Begründung:
Ing. Silvio H*** war als ehelicher Vater ab 1.März 1988 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 3.300,-- für seinen Sohn Heinz und von S 3.000,-- für seine Tochter Silvia verpflichtet. Beiden Kindern wurden Unterhaltsvorschüsse nach den Bestimmungen des Unterhaltsvorschußgesetzes gewährt.
Der Vater beantragte die Enthebung von seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn Heinz ab 1. September 1988 mit der Begründung, daß sein Sohn seit Anfang September 1988 eine Lehre begonnen habe (ON 192), und die Herabsetzung der ihm gegenüber seiner Tochter Silvia obliegenden Unterhaltsleistung ab 6.Dezember 1988 auf monatlich S 1.500,-- mit der Begründung, daß er seit 6.Dezember 1988 für ein weiteres Kind sorgepflichtig sei (ON 195).
Das Erstgericht setzte die dem Vater für den Sohn Heinz obliegende monatliche Unterhaltsleistung ab 1.September 1988 auf S 2.000,-- herab und wies das darüber hinausgehende Begehren des Vaters auf völlige Enthebung von seiner Unterhaltsverpflichtung für dieses Kind ab. Den Antrag des Vaters auf Herabsetzung der ihm für seine Tochter Silvia obliegenden monatlichen Unterhaltsleistung auf S 1.500,-- ab 6.Dezember 1988 wies das Erstgericht ab (ON 200). Es begründete diese Entscheidung im wesentlichen damit, daß im Sinne der bereits im letzten Unterhaltsbemessungsbeschluß (ON 175) angeführten Überlegungen davon auszugehen sei, daß vom Vater unter Anwendung der sogenannten Anspannungstheorie die Erzielung eines monatlichen Nettoeinkommens von S 19.204,-- vorausgesetzt werden könne. Seit der letzten Unterhaltsbemessung sei ihm durch die Geburt seiner Tochter Corinna K*** am 6.Dezember 1988 eine weitere Sorgepflicht erwachsen. Sein Sohn Heinz erhalte seit 5. September 1988 eine Lehrlingsentschädigung in durchschnittlicher Höhe von S 2.924,-- monatlich. Die Tochter Silvia habe einen Unterhaltsanspruch im Ausmaß von 17 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage von S 19.204,-- monatlich. Eine Herabsetzung der dem Vater für dieses Kind obliegenden Unterhaltsleistung sei daher nicht möglich. Der Sohn Heinz benötige unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse beider Elternteile für seine Selbsterhaltungsfähigkeit monatlich ca. S 5.000,--. Im Hinblick auf die von ihm bezogene Lehrlingsentschädigung sei die Unterhaltsleistung des Vaters für dieses Kind ab 1.September 1988 auf monatlich S 2.000,-- herabzusetzen.
Ferner erhöhte das Erstgericht den für die mj. Silvia bewilligten Unterhaltsvorschuß ab 1.April 1988 auf monatlich S 3.000,-- und trug dem Vater auf, die weitere Pauschalgebühr von S 550,-- binnen 14 Tagen zu bezahlen (ON 201). Den für den mj. Heinz bewilligten Unterhaltsvorschuß erhöhte es ab 1.April 1988 auf monatlich S 3.300,--; ab 1.September 1988 begrenzte es die Vorschußauszahlungen für dieses Kind mit monatlich S 2.000,--. Es trug dem Vater auf, die weitere Pauschalgebühr von S 750,-- binnen 14 Tagen zu bezahlen (ON 202).
Dem gegen diese Beschlüsse des Erstgerichtes gerichteten Rekurs des Vaters gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß keine Folge.
Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus, daß das Erstgericht zutreffend von einer im Sinne der sogenannten Anspannungstheorie ermittelten Unterhaltsbemessungsgrundlage von monatlich S 19.204,-- ausgegangen sei. Da somit der Beschluß ON 200 zu bestätigen sei, erwiesen sich auch die Beschlüsse ON 201 und 202 als zutreffend.
Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem erkennbaren Antrag, sie im Sinne der Stattgebung seiner im Verfahren erster Instanz gestellten Anträge abzuändern.