Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs ist zulässig. Es steht ihm die Rechtsmittelbeschränkung des § 502 Abs. 2, 2. Fall, ZPO, die auch für einstweilige Verfügungen gilt, mit denen ein gesetzlicher Unterhalt vorläufig bemessen wird (SZ 23/101; EvBl. 1946/585 u. a.; Fasching IV, 275 Anm. 18 zu § 502 ZPO), nicht entgegen, weil die Anfechtung nicht die Höhe des der Klägerin zu leistenden vorläufigen Unterhaltes, sondern den Grund des Anspruches betrifft (Jud. 60 neu, Abschnitt I).Der Revisionsrekurs ist zulässig. Es steht ihm die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 502, Absatz 2, 2, Fall, ZPO, die auch für einstweilige Verfügungen gilt, mit denen ein gesetzlicher Unterhalt vorläufig bemessen wird (SZ 23/101; EvBl. 1946/585 u. a.; Fasching römisch vier, 275 Anmerkung 18 zu Paragraph 502, ZPO), nicht entgegen, weil die Anfechtung nicht die Höhe des der Klägerin zu leistenden vorläufigen Unterhaltes, sondern den Grund des Anspruches betrifft (Jud. 60 neu, Abschnitt römisch eins).
Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Zunächst ist die Frage der Anwendung ausländischen Rechtes auf den von der Klägerin geltend gemachten Unterhaltsanspruch zu prüfen. Anlaß hiezu bieten die Umstände, daß die Streitteile italienische Staatsangehörige waren, als sie die Ehe schlossen, und daß die Klägerin die italienische Staatsangehörigkeit noch immer besitzt, der Beklagte jedoch inzwischen österreichischer Staatsbürger geworden ist. Der Ansicht der Vorinstanzen, daß auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin österreichisches Recht anzuwenden ist, kann nicht gefolgt werden. Nach § 7 Abs. 1 der 4. DVzEheG werden die persönlichen Rechtsbeziehungen österreichischer Ehegatten zueinander nach den österreichischen Gesetzen beurteilt, auch wenn die Ehegatten ihren Wohnsitz im Ausland haben. Es besteht Einigkeit darüber, daß diese einseitige Kollisionsnorm zu einer vollständigen zweiseitigen zu erweitern ist, daß sich also die persönlichen Beziehungen der Ehegatten, zu denen auch die Unterhaltspflicht zählt, nach den Gesetzen ihres Heimatstaates richten (SZ 27/217; ZVR 1960/227; EvBl. 1964/406; SZ 38/121). Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bestimmt, daß die österreichischen Gesetze auch dann anzuwenden sind, wenn der Mann die österreichische Staatsangehörigkeit verloren, die Frau sie aber behalten hat. Nicht geregelt sind unter anderem die Fälle, daß die beiden Ehegatten niemals ein gemeinsames Heimatrecht hatten und daß der Mann die österreichische Staatsangehörigkeit erworben, die Frau die ursprünglich gemeinsame Staatsangehörigkeit aber behalten hat. Darüber, wie diese Fälle zu behandeln sind, bestehen in Lehre und Rechtsprechung verschiedene Auffassungen. Da § 7 der 4. DVzEheG dem Art. 14 EGzBGB entspricht, kann hier auch die deutsche Lehre und Rechtsprechung herangezogen werden.Zunächst ist die Frage der Anwendung ausländischen Rechtes auf den von der Klägerin geltend gemachten Unterhaltsanspruch zu prüfen. Anlaß hiezu bieten die Umstände, daß die Streitteile italienische Staatsangehörige waren, als sie die Ehe schlossen, und daß die Klägerin die italienische Staatsangehörigkeit noch immer besitzt, der Beklagte jedoch inzwischen österreichischer Staatsbürger geworden ist. Der Ansicht der Vorinstanzen, daß auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin österreichisches Recht anzuwenden ist, kann nicht gefolgt werden. Nach Paragraph 7, Absatz eins, der 4. DVzEheG werden die persönlichen Rechtsbeziehungen österreichischer Ehegatten zueinander nach den österreichischen Gesetzen beurteilt, auch wenn die Ehegatten ihren Wohnsitz im Ausland haben. Es besteht Einigkeit darüber, daß diese einseitige Kollisionsnorm zu einer vollständigen zweiseitigen zu erweitern ist, daß sich also die persönlichen Beziehungen der Ehegatten, zu denen auch die Unterhaltspflicht zählt, nach den Gesetzen ihres Heimatstaates richten (SZ 27/217; ZVR 1960/227; EvBl. 1964/406; SZ 38/121). Absatz 2, dieser Gesetzesstelle bestimmt, daß die österreichischen Gesetze auch dann anzuwenden sind, wenn der Mann die österreichische Staatsangehörigkeit verloren, die Frau sie aber behalten hat. Nicht geregelt sind unter anderem die Fälle, daß die beiden Ehegatten niemals ein gemeinsames Heimatrecht hatten und daß der Mann die österreichische Staatsangehörigkeit erworben, die Frau die ursprünglich gemeinsame Staatsangehörigkeit aber behalten hat. Darüber, wie diese Fälle zu behandeln sind, bestehen in Lehre und Rechtsprechung verschiedene Auffassungen. Da Paragraph 7, der 4. DVzEheG dem Artikel 14, EGzBGB entspricht, kann hier auch die deutsche Lehre und Rechtsprechung herangezogen werden.
