Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Das Erstgericht stellte fest, daß durch den von der Erstbeklagten verschuldeten Anstoß am Fahrzeug des Klägers ein erheblicher Front- und Heckschaden mit Stauchung und einem Vorbauverzug entstanden ist. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß es sich bei diesem PKW um ein Liebhaberfahrzeug handelt- von dieser Marke und Type laufen in Österreich derzeit nur ca. 35 Stück - und unter Bedachtnahme auf einen schweren, nur mangelhaft behobenen Vorschaden am Fahrzeug betrug dessen Zeitwert im Unfallszeitpunkt S 170.000, der Restwert nach der Beschädigung S 15.000. Eine sach- und fachgerechte Instandsetzung kostet ca. S 183.000.
In seiner rechtlichen Beurteilung erklärte das Erstgericht, nach ständiger Rechtsprechung sei ein entstandener Schaden in erster Linie durch Wiederherstellung gutzumachen, eine Abgeltung der Differenz zwischen Zeitwert und Restwert käme nur in Betracht, wenn die Wiederherstellung unwirtschaftlich erscheine. Vorliegendenfalls überstiegen die Reparaturkosten den Zeitwert zwar um 7,6 %, doch sei dies geringfügig, sodaß eine Reparatur insbesondere im Hinblick auf die Seltenheit und damit erschwerte Beschaffbarkeit der Fahrzeugtype noch nicht als unwirtschaftlich angesehen werden könne. Somit stehe dem Kläger der Ersatz der Reparaturkosten von S 183.000 und unter Berücksichtigung der geleisteten Teilzahlung von S 80.000 noch ein Betrag von S 103.000 s.A. zu.
Das Berufungsgericht verwies darauf, daß der Kläger in erster Instanz unter ausdrücklichem Vorbringen der Unmöglichkeit und Untunlichkeit der Reparatur Schadenersatz auf der Basis eines Totalschadens begehrt hatte und auch nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens, in welchem die Möglichkeit einer fachgerechten und verkehrssicheren Reparatur dargetan worden war, dabei geblieben sei. Im Hinblick auf dieses ausdrückliche Klagebegehren stelle sich gar nicht die Frage, ob der Kläger bei der gegebenen Sachlage auch die Wiederherstellungskosten hätte verlangen können. Er habe als Geschädigter die Wahlmöglichkeit gehabt, vom Schädiger entweder den Ersatz der Aufwendungen zur Naturalrestitution, also der Reparaturkosten, oder Geldersatz, also den Ersatz des gemeinen Wertes der Sache gemäß § 1332 ABGB zu verlangen. Vorliegendenfalls habe er den Wertersatzanspruch auf "Totalschadensbasis" erhoben, sodaß ihm die Differenz zwischen Zeitwert des Fahrzeuges von S 170.000 und Restwert desselben von S 15.000, somit der Betrag von S 155.000 abzüglich der erhaltenen Teilzahlung von S 80.000, demnach ein Betrag von S 75.000, zustehe. Auch der erstgerichtliche Zinsenzuspruch von 12 % sei aus mehrfachen Gründen nicht gerechtfertigt. Der Kläger habe den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nämlich nicht, wie von der Judikatur gefordert, zur Leistung eines Vorschusses aufgefordert und ihm somit nicht die Möglichkeit zur Vermeidung von derartigen Kreditkosten gegeben. Darüberhinaus habe er nach seiner ausdrücklichen Erklärung in AS 63 und 71 die Kreditzinsen nicht für einen zur Schadensbehebung aufgenommenen, sondern für den dem seinerzeitigen Kauf des Fahrzeuges dienenden Kredit bezahlen müssen. Somit handle es sich dabei um frustrierte Aufwendungen für die Anschaffung des Autos, welche nicht ersetzt werden könnten, weil grundsätzlich nur auf die Minderung des Wertes der beschädigten Sache oder auf deren Wert abzustellen sei. Im weiteren legte das Berufungsgericht dar, warum für einzelne Zinsenzeiträume geringere Zinsenbeträge und darüber hinaus keine Umsatzsteuerbeträge aus den Zinsen zuzuerkennen seien.Das