Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs teilweise Folge. Der angefochtene Beschluß wurde dahin abgeändert, daß er zu lauten hat:
"Im Erbrechtsstreit der Erben nach Dr. Oskar L haben gemäß § 126 AußStrG als Kläger die Erbansprecher, die ihre Erbansprüche auf Grund des Gesetzes geltend machen und zwar:"Im Erbrechtsstreit der Erben nach Dr. Oskar L haben gemäß Paragraph 126, AußStrG als Kläger die Erbansprecher, die ihre Erbansprüche auf Grund des Gesetzes geltend machen und zwar:
a) die erblasserische Witwe Berta L;
b) die minderjährigen erblasserischen Kinder Carmen L, geb. am 4. August 1967, und Sabine L, geb. am 4. Jänner 1969;
c) die großjährige erblasserische Tochter Verena L und als Beklagte die Erbansprecherin Verena S, die ihre Erbansprüche auf Grund des Testamentes vom 28. April 1974 geltend macht, aufzutreten. Die erstgenannten Erbansprecher werden aufgefordert, binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Beschlusses dem Gericht die Einbringung der Erbrechtsklage nachzuweisen, widrigenfalls mit der Verlassenschaftsabhandlung ohne Berücksichtigung ihrer Erbansprüche vorgegangen werden würde."
Gemäß § 126 Abs. 1 AußStrG muß gegen den Erben aus einer in der gehörigen Form errichteten und hinsichtlich ihrer Echtheit unbestrittenen letzten Willenserklärung zur Bestreitung des Erbrechts jedermann als Kläger auftreten, dessen Ansprüche nur auf der gesetzliche Erbfolge beruhen. Von dieser im Gesetz festgelegten Wertung der Erbrechtstitel und der dadurch bedingten Verteilung der Parteirollen im Erbrechtsstreit ist nur abzugehen, wenn gegen den stärkeren Erbrechtstitel wegen seiner äußeren Form Bedenken bestehen (SZ 24/208; NZ 1961, 182; RZ 1965, 47; NZ 1971, 29; EvBl. 1975/176; zuletzt 3 Ob 555/77).Gemäß Paragraph 126, Absatz eins, AußStrG muß gegen den Erben aus einer in der gehörigen Form errichteten und hinsichtlich ihrer Echtheit unbestrittenen letzten Willenserklärung zur Bestreitung des Erbrechts jedermann als Kläger auftreten, dessen Ansprüche nur auf der gesetzliche Erbfolge beruhen. Von dieser im Gesetz festgelegten Wertung der Erbrechtstitel und der dadurch bedingten Verteilung der Parteirollen im Erbrechtsstreit ist nur abzugehen, wenn gegen den stärkeren Erbrechtstitel wegen seiner äußeren Form Bedenken bestehen (SZ 24/208; NZ 1961, 182; RZ 1965, 47; NZ 1971, 29; EvBl. 1975/176; zuletzt 3 Ob 555/77).
Gemäß § 578 ABGB muß, wer schriftlich und ohne Zeugen testieren will, die letztwillige Verfügung eigenhändig schreiben und eigenhändig mit seinem Namen unterfertigen. Die Unterschrift muß am Schlusse des Aufsatzes oder doch in einer solchen räumlichen Verbindung zum Text stehen, daß sie als Abschluß der letztwilligen Verfügung und nach der Verkehrsauffassung diese deckend angesehen werden kann (SZ 41/23; 1 Ob 27/72).Gemäß Paragraph 578, ABGB muß, wer schriftlich und ohne Zeugen testieren will, die letztwillige Verfügung eigenhändig schreiben und eigenhändig mit seinem Namen unterfertigen. Die Unterschrift muß am Schlusse des Aufsatzes oder doch in einer solchen räumlichen Verbindung zum Text stehen, daß sie als Abschluß der letztwilligen Verfügung und nach der Verkehrsauffassung diese deckend angesehen werden kann (SZ 41/23; 1 Ob 27/72).
Der Ansicht der Rechtsmittelwerber, daß die Erbeinsetzung der Schwester des Erblassers nicht durch eine - im räumlichen Sinn aufzufassende - Unterschrift gedeckt sei, dieser Anordnung daher der der Unterfertigung innewohnende Vollendungsakt fehle, kann nicht gefolgt werden.
