erblasserischen Tochter Maria Anna Freiin von E den Streit, die daraufhin als Nebenintervenientin auf ihrer Seite dem Prozeß beitrat.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es von folgenden Feststellungen ausging:
Am 28.10.1949 schlossen Adalbert Freiherr von E und der Kläger vor dem öffentlichen Notar Franz Michael G folgenden Erbvertrag: 'Gleichgültig, ob und wieviel Abkömmlinge ich hinterlassen werde, mein Alleinerbe soll sein Otto Freiherr von A ZU B. überlebt mein Bruder Ludwig, so hat der Erbe darauf zu achten, daß dessen Position in allen Beziehungen so bleibt, wie wenn ich noch am Leben wäre. Baron Otto von A ZU B nimmt diese Erbeinsetzung an.
Am 6.12.1951 verstarb Adalbert Freiherr von E. Zu
2 A 408/59 des Bezirksgerichtes Salzburg wurde das Verlassenschaftsverfahren bezüglich der in Österreich gelegenen Vermögenswerte des Adalbert Freiherr von E (vor allem dessen Hälfteanteil an der gegenständlichen EZ 92 der KG Großgmain) geführt. In diesem Verlassenschaftsverfahren gaben Maria Anna Freiin von Malsen (die Tochter des Adalbert Freiherr von E) auf Grund des Gesetzes und der Kläger (ein verschwägerter Neffe des Erblassers Adalbert Freiherr von E) auf Grund des Erbvertrages vom 28.10.1949 je als Alleinerbe eine unbedingte Erbserklärung ab. Hierauf wurde vom Bezirksgericht Salzburg als Abhandlungsgericht der Maria Anna Freiin von E die Klägerrolle im Erbrechtsstreit zugewiesen.
Am 27.November 1959 brachte sodann Maria Anna Freiin von E als Klägerin gegen den dortigen Beklagten und Kläger im vorliegenden Verfahren Otto Georg Freiherr von A ZU B zu
10 Cg 483/59 (später 3 Cg 9/77) des Landesgerichtes Salzburg die Erbrechtsklage ein. In diesem Verfahren wurde zufolge Berufung des dort Beklagten Otto Georg Freiherr von A ZU B gegen das erstgerichtliche Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 2.8.1977 mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 9.12.1977 das erstgerichtliche Urteil im Umfang der Anfechtung mit der Maßgabe bestätigt, daß Punkt 1) seines Spruches zu lauten hat: 'Dem Beklagten (Otto Freiherr von A ZU B) gegenüber wird festgestellt, daß der Klägerin (Maria Anna Freiin von E) auf Grund des Gesetzes das alleinige Erbrecht am in Österreich gelegenen unbeweglichen Nachlasses ihres am 6.12.1951 in Marzoll verstorbenen Vaters Adalbert Freiherr von E zusteht'.
Der gegen dieses Urteil des Oberlandesgerichtes Linz von Otto Freiherr von A ZU B erhobenen Revision wurde mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 30.5.1978, 5 Ob 571/78 (3 Cg 9/77-43) nicht Folge gegeben. In diesem Urteil sprach der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungsgründen im wesentlichen aus, daß die Erbfolge in die inländischen Liegenschaften ausschließlich nach österreichischem Recht zu beurteilen sei und daher eine Berufung auf den Erbvertrag nicht in Betracht komme. Die Umdeutung des Erbvertrages in ein Testament sei unzulässig.
Zufolge dieses Urteils des Obersten Gerichtshofes und der sich daraus ergebenden Beendigung des zu 3 Cg 9/77 des Landesgerichtes Salzburg zwischen Maria Anna Freiin von E und dem nunmehrigen Kläger geführten Erbrechtsstreites erging die in Rechtskraft erwachsene Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Salzburg vom 8.9.1978, 2 A 408/59-113, mit nachstehendem Inhalt: 'Der Nachlaß des am 6.12.1951 verstorbenen Adalbert Freiherr von E wird auf Grund des Gesetzes Maria Anna Freiin von E, Besitzerin St.Martin bei Loferm welche sich unbedingt erbserklärt hat, eingeantwortet. Auf Grund der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung wird ob der Adalbert Freiherr von E zugeschriebenen Liegenschaftshälfte der EZ 92 KG Großgmain das Eigentumsrecht für Maria Anna Freiin von E einzuverleiben sein.'
