Die Klägerin begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, daß er 1. unter Vorlage eines Verzeichnisses der Einnahmen und Ausgaben betreffend das Haus X-Gasse 42, für die Zeit vom 1. Jänner 1973 bis 31. Dezember 1973 angebe, was ihm von diesem Vermögen, von den Schulden oder von der Verheimlichung oder Verschweigung des Vermögens bekannt ist, und einen Eid dahin zu leisten, daß diese Angaben richtig und vollständig sind, 2. sodann 3/8-Anteile dieses Vermögens, nämlich vom Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben, zu bezahlen.
Die Klägerin - eine Tochter des Beklagten - brachte vor, sie sei zu 3/8 Miteigentümerin der Liegenschaft EZ 50 KG X mit dem Haus X-Gasse 42, der Beklagte hingegen zu 5/8 ebenfalls Miteigentümer dieser Liegenschaft. Der Beklagte habe die Wohnung Nr. 6/7 in dem genannten Haus mit Mietvertrag vom 22. Feber 1973 an die Ehegatten Dr. Paul und Gertrude F zu außergewöhnlich günstigen Bedingungen vermietet, so daß dieser Vertragsabschluß nicht mehr als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung bezeichnet werden könne. Die Klägerin habe von diesem Vertragsabschluß keine Kenntnis gehabt und erst von Dr. F erfahren, daß dieser dem Beklagten eine "Ablöse" von 480.000 S bezahlt habe. Der Beklagte habe den Empfang dieser Zahlung auch nicht bestritten, jedoch behauptet, der Betrag stelle nur den Kaufpreis für die den Mietern überlassene Wohnungseinrichtung dar, deren Wert sei aber im Verlassenschaftsverfahren des Bezirksgerichtes Hietzing nur mit 12.000 S geschätzt worden. Der Beklagte habe der Klägerin für das Jahr 1973 nur eine Abrechnung mit einem geringfügigen Einnahmenüberschuß, nicht aber über die erhaltene "Ablöse" vorgelegt.Die Klägerin - eine Tochter des Beklagten - brachte vor, sie sei zu 3/8 Miteigentümerin der Liegenschaft EZ 50 KG römisch zehn mit dem Haus X-Gasse 42, der Beklagte hingegen zu 5/8 ebenfalls Miteigentümer dieser Liegenschaft. Der Beklagte habe die Wohnung Nr. 6/7 in dem genannten Haus mit Mietvertrag vom 22. Feber 1973 an die Ehegatten Dr. Paul und Gertrude F zu außergewöhnlich günstigen Bedingungen vermietet, so daß dieser Vertragsabschluß nicht mehr als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung bezeichnet werden könne. Die Klägerin habe von diesem Vertragsabschluß keine Kenntnis gehabt und erst von Dr. F erfahren, daß dieser dem Beklagten eine "Ablöse" von 480.000 S bezahlt habe. Der Beklagte habe den Empfang dieser Zahlung auch nicht bestritten, jedoch behauptet, der Betrag stelle nur den Kaufpreis für die den Mietern überlassene Wohnungseinrichtung dar, deren Wert sei aber im Verlassenschaftsverfahren des Bezirksgerichtes Hietzing nur mit 12.000 S geschätzt worden. Der Beklagte habe der Klägerin für das Jahr 1973 nur eine Abrechnung mit einem geringfügigen Einnahmenüberschuß, nicht aber über die erhaltene "Ablöse" vorgelegt.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete ein, er habe der Klägerin ordnungsgemäß Rechnung gelegt und ihr den anteilmäßig auf sie entfallenden Betrag von 1668.20 S überwiesen. Er habe von den Ehegatten Dr. F 480.000 S nicht als "Ablöse", sondern als Kaufpreis für die übergebene Wohnungseinrichtung erhalten.
Unbestritten sind die Eigentumsverhältnisse an dem eingangs bezeichneten Haus sowie die Tatsache, daß die Klägerin vom Abschluß des Mietvertrages mit Dr. F nicht verständigt wurde.
