Der Kläger ist zu einem Drittel, der Beklagte zu zwei Dritteln bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ. 136 KG. Dr. mit den Grundstücken 552/2 Acker und 553 Wiese im Ausmaß von 5417 m2. Die an der westlichen Ausfahrt des Ortes Kr. gelegene Grundstücksfläche verläuft mit ihrer etwa 50 m langen südlichen Grenze entlang der Bundesstraße 17 und erstreckt sich von dort etwa 105 m nordwärts.
Mit der am 5. Oktober 1960 erhobenen Klage begehrte der Kläger die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an dieser Liegenschaft, deren Teilung in der Natur durch eine parallel zur Bundesstraße 17 gezogene Linie in der Weise, daß ihm das südliche Teilstück in der Größe eines Drittels, dem Beklagten das nördliche in der Größe von zwei Dritteln zufalle, und die Einwilligung des Beklagten zur Einverleibung des alleinigen Eigentumsrechtes des Klägers an dem südlichen Teilstück. Er behauptete ursprünglich auch, mit dem Beklagten eine Vereinbarung in diesem Sinn getroffen zu haben (insoweit die Klage auf diesen Rechtsgrund gestützt war, ist darüber bereits abweislich entschieden), Der Beklagte wendete ein, daß der Aufhebungsanspruch zur Unzeit geltend gemacht werde, weil die Absicht bestehe, über das Grundstück eine Zubringerstraße zur geplanten Autobahn Kl.-V. zu errichten.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Es stellte fest, daß das südliche, an der Bundesstraße gelegene Grundstück Nr. 552/2 in seinem südlichen Teil von der Trasse des Autobahnzubringers Kr.-West angeschnitten werde und daß etwa 650 m2 für die Trasse in Anspruch genommen und abgetrennt werden. Der Kläger habe erklärt, daß bei einer Teilung gemäß seinem Begehren eine allfällige Abtrennung von dem von ihm begehrten südlichen Teil ausschließlich zu seinen Lasten gehe. Dadurch sei der Einwand des Beklagten, die Teilung werde zur Unzeit begehrt, hinfällig. Der nördliche und südliche Liegenschaftsteil seien gleichwertig.
Das Berufungsgericht wiederholte und ergänzte die Beweise und wies die Klage ab. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen: Die Lage des Autobahnzubringers steht nunmehr (Schluß der Verhandlung) endgültig genehmigt fest. Hienach werden für ihn am Ostrand der Liegenschaft vom Grundstück Nr. 552/2 13.5 m Tiefe, die sich auf 16 m erweitern, beansprucht werden. An der Westgrenze des Grundstückes läßt sich die Tiefe erst nach Erstellung des Teilungsplanes der Bundesstraßenverwaltung ermitteln. Vom Autobahnzubringer aus, also von Südwesten her, ist eine Zufahrt auf die verbleibende Liegenschaft nicht mehr möglich. Die Erreichbarkeit wird im Zusammenhang mit den Grundablösungsverhandlungen durch einen erst auszuhandelnden Aufschließungsweg geklärt werden, zumal außer den Streitteilen noch drei bis vier andere Gründeigentümer ihre bisherige Zufahrt von der Bundesstraße 17 her verlieren. Erst nach Verhandlungen mit diesen Gründeigentümern wird sich die Lage des Aufschließungsweges ergeben, ebenso, in welcher Weise die einzelnen Grundstücke, darunter auch das gegenständliche, durch den Aufschließungsweg betroffen werden. Die Grundablöseverhandlungen werden noch im Jahre 1966 durchgeführt werden. An dem Verschnitt des Baukörpers des Autobahnzubringers mit der Natur wird sich ein 6 m breiter miteinzulösender Grundstreifen befinden, der nicht verbaut werden darf und nach dem die neue Grundgrenze verlaufen wird. Daran wird sich eine 40 m tiefe Schutzzone schließen, in der Bauvorhaben einer nur selten erteilten Ausnahmegenehmigung bedürfen. An die engere Schutzzone schließt sich eine 60 m breite weitere Schutzzone an, in der zwar kein Bauverbot besteht, aber die Bundesstraßenverwaltung auf Bauvorhaben Einfluß nehmen kann. Die Verbauung der Liegenschaft beeinflußt die Bewertung sowohl des südlichen wie des nördlichen Grundstücksteiles. Welcher Teil höherwertig sein wird, kann erst gesagt werden, wenn die Lage der Aufschließungsstraße feststeht. Ohne deren Kenntnis ist eine wertmäßige Aufteilung des Grundstückes im Verhältnis 1 : 2 nicht möglich. Bei einer quadratmetermäßigen Aufteilung der Liegenschaft im Sinn des Klagebegehrens entfielen auf den Kläger 1806 m[2] bei einer Grundstückstiefe von etwa 37 m. Abzüglich eines schon jetzt als Parkstreifen in Anspruch genommenen 6 m breiten und des 16 m breiten Teiles für den Autobahnzubringer verbliebe eine Grundstückstiefe von durchschnittlich etwa 15 m. Dieser Grundstreifen fiele zur Gänze in die engere Bauzone. Er wäre auch unter Berücksichtigung der noch nicht geklärten Lage der Aufschließungsstraße relativ weniger wert als der nördliche, außerhalb der engeren Schutzzone gelegene Teil.
Rechtlich folgerte das Berufungsgericht aus diesen Feststellungen, daß die Teilungsklage zur Unzeit erhoben worden sei.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.