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 18.6.1979, 2 A 408/59, wurde die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Maria Anna Freiin von E ob der dem Adalbert Freiherr von E zugeschriebenen Liegenschaftshälfte der EZ 92 KG Großgmain angeordnet und es wurde diese Verbücherung am 25.6.1979 vollzogen. Die andere ideelle Hälfte der Liegenschaft EZ 92 verblieb im Eigentum des Klägers.
Schon im Zuge des Verfahrens 3 Cg 9/77 war es zu Gesprächen zwischen Maria Anna Freiin von E und dem Kläger Otto Georg Freiherr von A ZU B über eine Teilung der Liegenschaft gekommen. Im Zuge dieser Gespräche wurde über Anregung des Gerichtes und über gerichtlichen Auftrag im Verfahren 3 Cg 9/77 ein Schätzgutachten des Dipl.Ing.Anton H vom 18.6.1976 eingeholt, aus welchem sich ein Verkehrswert der EZ 92 von S 4,156.516,-- ergab. Dieser in dem genannten Schätzgutachten ermittelte Schätzwert bildete die Basis für die mit dem Kläger in diesem Zusammenhang geführten Gespräche.
Im Herbst 1978 traten die beiden Beklagten erstmals als Kaufinteressenten auf. In weiterer Folge kam es zum Abschluß des Kaufvertrages vom 22.11.1979, mit welchem Maria Anna Freiin von E den Beklagten Matthias D und Johann C ihren ideellen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 92 der KG Großgmain verkaufte. Als Kaufpreis für die der Verkäuferin Maria Anna Freiin von E gehörige Liegenschaftshälfte wurde ein Betrag von 2,150.000,-- S vereinbart. Dieser Kaufpreis ergab sich auf Grund des im Schätzgutachten des Dipl.Ing.Anton H vom 18.6.1976 ermittelten Verkehrswertes, wobei eine Aufrundung des sich aus diesem Gutachten ergebenden Hälftebetrages vorgenommen wurde. Vor Abschluß dieses Kaufvertrages hatten sich die beiden Beklagten bei Rechtsanwalt Dr.Helmut F, dem Rechtsvertreter der Verkäuferin Maria Anna Freiin von E, über die Eigentumsverhältnisse erkundigt. Hiebei war von Dr.F den beiden Beklagten das zu 3 Cg 9/77 des Landesgerichtes Salzburg ergangene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 30.5.1978 sowie die Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Salzburg vom 28.9.1978 dargetan worden. Nach Abschluß des Kaufvertrages brachte Dr.Helmut F als Vertreter der beiden Beklagten das am 20.12.1979 beim Gericht eingelangte Gesuch um Einverleibung des Eigentumsrechtes der beiden Beklagten ob der Liegenschaft EZ 92 der KG Großgmain je zu einem Viertel ein und es wurde auch eine dementsprechende grundbücherliche Einverleibung vorgenommen. In weiterer Folge wurde auf Grund einer Realteilung hinsichtlich des Hälfteanteiles des Klägers eine neue Einlagezahl eröffnet und die beiden Beklagten sind nunmehr je zu einem Hälfteanteil Eigentümer der Liegenschaft EZ 92 der KG Großgmain. In rechtlicher Beziehung billigte das Erstgericht den Beklagten gutgläubigen Erwerb zu, weil ihre Rechtsvorgängerin im Erbrechtsstreit gegenüber dem Kläger obsiegt hatte und allein der Umstand, daß der Kläger allenfalls aus seiner subjektiven Einstellung heraus, den Familienbesitz erhalten zu müssen, neuerlich Prozesse anstrengen würde, die Beklagten nicht vom Erwerb abzuhalten brauchte, weil anderenfalls diese Einstellung des Klägers überhaupt das Recht der gesetzlichen Erbin, über das Vermögen als Eigentümerin zu verfügen, gegenstandslos machen würde.
Die Berufung des Klägers blieb erfolglos.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes über den es entschieden habe, hinsichtlich jedes der beiden Beklagten S 300.000 übersteigt; es erachtete das erstgerichtliche Verfahren für mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und für eine abschließende rechtliche Beurteilung ausreichend und billigte auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Abs 1 Z.2, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben und über den Kläger eine Ordnungsstrafe zu verhängen.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben und über den Kläger eine Ordnungsstrafe zu verhängen.