Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs blieb erfolglos. Das Rekursgericht bejahte das selbständige Rechtsmittelrecht des Entmündigten, da durch die angefochtene Entscheidung einschneidend in seine Vermögenssphäre eingegriffen werde, der Rekurs sei jedoch nicht berechtigt, da den einschlägigen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes eine Wiederaufnahme des Verfahrens fremd sei.
Gegen den Beschluss der zweiten Instanz wendet sich der Revisionsrekurs des Kuranden mit dem Antrag, „den Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 6. 4. 1982 aufzuheben und das Begehren der Sozialversicherungsabteilung hinsichtlich aller Krankenhauskosten abzuweisen“. Der Rechtsmittelwerber bringt vor, er habe nicht gegen die Bezahlung der Altenheimkosten von 49.799,70 S einzuwenden, für die Bezahlung der Krankenhauskosten sei aber seine Krankenversicherung zuständig, weil er krankenversichert sei.
Was zunächst die Rechtsmittellegitimation des Kuranden anlangt, wurde diese vom Rekursgericht zutreffend bejaht (vgl hiezu auch 2 Ob 537/83). Der Revisionsrekurs ist aber nicht zulässig.Was zunächst die Rechtsmittellegitimation des Kuranden anlangt, wurde diese vom Rekursgericht zutreffend bejaht vergleiche hiezu auch 2 Ob 537/83). Der Revisionsrekurs ist aber nicht zulässig.
Da das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts bestätigt hat, ist eine Anfechtung dieser Entscheidung nur aus den im § 16 AußStrG genannten Gründen der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig. Der Rechtsmittelwerber hat zwar keinen dieser Anfechtungsgründe ausdrücklich geltend gemacht, jedoch können seine Ausführungen dahin verstanden werden, dass er in der Auffassung des Rekursgerichts, im Verfahren außer Streitsachen sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorgesehen, eine offenbare Gesetzwidrigkeit oder einen Verfahrensmangel vom Gewicht einer Nullität erblickt.Da das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts bestätigt hat, ist eine Anfechtung dieser Entscheidung nur aus den im Paragraph 16, AußStrG genannten Gründen der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig. Der Rechtsmittelwerber hat zwar keinen dieser Anfechtungsgründe ausdrücklich geltend gemacht, jedoch können seine Ausführungen dahin verstanden werden, dass er in der Auffassung des Rekursgerichts, im Verfahren außer Streitsachen sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorgesehen, eine offenbare Gesetzwidrigkeit oder einen Verfahrensmangel vom Gewicht einer Nullität erblickt.
Hierauf ist zu erwidern, dass eine offenbare Gesetzwidrigkeit iSd § 16 AußStrG nach ständiger Rechtsprechung nur dann vorliegt, wenn die für die Entscheidung maßgebende Frage des materiellen Rechts im Gesetz ausdrücklich und klar geregelt ist, sodass an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann und trotzdem anders entschieden wurde (EFSlg 37.388, 35.067; JBl 1980, 380; SZ 46/98; SZ 44/180; SZ 39/103; SZ 25/185; SZ 21/10 ua). Eine solche offenbare Gesetzwidrigkeit kann jedoch im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben sein, weil die Wiederaufnahme des Verfahrens keine Frage des materiellen Rechts, sondern eine solche des Verfahrensrechts darstellt. Eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften kann aber im Rahmen eines Revisionsrekurses nach § 16 AußStrG nur dann angefochten werden, wenn ihr das Gewicht einer Nullität zukommt.Hierauf ist zu erwidern, dass eine offenbare Gesetzwidrigkeit iSd Paragraph 16, AußStrG nach ständiger Rechtsprechung nur dann vorliegt, wenn die für die Entscheidung maßgebende Frage des materiellen Rechts im Gesetz ausdrücklich und klar geregelt ist, sodass an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann und trotzdem anders entschieden wurde (EFSlg 37.388, 35.067; JBl 1980, 380; SZ 46/98; SZ 44/180; SZ 39/103; SZ 25/185; SZ 21/10 ua). Eine solche offenbare Gesetzwidrigkeit kann jedoch im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben sein, weil die Wiederaufnahme des Verfahrens keine Frage des materiellen Rechts, sondern eine solche des Verfahrensrechts darstellt. Eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften kann aber im Rahmen eines Revisionsrekurses nach Paragraph 16, AußStrG nur dann angefochten werden, wenn ihr das Gewicht einer Nullität zukommt.
Prüft man aber die Frage der Zulässigkeit der Wiederaufnahme eines außerstreitigen Verfahrens unter dem Gesichtspunkt, ob ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vom Gewicht einer Nullität vorliegt, wäre für den Rechtsmittelwerber gleichfalls nichts gewonnen. Denn nach ständiger Rechtsprechung (SZ 39/130; JBl 1972, 579 ua) können die Vorschriften über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage im Verfahren außer Streitsachen nicht analog angewendet werden. Von dieser Rechtsansicht abzugehen, bietet auch der vorliegende Fall keinen Anlass. Ein im Rahmen des § 16 AußStrG beachtlicher Verfahrensmangel liegt daher nicht vor. Eine Aktenwidrigkeit der Entscheidung des Rekursgerichts wird aber im Revisionsrekurs gar nicht behauptet.Prüft man aber die Frage der Zulässigkeit der Wiederaufnahme eines außerstreitigen Verfahrens unter dem Gesichtspunkt, ob ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vom Gewicht einer Nullität vorliegt, wäre für den Rechtsmittelwerber gleichfalls nichts gewonnen. Denn nach ständiger Rechtsprechung (SZ 39/130; JBl 1972, 579 ua) können die Vorschriften über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage im Verfahren außer Streitsachen nicht analog angewendet werden. Von dieser Rechtsansicht abzugehen, bietet auch der vorliegende Fall keinen Anlass. Ein im Rahmen des Paragraph 16, AußStrG beachtlicher Verfahrensmangel liegt daher nicht vor. Eine Aktenwidrigkeit der Entscheidung des Rekursgerichts wird aber im Revisionsrekurs gar nicht behauptet.
Da der Rechtsmittelwerber somit keinen der im § 16 AußStrG genannten Anfechtungsgründe darzutun vermochte, war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.Da der Rechtsmittelwerber somit keinen der im Paragraph 16, AußStrG genannten Anfechtungsgründe darzutun vermochte, war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.