Berufungsgericht verwies darauf, daß der Kläger in erster Instanz unter ausdrücklichem Vorbringen der Unmöglichkeit und Untunlichkeit der Reparatur Schadenersatz auf der Basis eines Totalschadens begehrt hatte und auch nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens, in welchem die Möglichkeit einer fachgerechten und verkehrssicheren Reparatur dargetan worden war, dabei geblieben sei. Im Hinblick auf dieses ausdrückliche Klagebegehren stelle sich gar nicht die Frage, ob der Kläger bei der gegebenen Sachlage auch die Wiederherstellungskosten hätte verlangen können. Er habe als Geschädigter die Wahlmöglichkeit gehabt, vom Schädiger entweder den Ersatz der Aufwendungen zur Naturalrestitution, also der Reparaturkosten, oder Geldersatz, also den Ersatz des gemeinen Wertes der Sache gemäß Paragraph 1332, ABGB zu verlangen. Vorliegendenfalls habe er den Wertersatzanspruch auf "Totalschadensbasis" erhoben, sodaß ihm die Differenz zwischen Zeitwert des Fahrzeuges von S 170.000 und Restwert desselben von S 15.000, somit der Betrag von S 155.000 abzüglich der erhaltenen Teilzahlung von S 80.000, demnach ein Betrag von S 75.000, zustehe. Auch der erstgerichtliche Zinsenzuspruch von 12 % sei aus mehrfachen Gründen nicht gerechtfertigt. Der Kläger habe den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nämlich nicht, wie von der Judikatur gefordert, zur Leistung eines Vorschusses aufgefordert und ihm somit nicht die Möglichkeit zur Vermeidung von derartigen Kreditkosten gegeben. Darüberhinaus habe er nach seiner ausdrücklichen Erklärung in AS 63 und 71 die Kreditzinsen nicht für einen zur Schadensbehebung aufgenommenen, sondern für den dem seinerzeitigen Kauf des Fahrzeuges dienenden Kredit bezahlen müssen. Somit handle es sich dabei um frustrierte Aufwendungen für die Anschaffung des Autos, welche nicht ersetzt werden könnten, weil grundsätzlich nur auf die Minderung des Wertes der beschädigten Sache oder auf deren Wert abzustellen sei. Im weiteren legte das Berufungsgericht dar, warum für einzelne Zinsenzeiträume geringere Zinsenbeträge und darüber hinaus keine Umsatzsteuerbeträge aus den Zinsen zuzuerkennen seien.
In der Rechtsrüge der Revision wird ausgeführt, das Klagsvorbringen über die mangelnde Reparaturwürdigkeit des Fahrzeuges habe dem damaligen Wissensstand des Klägers entsprochen, er habe aber weder Naturalrestitution noch Geldersatz, sondern die Zahlung eines Geldbetrages von S 245.000 begehrt. Zwar sei die Abrechnung auf Totalschadensbasis erfolgt, das Klagebegehren aber nicht allein darauf gestützt, sondern seien "sehr wohl auch die Reparaturkosten angezogen" worden. Rechtsgrund des geltend gemachten Anspruches sei Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall, der zu einer Beschädigung am PKW des Klägers geführt habe. Die formalistische Betrachtungsweise des Berufungsgerichtes sei abzulehnen. Dies gelte auch für das abgewiesene Zinsenbegehren. Da nach der Ansicht des Berufungsgerichtes frustrierte Aufwendungen für Kraftfahrzeugsteuer und Haftpflichtversicherung begehrt werden könnten, habe dies auch für den sinnlos gewordenen Aufwand für Zinsen zu gelten. In der Mängelrüge bringt der Revisionswerber vor, in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung sei fast ausschließlich über den Reparaturaufwand verhandelt worden. Wenn nur der Totalschaden maßgeblich, der Reparaturaufwand dagegen rechtlich unerheblich erscheine, dann sei der Kläger, der in der Klage sowohl den Totalschaden als auch die Reparaturkosten genannt habe, mit einer Rechtsansicht überrascht und dadurch gehindert worden, das erforderliche Vorbringen zu erstatten.