Soweit die Rechtsmittelwerber, den Ausführungen von Weiß in Klang[2] III, 305 zur eigenhändigen Namensunterfertigung folgend, dartun, daß der Aufsatz am Ende einer Bogenseite unmittelbar vor der Unterschrift mitten im Satz abbreche, weichen sie vom feststehenden Sachverhalt ab: Der Erblasser verwies vielmehr am Ende der ersten Bogenseite nach Beendigung eines Satzes mit den Worten "Siehe nächste Seite" auf die Fortsetzung seiner Anordnungen auf der Rückseite. Auch der letzte - horizontal geschriebene - Satz auf der zweiten Seite der letztwilligen Verfügung ist vollendet. Der das Ende des Aufsatzes bildende, am rechten Rand der zweiten Seite hinzugefügte Satz:Soweit die Rechtsmittelwerber, den Ausführungen von Weiß in Klang[2] römisch drei, 305 zur eigenhändigen Namensunterfertigung folgend, dartun, daß der Aufsatz am Ende einer Bogenseite unmittelbar vor der Unterschrift mitten im Satz abbreche, weichen sie vom feststehenden Sachverhalt ab: Der Erblasser verwies vielmehr am Ende der ersten Bogenseite nach Beendigung eines Satzes mit den Worten "Siehe nächste Seite" auf die Fortsetzung seiner Anordnungen auf der Rückseite. Auch der letzte - horizontal geschriebene - Satz auf der zweiten Seite der letztwilligen Verfügung ist vollendet. Der das Ende des Aufsatzes bildende, am rechten Rand der zweiten Seite hinzugefügte Satz:
"In diesem Falle ..." schließt sprachlich und inhaltlich an den vorhergehenden Satz an. Danach folgt unmittelbar die ebenfalls seitlich angebrachte Fertigung. Die äußere Form, auf die es bei Entscheidung über die Verteilung der Parteirollen im Erbrechtsstreit ausschließlich ankommt, spricht daher gegen ein unvollendetes Schriftstück.
Aus der äußeren Form des Schriftstückes in seiner Gesamtheit geht aber auch deutlich hervor, daß der Erblasser seinen Aufsatz wegen Platzmangels am rechten Rand fortsetzte, wo noch freier Raum geblieben war; dort setzte er dann auch die Unterschrift, so daß diese zwar nicht am unteren Rande des Schriftstückes, wohl aber am Schlusse seines Aufsatzes steht. Insoweit schließt sie das Schriftstück auch im räumlichen Sinne ab, wenn auch zuletzt die Richtung der Zeilen um 90 Grad geändert wurde.
Aber auch die am linken Rand der Rückseite niedergelegte Erbeinsetzung, die als Punkt 2 folgerichtig an die am linken Rand der Vorderseite unter Punkt 1 ausgesprochene Enterbung anschließt, steht in einer solchen räumlichen Verbindung zum laufenden Text, daß sie nach der Verkehrsauffassung als durch die Unterschrift am rechten Rand der Rückseite gedeckt angesehen werden kann. Es entspricht den Schreibgewohnheiten, insbesondere bei handschriftlicher Privatkorrespondenz, einen zunächst freigelassenen seitlichen Rand eines Blattes bei Platzmangel zu beschreiben.
Den Rechtsmittelwerbern ist freilich einzuräumen, daß eine solche Schreibweise die Frage offenläßt, ob der seitliche Zusatz vor oder nach der Unterfertigung des Schriftstückes erfolgte. Mag auch ungültig sein, was der Unterschrift räumlich nachfolgt (Weiß in Klang[2] a. a. O.), so gilt dies keinesfalls für das, was zeitlich nach der Unterschrift geschrieben wurde. Die zeitliche Einheit des Testieraktes ist nämlich nicht Voraussetzung für die Gültigkeit eines eigenhändigen Testamentes (SZ 41/23; insoweit zustimmend auch Sperl, JBl. 1972, 545, dessen Kritik sich lediglich gegen das Verlangen nach zeitlicher Einheit bei den zweiaktigen Testamentsformen richtet).
So wie die Gültigkeit einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung nicht beeinträchtigt wird, wenn der Erblasser einer früher geleisteten Blankounterschrift einen letzten Willen voransetzt, so kann er auch gültig ohne neuerliche Fertigung Zusätze anbringen, soweit sie der geleisteten Unterschrift räumlich vorgehen und damit durch diese gedeckt sind.
Für die Verteilung der Parteirollen im Erbrechtsstreit war daher von einer in der gehörigen Form errichteten letzten Willenserklärung auszugehen, so daß insoweit dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war.
Begrundet ist dieser jedoch, soweit er sich gegen die Setzung der Frist für die Erhebung der Klage wendet. Diese ist so festzusetzen, daß sie erst mit Rechtskraft des Beschlusses über die Zuteilung der Parteirollen zu laufen beginnt (GlUNF 4513, SZ 32/23).