Ein Teil der Lehre will im Falle einer Verschiedenheit der Personalstatute der Ehegatten das des Mannes als maßgebend ansehen. Raape, IPR[5], 323, lehrt, daß bei der Beurteilung der persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander das Heimatrecht des Mannes natürlicherweise den Vorrang hat. Ihm folgen Bolla, Grundriß des österr. IPR, 58, und Köhler, IPR[3], 74. Die Anknüpfung an das Personalstatut des Mannes mag natürlich erscheinen, solange die Frau mit der Eheschließung in der Regel die Staatsbürgerschaft des Mannes erworben hat und die Ansicht vorherrschte, daß dem Mann als dem Haupt der Familie in dieser Weise eine gewisse Vorzugsstellung einzuräumen sei (vgl. dazu Walker, IPR[5], 734 ff.). Es muß aber Bedenken erregen, wenn dieser Grundsatz dazu führt, daß die Rechtsstellung eines Ehegatten durch den einseitigen Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft durch den anderen Teil beeinträchtigt werden kann, ein Gesichtspunkt, auf den schon Walker, 737 hingewiesen hat und der zufolge der immer häufiger auftretenden Fälle einer Verschiedenheit der Staatsangehörigkeit der Ehegatten immer mehr in den Vordergrund tritt. Wolff, Das IPR Deutschlands[3], 197, bezeichnet die Meinung, daß stets die Staatsangehörigkeit des Mannes entscheiden soll, als angreifbar in dem Fall, in dem die Ehegatten einmal eine gemeinsame Staatsangehörigkeit gehabt haben. Er tritt dafür ein, daß diese dann solange maßgebend sein soll, wie einer der Ehegatten sie besitzt, wobei er darauf verweist, daß die der Frau daraus erwachsenden Rechte ohne ihr Zutun wohl nicht dadurch verloren gehen können, daß der Mann eine fremde Staatsangehörigkeit erlangt, während die Frau die ihre behält. Mänhardt, Das internationale Personen- und Familienrecht Österreichs, 36, weist darauf hin, daß die Anknüpfung an das Heimatrecht des Mannes - bei nicht damit übereinstimmender Staatsangehörigkeit der Frau - im Gesetz nicht vorgesehen ist. Schwind, Handbuch des österr. IPR, 1975, 159, wendet sich ebenfalls gegen die Ansicht, daß § 7 Abs. 2 der 4. DVzEheG eine nur zu Gunsten des inländischen Rechtes getroffene und erweiternde Auslegung nicht zugängliche Ausnahmebestimmung darstelle, und tritt dafür ein, diese Bestimmung doch dahin zu verallgemeinern, daß das ehemals gemeinsame Heimatstatut der Ehegatten die persönlichen Beziehungen der Ehegatten solange beherrschen soll, solange einer von ihnen es behält. Er verweist dabei auf Kegel, IPR[3] (1971), 313, der diese Meinung ebenfalls vertritt. Schließlich treten auch Soergel - Siebert - Kegel, Kommentar zum BGB[10], Anm. 4 und 5 zu Art. 14 EGzBGB, für diese Ansicht mit der überzeugenden Begründung ein, daß so verhindert werde, daß die Lage des beharrenden Ehegatten durch einseitigen Wechsel der Staatsangehörigkeit des anderen Teiles nach dem Grundsatz des schwächeren Rechtes absinkt, während auch die Besserstellung des Zurückbleibenden zufolge dieses Grundsatzes ebenfalls nicht eintreten kann. Auch Palandt, BGB[35], 1970, vertritt die Ansicht, daß der Grundsatz des schwächeren Rechtes zur Anwendung kommt, wenn die Ehegatten niemals ein gemeinsames Heimatrecht hatten, daß aber andernfalls dem letzten gemeinsamen Heimatrecht der Vorrang gegeben werden müsse.Ein Teil der