Der Rekurs ist berechtigt.
Gemäß § 344 Abs 1 ASVG idF der 48.Novelle ist zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, im Einzelfall in jedem Land eine paritätische Schiedskommission zu errichten. Die Erläuternden Bemerkungen verweisen zur Frage der Zuständigkeit dieser Kommission darauf, daß § 50 Abs 1 Z 1 ASGG für die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte Ähnliches vorsieht (1098 BlgNr 17. GP 17). Nicht richtig sind die Ausführungen des Berufungsgerichtes, die Erläuternden Bemerkungen würden auf die zu § 8 Abs 1 und § 50 Abs 1 Z 1 ASGG oder zu § 55 Abs 1 JN ergangene Literatur und Judikatur verweisen. Hier handelt es sich nicht um die Erläuternden Bemerkungen, sondern um eine von Souhrada in Soziale Sicherheit 1990, 20 vertretene, vom Berufungsgericht aber nicht vollständig zitierte Ansicht, denn dieser Autor führt aus, die Veröffentlichungen zu den angeführten Paragraphen des ASGG und der JN könnten für die Entscheidung darüber, was mit einem Vertrag in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehe, Anhaltspunkte enthalten.Gemäß Paragraph 344, Absatz eins, ASVG in der Fassung der 48.Novelle ist zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, im Einzelfall in jedem Land eine paritätische Schiedskommission zu errichten. Die Erläuternden Bemerkungen verweisen zur Frage der Zuständigkeit dieser Kommission darauf, daß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG für die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte Ähnliches vorsieht (1098 BlgNr 17. Gesetzgebungsperiode 17). Nicht richtig sind die Ausführungen des Berufungsgerichtes, die Erläuternden Bemerkungen würden auf die zu Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG oder zu Paragraph 55, Absatz eins, JN ergangene Literatur und Judikatur verweisen. Hier handelt es sich nicht um die Erläuternden Bemerkungen, sondern um eine von Souhrada in Soziale Sicherheit 1990, 20 vertretene, vom Berufungsgericht aber nicht vollständig zitierte Ansicht, denn dieser Autor führt aus, die Veröffentlichungen zu den angeführten Paragraphen des ASGG und der JN könnten für die Entscheidung darüber, was mit einem Vertrag in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehe, Anhaltspunkte enthalten.
Bei Beurteilung der Frage, ob der vom Kläger bei Gericht anhängig gemachte Streit mit einem Einzelvertrag in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang steht, ist davon auszugehen, daß es sich bei den vom Kläger erbrachten Leistungen, für welche Versicherte bei der beklagten Partei Ersatz des Honorars forderten, um kieferorthopädische Behandlungen handelte. Über derartige Behandlungen bestand zwischen den Parteien niemals ein Vertrag, die Versicherten mußten diese Leistungen selbst bezahlen und hatten lediglich die Möglichkeit, von der beklagten Partei Ersatz im Sinne des § 131 ASVG zu fordern. Sie haben dies auch getan und von der beklagten Partei als Antwort Schreiben erhalten, die Anlaß für die Klage waren. Insoweit bestand keinerlei Zusammenhang mit einem Einzelvertrag. Wohl steht der Kläger zur beklagten Partei in einem Vertragsverhältnis über seine Tätigkeit als praktischer Arzt und früher bestand auch ein Vertrag über seine Tätigkeit als "Auchzahnarzt", der aber auf konservierend-chirurgische Zahnbehandlung beschränkt war. Dadurch wird aber der im § 344 ASVG geforderte Zusammenhang mit einem Einzelvertrag nicht hergestellt. Es mag sein, daß der zwischen den Parteien bestehende Streit über die Ausübung der konservierend-chirurgischen Zahnbehandlung durch den Kläger, der zur Auflösung des Vertrages über die Tätigkeit als "Auchzahnarzt" führte, Anlaß für die Schreiben der beklagten Partei vom 19.9.1988 waren, der im § 344 ASVG geforderte Zusammenhang mit einem Vertrag wird dadurch aber nicht hergestellt. Die Schreiben der beklagten Partei waren Antworten auf Anträge von Versicherten auf Erstattung von Kosten einer Krankenbehandlung, die der Kläger nicht im Rahmen eines Kassenvertrages durchgeführt hatte, auf einen Kassenvertrag wird in den Schreiben nicht Bezug genommen. Die Behauptung der beklagten Partei, die Schreiben hätten sich nur auf das Vertragsverhältnis bezogen, ist unverständlich, weil hinsichtlich der Leistungen, für welche die Versicherten Ersatz begehrten, zwischen den Parteien niemals ein Vertrag bestanden hatte. Entgegen der in der Rekursbeantwortung