1.) Zur Revision der Klägerin:
Die Klägerin vertritt den Standpunkt, daß sich die einzelnen Schadensanteile der Unfallsbeteiligten nicht bestimmen ließen, weshalb diese solidarisch für den ganzen Schaden hafteten. Im übrigen treffe den Ehegatten der Klägerin kein Mitverschulden am Unfall, weil seine Tätigkeit bei der Wegschaffung des Fördergerätes von untergeordneter Bedeutung gewesen sei. Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden:
Es ist ständige Rechtsprechung, daß bei Inanspruchnahme mehrerer Haftpflichtiger, die unabhängig voneinander eine Bedingung für den eingetretenen Erfolg gesetzt haben (sog Nebentäter), eine Gesamtschau durch Verknüpfung einer Einzelabwägung der Verschuldensteile mit einer Gesamtabwägung vorzunehmen ist, wenn der Geschädigte gegen mehrere Schädiger gleichzeitig vorgeht (EvBl. 1978/84; ZVR 1981/16; JBl 1978, 111 ua). Zutreffend hat das Berufungsgericht daher das Verschulden der aus dem Verkehrsunfall Haftpflichtigen einerseits und der Arbeitsgruppe andererseits gesondert beurteilt und dieses dann zum Gesamtschaden in ein den festgesetzten Anteilen entsprechendes Verhältnis gebracht. Dem Gericht zweiter Instanz ist zu folgen, daß der Erstbeklagte im Verhältnis zur Arbeitsgruppe durch Unterlassung entsprechender Aufmerksamkeit und verspätete Reaktion auf das von ihm jedenfalls wahrnehmbare Hindernis ein Verschulden im Verhältis 1 : 1 zu verantworten hat, sodaß seine Haftungsgruppe der Klägerin gegenüber zu Recht mit der Hälfte des Schadens in Anspruch genommen wurde. Den Ehegatten der Klägerin trifft aber im Gegensatz zur Auffassung der Revision ebenfalls ein Verschulden am Unfall, das gegenüber der "Verkehrsgruppe" mit der Hälfte des Schadens zu Buche steht, hingegen der Arbeitsgruppe gegenüber gesonderten Beurteilungskriterien unterliegt. Zur Klarstellung dieses Mitverschuldensanteiles bedarf es zunächst der Klärung der Haftungsfrage des Viertbeklagten:
2.) Zur Revision des Viertbeklagten:
Der Viertbeklagte steht im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes auf dem Standpunkt, als Aufseher im Betrieb gemäß § 333 Abs 4 ASVG haftungsfrei zu sein. Die Beurteilung dieser Frage hängt davon ab, ob sich der Unfall gemäß § 176 Abs 1 Z 6 ASVG bei einer betrieblichen Tätigkeit des Ehegatten der Klägerin im Betrieb des Dachdeckunternehmens A***** ereignet hat.Der Viertbeklagte steht im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes auf dem Standpunkt, als Aufseher im Betrieb gemäß Paragraph 333, Absatz 4, ASVG haftungsfrei zu sein. Die Beurteilung dieser Frage hängt davon ab, ob sich der Unfall gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG bei einer betrieblichen Tätigkeit des Ehegatten der Klägerin im Betrieb des Dachdeckunternehmens A***** ereignet hat.