Lehre will im Falle einer Verschiedenheit der Personalstatute der Ehegatten das des Mannes als maßgebend ansehen. Raape, IPR[5], 323, lehrt, daß bei der Beurteilung der persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander das Heimatrecht des Mannes natürlicherweise den Vorrang hat. Ihm folgen Bolla, Grundriß des österr. IPR, 58, und Köhler, IPR[3], 74. Die Anknüpfung an das Personalstatut des Mannes mag natürlich erscheinen, solange die Frau mit der Eheschließung in der Regel die Staatsbürgerschaft des Mannes erworben hat und die Ansicht vorherrschte, daß dem Mann als dem Haupt der Familie in dieser Weise eine gewisse Vorzugsstellung einzuräumen sei vergleiche dazu Walker, IPR[5], 734 ff.). Es muß aber Bedenken erregen, wenn dieser Grundsatz dazu führt, daß die Rechtsstellung eines Ehegatten durch den einseitigen Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft durch den anderen Teil beeinträchtigt werden kann, ein Gesichtspunkt, auf den schon Walker, 737 hingewiesen hat und der zufolge der immer häufiger auftretenden Fälle einer Verschiedenheit der Staatsangehörigkeit der Ehegatten immer mehr in den Vordergrund tritt. Wolff, Das IPR Deutschlands[3], 197, bezeichnet die Meinung, daß stets die Staatsangehörigkeit des Mannes entscheiden soll, als angreifbar in dem Fall, in dem die Ehegatten einmal eine gemeinsame Staatsangehörigkeit gehabt haben. Er tritt dafür ein, daß diese dann solange maßgebend sein soll, wie einer der Ehegatten sie besitzt, wobei er darauf verweist, daß die der Frau daraus erwachsenden Rechte ohne ihr Zutun wohl nicht dadurch verloren gehen können, daß der Mann eine fremde Staatsangehörigkeit erlangt, während die Frau die ihre behält. Mänhardt, Das internationale Personen- und Familienrecht Österreichs, 36, weist darauf hin, daß die Anknüpfung an das Heimatrecht des Mannes - bei nicht damit übereinstimmender Staatsangehörigkeit der Frau - im Gesetz nicht vorgesehen ist. Schwind, Handbuch des österr. IPR, 1975, 159, wendet sich ebenfalls gegen die Ansicht, daß Paragraph 7, Absatz 2, der 4. DVzEheG eine nur zu Gunsten des inländischen Rechtes getroffene und erweiternde Auslegung nicht zugängliche Ausnahmebestimmung darstelle, und tritt dafür ein, diese Bestimmung doch dahin zu verallgemeinern, daß das ehemals gemeinsame Heimatstatut der Ehegatten die persönlichen Beziehungen der Ehegatten solange beherrschen soll, solange einer von ihnen es behält. Er verweist dabei auf Kegel, IPR[3] (1971), 313, der diese Meinung ebenfalls vertritt. Schließlich treten auch Soergel - Siebert - Kegel, Kommentar zum BGB[10], Anmerkung 4 und 5 zu Artikel 14, EGzBGB, für diese Ansicht mit der überzeugenden Begründung ein, daß so verhindert werde, daß die Lage des beharrenden Ehegatten durch einseitigen Wechsel der Staatsangehörigkeit des anderen Teiles nach dem Grundsatz des schwächeren Rechtes absinkt, während auch die Besserstellung des Zurückbleibenden zufolge dieses Grundsatzes ebenfalls nicht eintreten kann. Auch Palandt, BGB[35], 1970, vertritt die Ansicht, daß der Grundsatz des schwächeren Rechtes zur Anwendung kommt, wenn die Ehegatten niemals ein gemeinsames Heimatrecht hatten, daß aber andernfalls dem letzten gemeinsamen Heimatrecht der Vorrang gegeben werden müsse.