Das Erstgericht gab mit Teilurteil dem Klagebegehren im Umfange seines Punktes 1 kostenpflichtig statt. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der Beklagte war bis Feber 1973 Mieter der Wohnung Nr. 6/7 des gegenständlichen Hauses. "Ein Teil der Einrichtung dieser Wohnung wurde im Verlassenschaftsverfahren des Bezirksgerichtes Hietzing nach der am 2. November 1969 verstorbenen Ehegattin des Beklagten (und Mutter der Klägerin) mit 15.860 S geschätzt und dem Beklagten eingeantwortet." Gemäß der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Hietzing vom 23. November 1970 erfolgte die Einantwortung des Nachlasses an den Beklagten zu einem Viertel und an die Klägerin und ihre drei Geschwister zu je 3/16. Der Beklagte erwarb dann in den Jahren 1971 und 1972 verschiedene Einrichtungsgegenstände neu und ließ auch Instandsetzungsarbeiten in der genannten Wohnung durchführen.
Im Feber 1973 verbietete der Beklagte die gegenständliche Wohnung über Vermittlung des Realitätenbüros "I" an die Ehegatten Dr. Paul und Gertrude F. Der Mietvertrag wurde mündlich am 22. Feber 1973 abgeschlossen. Die Mieter erhielten das Recht der Weitergabe des Hauptmietrechtes, des Umbaues und der Terrassenbenützung eingeräumt. Als Entgelt für die Überlassung des Hauptmietrechtes sowie als Kaufpreis für die Wohnungseinrichtung wurde ein Betrag von 470.000 S vereinbart, und zwar ohne Aufgliederung, wieviel davon auf eine "Ablöse" für die Hauptmietrechte und auf den Kaufpreis für die Wohnungseinrichtung entfalle. Die Ehegatten Dr. F unterfertigten nach Bezahlung dieses Betrages am 14. März 1973 den "Übernahmsvertrag", in dessen Punkt IV ausdrücklich festgestellt wurde, daß für das Hauptmietrecht weder eine Zahlung geleistet noch entgegengenommen wurde. Die Klägerin erfuhr erst nachträglich durch Dr. F von der Vermietung. Der Beklagte übermittelte ihr eine Abrechnung vom 2. Jänner 1974 für das Jahr 1973, die Mietzinseinnahmen von 28.065.70 S und Ausgaben von 23.569.15 S ausweist. Der von Dr. F bezahlte Betrag von 470.000 S ist in der Abrechnung nicht enthalten.Im Feber 1973 verbietete der Beklagte die gegenständliche Wohnung über Vermittlung des Realitätenbüros "I" an die Ehegatten Dr. Paul und Gertrude F. Der Mietvertrag wurde mündlich am 22. Feber 1973 abgeschlossen. Die Mieter erhielten das Recht der Weitergabe des Hauptmietrechtes, des Umbaues und der Terrassenbenützung eingeräumt. Als Entgelt für die Überlassung des Hauptmietrechtes sowie als Kaufpreis für die Wohnungseinrichtung wurde ein Betrag von 470.000 S vereinbart, und zwar ohne Aufgliederung, wieviel davon auf eine "Ablöse" für die Hauptmietrechte und auf den Kaufpreis für die Wohnungseinrichtung entfalle. Die Ehegatten Dr. F unterfertigten nach Bezahlung dieses Betrages am 14. März 1973 den "Übernahmsvertrag", in dessen Punkt römisch vier ausdrücklich festgestellt wurde, daß für das Hauptmietrecht weder eine Zahlung geleistet noch entgegengenommen wurde. Die Klägerin erfuhr erst nachträglich durch Dr. F von der Vermietung. Der Beklagte übermittelte ihr eine Abrechnung vom 2. Jänner 1974 für das Jahr 1973, die Mietzinseinnahmen von 28.065.70 S und Ausgaben von 23.569.15 S ausweist. Der von Dr. F bezahlte Betrag von 470.000 S ist in der Abrechnung nicht enthalten.