vertretenen Meinung reicht es für einen Zusammenhang im Sinne des § 344 ASVG auch nicht aus, wenn sich der Kläger nur auf Grund des seinerzeit bestehenden Vertrages über die Tätigkeit als "Auchzahnarzt" einen Patientenstock für Zahnbehandlungen schaffen konnte (die in der Rekursbeantwortung enthaltenen Ausführungen über die Berechtigung und Verpflichtung der beklagten Partei zur Überprüfung der vom Versicherten eingereichten Rechnungen haben für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges keinerlei Bedeutung).Bei Beurteilung der Frage, ob der vom Kläger bei Gericht anhängig gemachte Streit mit einem Einzelvertrag in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang steht, ist davon auszugehen, daß es sich bei den vom Kläger erbrachten Leistungen, für welche Versicherte bei der beklagten Partei Ersatz des Honorars forderten, um kieferorthopädische Behandlungen handelte. Über derartige Behandlungen bestand zwischen den Parteien niemals ein Vertrag, die Versicherten mußten diese Leistungen selbst bezahlen und hatten lediglich die Möglichkeit, von der beklagten Partei Ersatz im Sinne des Paragraph 131, ASVG zu fordern. Sie haben dies auch getan und von der beklagten Partei als Antwort Schreiben erhalten, die Anlaß für die Klage waren. Insoweit bestand keinerlei Zusammenhang mit einem Einzelvertrag. Wohl steht der Kläger zur beklagten Partei in einem Vertragsverhältnis über seine Tätigkeit als praktischer Arzt und früher bestand auch ein Vertrag über seine Tätigkeit als "Auchzahnarzt", der aber auf konservierend-chirurgische Zahnbehandlung beschränkt war. Dadurch wird aber der im Paragraph 344, ASVG geforderte Zusammenhang mit einem Einzelvertrag nicht hergestellt. Es mag sein, daß der zwischen den Parteien bestehende Streit über die Ausübung der konservierend-chirurgischen Zahnbehandlung durch den Kläger, der zur Auflösung des Vertrages über die Tätigkeit als "Auchzahnarzt" führte, Anlaß für die Schreiben der beklagten Partei vom 19.9.1988 waren, der im Paragraph 344, ASVG geforderte Zusammenhang mit einem Vertrag wird dadurch aber nicht hergestellt. Die Schreiben der beklagten Partei waren Antworten auf Anträge von Versicherten auf Erstattung von Kosten einer Krankenbehandlung, die der Kläger nicht im Rahmen eines Kassenvertrages durchgeführt hatte, auf einen Kassenvertrag wird in den Schreiben nicht Bezug genommen. Die Behauptung der beklagten Partei, die Schreiben hätten sich nur auf das Vertragsverhältnis bezogen, ist unverständlich, weil hinsichtlich der Leistungen, für welche die Versicherten Ersatz begehrten, zwischen den Parteien niemals ein Vertrag bestanden hatte. Entgegen der in der Rekursbeantwortung vertretenen Meinung reicht es für einen Zusammenhang im Sinne des Paragraph 344, ASVG auch nicht aus, wenn sich der Kläger nur auf Grund des seinerzeit bestehenden Vertrages über die Tätigkeit als "Auchzahnarzt" einen Patientenstock für Zahnbehandlungen schaffen konnte (die in der Rekursbeantwortung enthaltenen Ausführungen über die Berechtigung und Verpflichtung der beklagten Partei zur Überprüfung der vom Versicherten eingereichten Rechnungen haben für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges keinerlei Bedeutung).
Zu berücksichtigen ist auch, daß der Kläger zivilrechtliche Ansprüche geltend macht, über welche grundsätzlich die Gerichte zu entscheiden haben. Wenn der Gesetzgeber die Entscheidung über derartige Ansprüche ausnahmsweise einer Verwaltungsbehörde - bei der paritätischen Schiedskommission handelt es sich um eine solche (vgl. EB aaO 16; Souhrada aaO 19) - zuweist, geht es nicht an, den Zuständigkeitsbereich dieser Behörde durch eine ausdehnende Auslegung zu erweitern.Zu berücksichtigen ist auch, daß der Kläger zivilrechtliche Ansprüche geltend macht, über welche grundsätzlich die Gerichte zu entscheiden haben. Wenn der Gesetzgeber die Entscheidung über derartige Ansprüche ausnahmsweise einer Verwaltungsbehörde - bei der paritätischen Schiedskommission handelt es sich um eine solche vergleiche EB aaO 16; Souhrada aaO 19) - zuweist, geht es nicht an, den Zuständigkeitsbereich dieser Behörde durch eine ausdehnende Auslegung zu erweitern.
Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist der Rechtsweg daher zulässig, weshalb der Beschluß des Berufungsgerichtes aufzuheben war.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.