Dem folgt Oberlandesgericht Kiel, HRR 31, 1320, während in einigen anderen Entscheidungen deutscher Oberlandesgerichte an der Vorzugstellung des Heimatrechtes des Mannes festgehalten wird.
In der österreichischen Rechtsprechung wurde der Satz, daß bei Verschiedenheit der Staatsbürgerschaft der Ehegatten die des Mannes maßgebend sein soll, mehrfach ausgesprochen, so etwa in SZ 45/116, wo aber letztlich auf das Recht des Domiziles des Mannes, eines britischen Staatsangehörigen, abgestellt wurde, das die Frau mit ihm teilt. In SZ 40/95 (kritisiert von Hoyer in JBl. 1969, 479), in dem der OGH bei verschiedener Staatsangehörigkeit der Ehegatten die Staatsangehörigkeit des Mannes zum Anknüpfungspunkt nahm, handelte es sich um den Unterhaltsanspruch geschiedener Eheleute, so daß auch dieser Fall dem vorliegenden nicht gleichgehalten werden kann. Einen gleichgelagerten Fall betraf allerdings die Entscheidung SZ 27/217, in dem die Ehegatten zunächst eine gemeinsame (deutsche) Staatsbürgerschaft besaßen, der Ehemann in der Folge österreichischer Staatsbürger wurde und für den Unterhaltsanspruch der - nicht geschiedenen - Ehefrau das Heimatrecht des Mannes als maßgebend angesehen wurde. Diese Ansicht kann aber nicht aufrecht erhalten werden und der OGH schließt sich aus den oben dargelegten Gründen der Ansicht an, daß für den Unterhaltsanspruch der nicht geschiedenen Ehefrau das letzte gemeinsame Heimatrecht der Ehegatten anzuwenden ist, sofern sie dieses noch besitzt.
Das führt im vorliegenden Fall aber dazu, daß auf den geltend gemachten Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht österreichisches, sondern italienisches Recht anzuwenden ist. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau (bei bestehender Ehe) wird im Art. 145 des italienischen Zivilgesetzbuches 1942 folgendermaßen geregelt:Das führt im vorliegenden Fall aber dazu, daß auf den geltend gemachten Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht österreichisches, sondern italienisches Recht anzuwenden ist. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau (bei bestehender Ehe) wird im Artikel 145, des italienischen Zivilgesetzbuches 1942 folgendermaßen geregelt:
"Der Mann hat die Pflicht, die Frau zu beschützen, sie bei sich aufzunehmen und ihr nach Maßgabe seiner Vermögensverhältnisse alles für ihre Lebensbedürfnisse Erforderliche zu gewähren. Die Frau muß zum Unterhalt des Mannes beitragen, wenn dieser nicht die hiezu ausreichenden Mittel besitzt".
Es ist daher von der grundsätzlichen Unterhaltspflicht des Mannes auszugehen. Der den Antrag der Klägerin abweisende Beschluß des Rekursgerichtes, der sich auf § 94 ABGB in der geltenden Fassung stützt, beruht somit auf unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen. Er war demzufolge aufzuheben und es war dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über die Rekurse beider Teile unter Zugrundelegung der oben dargelegten Erörterungen über das anzuwendende Recht aufzutragen.Es ist daher von der grundsätzlichen Unterhaltspflicht des Mannes auszugehen. Der den Antrag der Klägerin abweisende Beschluß des Rekursgerichtes, der sich auf Paragraph 94, ABGB in der geltenden Fassung stützt, beruht somit auf unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen. Er war demzufolge aufzuheben und es war dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über die Rekurse beider Teile unter Zugrundelegung der oben dargelegten Erörterungen über das anzuwendende Recht aufzutragen.