Das Erstgericht würdigte den Sachverhalt rechtlich dahin, daß der Betrag von 470.000 S wenigstens teilweise eine Leistung für die bloße Überlassung der Hauptmietrechte und daher eine verhältnismäßig auf die Miteigentümer aufzuteilende Einnahme sei. Der Beklagte sei darüber gemäß Art. XLII EGZPO rechnungslegungspflichtig, zumal da die Klägerin ihr Leistungsbegehren erst nach Vorlage dieser Abrechnung konkretisieren könne.Das Erstgericht würdigte den Sachverhalt rechtlich dahin, daß der Betrag von 470.000 S wenigstens teilweise eine Leistung für die bloße Überlassung der Hauptmietrechte und daher eine verhältnismäßig auf die Miteigentümer aufzuteilende Einnahme sei. Der Beklagte sei darüber gemäß "Art". XLII EGZPO rechnungslegungspflichtig, zumal da die Klägerin ihr Leistungsbegehren erst nach Vorlage dieser Abrechnung konkretisieren könne.
Das Berufungsgericht gab der vom Beklagten gegen das erstgerichtliche Urteil erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 50.000 S übersteige. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als unbedenklich und legte sie seiner Entscheidung zugrunde. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, daß gemäß § 839 ABGB die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft, und daher auch eine vereinnahmte "Ablöse", nach dem Verhältnis der Anteile auszumessen seien. Daraus folge die Rechnungslegungspflicht des verwaltenden Miteigentümers gegenüber den anderen über sämtliche gemeinsame Nutzungen, soweit nicht auf Rechnungslegung verzichtet wurde. Aus der Verpflichtung zur Vorlage einer Abrechnung folge auch die Verpflichtung zur Eidesleistung. Der verwaltende Miteigentümer habe auch dem anderen Miteigentümer einen auf ihn entfallenden Anteil vereinnahmter Ablösen herauszugeben. Wenn auch bestimmte Leistungen anläßlich der Neuvermietung eines Bestandobjektes nach § 17 MietG unzulässig und verboten seien, so ändere dies nichts an der Rechnungslegungspflicht jenes Miteigentümers, dem einmalige Zahlungen eines neuen Mieters aus irgendeinem Titel tatsächlich zugekommen sind, den anderen Miteigentümern gegenüber. Gemäß §§ 837, 839 ABGB sei der Beklagte somit auch über den vom Mieter Dr. F vereinnahmten Betrag von 470.000 S der Klägerin gegenüber im Sinne des Art. XLII EGZPO rechnungslegungspflichtig. Dieser Pflicht sei der Beklagte durch Vorlage der Abrechnung für das Jahr 1973 nicht nachgekommen, weil diese Abrechnung den gegenständlichen Betrag nicht enthalte und nicht dargetan worden sei, daß ihn der Beklagte nur als ein angemessenes Entgelt für Leistungen an Dr. F entgegengenommen habe, die mit seiner Eigenschaft als Miteigentümer des Hauses nichts zu tun haben. Die Klägerin wäre zudem nicht in der Lage, auf Grund der ihr gelegten Rechnung jenen Betrag gerichtlich geltend zu machen, auf welchen sie als Miteigentümerin hier Anspruch erhebe. Dies werde vielmehr erst nach Prüfung der nunmehr vom Beklagten vorzulegenden Abrechnung möglich sein, weil insbesondere nicht feststehe, welcher Betrag für die Ausstattung des Mietobjektes zu veranschlagen bzw. welcher Anteil der von Dr. F geleisteten Zahlung hierauf anzurechnen sei.Das Berufungsgericht gab der vom Beklagten gegen das erstgerichtliche Urteil erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 50.000 S übersteige. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als unbedenklich und legte sie seiner Entscheidung zugrunde. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, daß gemäß Paragraph 839, ABGB die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft, und daher auch eine vereinnahmte "Ablöse", nach dem Verhältnis der Anteile auszumessen seien. Daraus folge die Rechnungslegungspflicht des verwaltenden Miteigentümers gegenüber den anderen über sämtliche gemeinsame Nutzungen, soweit nicht auf Rechnungslegung verzichtet wurde. Aus der Verpflichtung zur Vorlage einer Abrechnung folge auch die Verpflichtung zur Eidesleistung. Der verwaltende Miteigentümer habe auch dem anderen Miteigentümer einen auf ihn entfallenden Anteil vereinnahmter Ablösen herauszugeben. Wenn auch bestimmte Leistungen anläßlich der Neuvermietung eines Bestandobjektes nach Paragraph 17, MietG unzulässig und verboten seien, so ändere dies nichts an der Rechnungslegungspflicht jenes Miteigentümers, dem einmalige Zahlungen eines neuen Mieters aus irgendeinem Titel tatsächlich zugekommen sind, den anderen Miteigentümern gegenüber. Gemäß Paragraphen 837, 839, ABGB sei der Beklagte somit auch über den vom Mieter Dr. F vereinnahmten Betrag von 470.000 S der Klägerin gegenüber im Sinne des "Art". XLII EGZPO rechnungslegungspflichtig. Dieser Pflicht sei der Beklagte durch Vorlage der Abrechnung für das Jahr 1973 nicht nachgekommen, weil diese Abrechnung den gegenständlichen Betrag nicht enthalte und nicht dargetan worden sei, daß ihn der Beklagte nur als ein angemessenes Entgelt für Leistungen an Dr. F entgegengenommen habe, die mit seiner Eigenschaft als Miteigentümer des Hauses nichts zu tun haben. Die Klägerin wäre zudem nicht in der Lage, auf Grund der ihr gelegten Rechnung jenen Betrag gerichtlich geltend zu machen, auf welchen sie als Miteigentümerin hier Anspruch erhebe. Dies werde vielmehr erst nach Prüfung der nunmehr vom Beklagten vorzulegenden Abrechnung möglich sein, weil insbesondere nicht feststehe, welcher Betrag für die Ausstattung des Mietobjektes zu veranschlagen bzw. welcher Anteil der von Dr. F geleisteten Zahlung hierauf anzurechnen sei.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision teilweise Folge. Das angefochtene Urteil und das erstgerichtliche Teilurteil wurden dahin abgeändert, daß die Entscheidung zu lauten hat:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution anzugeben, welchen Betrag sie anläßlich der Vermietung der Wohnung Nr. 6/7 im Hause Wien XIII, X-Gasse 42, an die Eheleute Dr. R und G F von Dr. P F in Empfang genommen hat und wofür dieser Betrag bestimmt war, und einen Eid dahin zu leisten, daß ihre Angaben richtig und vollständig sind."Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution anzugeben, welchen Betrag sie anläßlich der Vermietung der Wohnung Nr. 6/7 im Hause Wien römisch dreizehn, X-Gasse 42, an die Eheleute Dr. R und G F von Dr. P F in Empfang genommen hat und wofür dieser Betrag bestimmt war, und einen Eid dahin zu leisten, daß ihre Angaben richtig und vollständig sind.
Das Mehrbegehren des Inhaltes, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution ein Verzeichnis der Einnahmen und Ausgaben, betreffend das Haus Wien XIII, X-Gasse 42, für die Zeit vom 1. Jänner 1973 bis 31. Dezember 1973 vorzulegen und einen Eid dahin zu leisten, daß diese ihre Angaben richtig und vollständig sind, wird abgewiesen."Das Mehrbegehren des Inhaltes, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution ein Verzeichnis der Einnahmen und Ausgaben, betreffend das Haus Wien römisch dreizehn, X-Gasse 42, für die Zeit vom 1. Jänner 1973 bis 31. Dezember 1973 vorzulegen und einen Eid dahin zu leisten, daß diese ihre Angaben richtig und vollständig sind, wird abgewiesen."