Den Ausführungen des Revisionswerbers kann insgesamt nicht gefolgt werden.
Zunächst trifft die sowohl in der Verfahrens- als auch in der Rechtsrüge aufgestellte Behauptung, der Kläger habe in der Klage auch den Anspruch auf Reparaturkosten erhoben, nicht zu. Er hat vielmehr unter Hinweis auf das Vorliegen eines Totalschadens ausschließlich den Ersatz des von ihm ziffernmäßig angeführten Zeitwertes seines Fahrzeuges abzüglich des Wrackwertes begehrt und dies ausdrücklich damit begründet, daß "eine Reparatur überhaupt nicht mögliich" sei. Auch während des Verfahrens wurde von ihm ein Reparaturkostenersatz nicht erwähnt. Unter diesen Umständen stünde der Zuspruch fiktiver, also noch gar nicht aufgewendeter Reparaturkosten daher in vollem Gegensatz zu seinem ausdrücklichen Begehren nach Ersatz des Zeitwertes des Fahrzeuges. Mit diesem hat er selbst den gemäß § 1323 ABGB beanspruchten Schätzungswert beziffert. Ein über die hierin zum Ausdruck kommende objektive Wertminderung hinausgehender, durch die Höheren Reparaturkosten entstehender Folgeschaden kann somit mangels Geltendmachung nicht zuerkannt werden. Im übrigen sei darauf verwiesen, daß der vom Revisionswerber begehrte Zuspruch bloß fiktiver Reparaturkosten im Sinne der Entscheidungen SZ 55/28 und JBl 1984, 41 jedenfalls am Zeitwert des Fahrzeuges seine Grenze fände.Zunächst trifft die sowohl in der Verfahrens- als auch in der Rechtsrüge aufgestellte Behauptung, der Kläger habe in der Klage auch den Anspruch auf Reparaturkosten erhoben, nicht zu. Er hat vielmehr unter Hinweis auf das Vorliegen eines Totalschadens ausschließlich den Ersatz des von ihm ziffernmäßig angeführten Zeitwertes seines Fahrzeuges abzüglich des Wrackwertes begehrt und dies ausdrücklich damit begründet, daß "eine Reparatur überhaupt nicht mögliich" sei. Auch während des Verfahrens wurde von ihm ein Reparaturkostenersatz nicht erwähnt. Unter diesen Umständen stünde der Zuspruch fiktiver, also noch gar nicht aufgewendeter Reparaturkosten daher in vollem Gegensatz zu seinem ausdrücklichen Begehren nach Ersatz des Zeitwertes des Fahrzeuges. Mit diesem hat er selbst den gemäß Paragraph 1323, ABGB beanspruchten Schätzungswert beziffert. Ein über die hierin zum Ausdruck kommende objektive Wertminderung hinausgehender, durch die Höheren Reparaturkosten entstehender Folgeschaden kann somit mangels Geltendmachung nicht zuerkannt werden. Im übrigen sei darauf verwiesen, daß der vom Revisionswerber begehrte Zuspruch bloß fiktiver Reparaturkosten im Sinne der Entscheidungen SZ 55/28 und JBl 1984, 41 jedenfalls am Zeitwert des Fahrzeuges seine Grenze fände.
Hinsichtlich der bekämpften Abweisung des Zinsenmehrbegehrens genügt es, auf die zutreffende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zu verweisen, wonach schon mangels an die beklagten Parteien gerichteter Aufforderung nach Vorschußzahlung keine über die gesetzlichen Zinsen hinausgehenden Verzugszinsen mit Erfolg begehrt werden können (SZ 41/166; ZVR 1977/77 u.v.a.). Schließlich ist auch die Abweisung des die Verzugszinsen betreffenden Umsatzsteuerbegehrens aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zu Recht erfolgt.
Da sich weder die Verfahrensrüge (§ 510 Abs 3 ZPO) noch die Rechtsrüge als gerechtfertigt erweisen, war der Revision ein Erfolg zu versagen.Da sich weder die Verfahrensrüge (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) noch die Rechtsrüge als gerechtfertigt erweisen, war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.