Eine solche "betriebliche Tätigkeit" liegt vor, wenn es sich um eine, wenn auch nur kurzfristige, ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienliche Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht, in ihrer Art sowie den Umständen nach sonst von Personen verrichtet zu werden pflegt, die auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses von dem Unternehmer persönlich oder wirtschaftlich abhängig sind (§ 4 ASVG) und durch die ein enger ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt wird (Geigel16 Der Haftpflichtprozeß 1316; Wussow 12 Das Unfallhaftpflichtrecht 917; Lauterbach3 Unfallversicherung Anm 100 zu § 539 RVO; SZ 48/50; SZ 48/123; EvBl 1980/24; JBl 1989, 538 uza). Auch bei einem Werkvertrag kann der Besteller vorübergehend eine dem Betrieb des Unternehmers zuzuordnende Tätigkeit verrichten, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt. Dies geschieht dann, wenn der Besteller seinen persönlichen Lebensbereich und die Sphäre seines eigenen Aufgabenbereiches verläßt und sich in den Bereich der vertraglich dem Unternehmer obliegenden Aufgaben einordnet (EvBl 1980/24; 2 Ob 51/80; 8 Ob 191/83; RdW 1987, 22 ua). Ein solcher Fall liegt hier vor:Eine solche "betriebliche Tätigkeit" liegt vor, wenn es sich um eine, wenn auch nur kurzfristige, ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienliche Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht, in ihrer Art sowie den Umständen nach sonst von Personen verrichtet zu werden pflegt, die auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses von dem Unternehmer persönlich oder wirtschaftlich abhängig sind (Paragraph 4, ASVG) und durch die ein enger ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt wird (Geigel16 Der Haftpflichtprozeß 1316; Wussow 12 Das Unfallhaftpflichtrecht 917; Lauterbach3 Unfallversicherung Anmerkung 100 zu Paragraph 539, RVO; SZ 48/50; SZ 48/123; EvBl 1980/24; JBl 1989, 538 uza). Auch bei einem Werkvertrag kann der Besteller vorübergehend eine dem Betrieb des Unternehmers zuzuordnende Tätigkeit verrichten, wie sie sonst ein nach Paragraph 4, ASVG Versicherter ausübt. Dies geschieht dann, wenn der Besteller seinen persönlichen Lebensbereich und die Sphäre seines eigenen Aufgabenbereiches verläßt und sich in den Bereich der vertraglich dem Unternehmer obliegenden Aufgaben einordnet (EvBl 1980/24; 2 Ob 51/80; 8 Ob 191/83; RdW 1987, 22 ua). Ein solcher Fall liegt hier vor:
Der Ehegatte der Klägerin trug sich nach den getroffenen Feststellungen selbst der Bauunternehmung A***** als Mitarbeiter an, damit sich diese einen sonst erforderlichen Arbeiter einsparte. Er wurde auch wie ein solcher im Betrieb des Bauunternehmens tätig und den Weisungen des Viertbeklagten, der für die ordnungsgemäße Ausführung der Dackdeckerarbeiten verantwortlich war, unterstellt. Es kommt dabei nicht darauf an, daß er diese Tätigkeit auch im eigenen Interesse ausführte (2 Ob 240/61), vielmehr genügt, daß der Verletzte eine ernsthafte Arbeitsleistung im betrieblichen Interesse und unter Einordnung in den Betrieb erbrachte. Daher hat der Oberste Gerichtshof auch in seiner in EvBl 1961/97 abgedruckten Entscheidung eine bei Bauarbeiten am eigenen Haus mithelfende Hauseigentümerin als in den Betrieb des Bauunternehmens eingeordnet beurteilt und einen Ersatzanspruch gegen den Baumeister gemäß § 333 Abs 1 ASVG verneint. Die gleichen Grundsätze treffen gemäß § 333 Abs 4 ASVG auf den Viertbeklagten als Aufseher im Betrieb zu, weil der Ehegatte der Klägerin dessen Weisungen unterstellt und auch mit diesem gemeinsam die zum Unfall führende Beförderung des Förderbandes vorgenommen hat.Der Ehegatte der Klägerin trug sich nach den getroffenen Feststellungen selbst der Bauunternehmung A***** als Mitarbeiter an, damit sich diese einen sonst erforderlichen Arbeiter einsparte. Er wurde auch wie ein solcher im Betrieb des Bauunternehmens tätig und den Weisungen des Viertbeklagten, der für die ordnungsgemäße Ausführung der Dackdeckerarbeiten verantwortlich war, unterstellt. Es kommt dabei nicht darauf an, daß er diese Tätigkeit auch im eigenen Interesse ausführte (2 Ob 240/61), vielmehr genügt, daß der Verletzte eine ernsthafte Arbeitsleistung im betrieblichen Interesse und unter Einordnung in den Betrieb erbrachte. Daher hat der Oberste Gerichtshof auch in seiner in EvBl 1961/97 abgedruckten Entscheidung eine bei Bauarbeiten am eigenen Haus mithelfende Hauseigentümerin als in den Betrieb des Bauunternehmens eingeordnet beurteilt und einen Ersatzanspruch gegen den Baumeister gemäß Paragraph 333, Absatz eins, ASVG verneint. Die gleichen Grundsätze treffen gemäß Paragraph 333, Absatz 4, ASVG auf den Viertbeklagten als Aufseher im Betrieb zu, weil der Ehegatte der Klägerin dessen Weisungen unterstellt und auch mit diesem gemeinsam die zum Unfall führende Beförderung des Förderbandes vorgenommen hat.
Das Klagebegehren gegen den Viertbeklagten ist daher im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes zufolge der genannten Bestimmung nicht berechtigt.
Diese Erwägungen haben zur Folge, daß in
Fortsetzung der Behandlung der Revision der Klägerin zu Punkt 1)
der Viertbeklagte aus der Haftung der Arbeitsgruppe für den Schaden der Klägerin ausscheidet. Demnach sind für das unbedachte Hinausschieben des Förderbandes auf die Fahrbahn nur mehr der Ehegatte der Klägerin und der Fünftbeklagte schadenersatzrechtlich verantwortlich. Dabei ist zu beachten, daß diese beiden untereinander die gleichen Verschuldenskomponenten setzten. Innerhalb der Arbeitsgruppe haftet daher der Fünftbeklagte der Klägerin für die Hälfte des Schadens zur Hälfte, sodaß sie ihn nur zu 1/4 des Gesamtschadens in Anspruch nehmen kann. Eine Bedachtnahme auf einen Verschuldensanteil des nicht am Verfahren beteiligten vierten Helfers in dieser Arbeitsgruppe hat ebenso außer Betracht zu bleiben wie ein solches des haftungsfreien Viertbeklagten (2 Ob 97/83). Dem nunmehr höheren Mitverschuldensanteil des Ehegatten der Klägerin in dieser Arbeitsgruppe entspricht der zwar relativ ebenfalls höhere Haftungsanteil des Fünftbeklagten, der aber im Ergebnis - da er nach der berufungsgerichtlichen Entscheidung für 1/3 des Schadens solidarisch mit dem Viertbeklagten zur Haftung herangezogen wurde - geringer ist, als ihm gegenüber rechtskräftig festgestellt wurde. Dies hat zur Folge, daß der Revision der Klägerin zur Gänze der Erfolg zu versagen war.
3.) Zur Revision des Erstbeklagten, der Zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei:
Diese Beklagtengruppe bekämpft im wesentlichen die sie betreffende Verschuldensteilung des Berufungsgerichtes. Die Ausführungen sind jedoch nicht stichhältig, vielmehr sind die rechtlichen Erwägungen des Gerichtes zweiter Instanz über die zu berücksichtigenden Verschuldenskomponenten richtig. Es kann daher gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf diese und die im Zusammenhang mit der Behandlung der Revisionen der Klägerin und des Viertbeklagten dargelegten Grundsätze verwiesen werden.Diese Beklagtengruppe bekämpft im wesentlichen die sie betreffende Verschuldensteilung des Berufungsgerichtes. Die Ausführungen sind jedoch nicht stichhältig, vielmehr sind die rechtlichen Erwägungen des Gerichtes zweiter Instanz über die zu berücksichtigenden Verschuldenskomponenten richtig. Es kann daher gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO auf diese und die im Zusammenhang mit der Behandlung der Revisionen der Klägerin und des Viertbeklagten dargelegten Grundsätze verwiesen werden.
Zusammenfassend war daher der Revision der Klägerin und des Erstbeklagten, der Zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei nicht, hingegen der Revision des Viertbeklagten Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.