Die einstweilige Sachwalterin macht geltend, daß bei der Auswahl des einstweiligen Sachwalters für dringende Angelegenheiten die Auswahlkriterien des § 281 ABGB zu beachten seien. Es sei daher, wenn die zu besorgenden Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse erforderten, grundsätzlich ein Rechtsanwalt zum einstweiligen Sachwalter zu bestellen. Da im vorliegenden Fall mehrere Verfahren anhängig seien und die Bestellung für alle künftigen Verfahren ausgesprochen wurde, sei dem Wortlaut des Gesetzes und den Intentionen des Gesetzgebers entsprechend ein Rechtsanwalt zum Sachwalter zu bestellen. Die vom Rekursgericht angeführten wirtschaftlichen Überlegungen könnten allenfalls dann Platz greifen, wenn für andere nicht rechtliche Angelegenheiten ein einstweiliger Sachwalter zu bestellen sei, nicht jedoch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, der einstweilige Sachwalter ausschließlich rechtliche Angelegenheiten zu besorgen habe.Die einstweilige Sachwalterin macht geltend, daß bei der Auswahl des einstweiligen Sachwalters für dringende Angelegenheiten die Auswahlkriterien des Paragraph 281, ABGB zu beachten seien. Es sei daher, wenn die zu besorgenden Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse erforderten, grundsätzlich ein Rechtsanwalt zum einstweiligen Sachwalter zu bestellen. Da im vorliegenden Fall mehrere Verfahren anhängig seien und die Bestellung für alle künftigen Verfahren ausgesprochen wurde, sei dem Wortlaut des Gesetzes und den Intentionen des Gesetzgebers entsprechend ein Rechtsanwalt zum Sachwalter zu bestellen. Die vom Rekursgericht angeführten wirtschaftlichen Überlegungen könnten allenfalls dann Platz greifen, wenn für andere nicht rechtliche Angelegenheiten ein einstweiliger Sachwalter zu bestellen sei, nicht jedoch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, der einstweilige Sachwalter ausschließlich rechtliche Angelegenheiten zu besorgen habe.
Diese Ausführungen sind zutreffend:
Gemäß § 238 Abs 2 AußStrG hat das Gericht, wenn es das Wohl des Betroffenen erfordert, ihm zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen. Dieser Beschluß wird mit der Zustellung wirksam (SZ 64/111), er kann vom einstweiligen Sachwalter insofern angefochten werden, als in seine eigene Interessen eingegriffen wird (Gitschthaler, Verfahrenssachwalter und einstweiliger Sachwalter, ÖJZ 1990, 762 [766]) was im vorliegenden Fall gegeben ist, weil der Pflichtenkreis des einstweiligen Sachwalters erweitert wurde. Da § 238 Abs 2 AußStrG nur auf § 248 verweist, ist § 249 AußStrG nicht anzuwenden, so daß das Rechtsmittelverfahren einseitig ist.Gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG hat das Gericht, wenn es das Wohl des Betroffenen erfordert, ihm zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen. Dieser Beschluß wird mit der Zustellung wirksam (SZ 64/111), er kann vom einstweiligen Sachwalter insofern angefochten werden, als in seine eigene Interessen eingegriffen wird (Gitschthaler, Verfahrenssachwalter und einstweiliger Sachwalter, ÖJZ 1990, 762 [766]) was im vorliegenden Fall gegeben ist, weil der Pflichtenkreis des einstweiligen Sachwalters erweitert wurde. Da Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG nur auf Paragraph 248, verweist, ist Paragraph 249, AußStrG nicht anzuwenden, so daß das Rechtsmittelverfahren einseitig ist.
Bei der Auswahl der Person des einstweiligen Sachwalters ist § 281 ABGB anzuwenden (Maurer, Sachwalterrecht in der Praxis, 122; Gitschthaler aaO, 766). Gemäß § 281 Abs 3 ABGB ist, wenn die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert, ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar (Notariatskanditat) zum Sachwalter zu bestellen. Wenngleich dem Gericht bei der Auswahl jener Person, welche zum Sachwalter bestellt werden kann, ein Ermessenspielraum eingeräumt ist, ist nach dem zwingenden Wortlaut des § 281 Abs 3 ABGB dann, wenn es klar ist, daß zur Besorgung der Angelegenheiten Rechtskenntnisse vorwiegend erforderlich sind, eine rechtskundige Person im Sinne des § 281 Abs 3 ABGB zum einstweiligen Sachwalter zu bestellen (siehe Gamerith, 3 Jahre Sachwalterrecht, NZ 1988, 61 [67]). § 281 Abs 3 ABGB zeigt, daß bei der Auswahl des Sachwalters besonders auf die Art der Angelegenheiten, die zu besorgen sind, zu achten ist. Soll also der Sachwalter den Behinderten in einem Rechtsstreit vertreten oder fordern die von ihm zu besorgenden Angelegenheiten sonst vorwiegend Rechtskenntnisse, so ist grundsätzlich, je nach den Umständen, ein Rechtsanwalt, Notar, Rechtsanwaltsanwärter oder Notariatskanditat zum Sachwalter zu bestellen (Maurer, aaO, 77). Daß die Vertretung der Betroffenen in den Verfahren 2 C 1342/91 und E 1725/94 des BG L***** sowie in allen gerichtlichen Verfahren, die zum Zeitpunkt des gegenständlichen Beschlusses anhängig sind oder anhängig wurden, vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert, ist evident. Die vom Rekursgericht herangezogenen wirtschaftlichen Interessen sind zwar grundsätzlich, da sie auch das Wohl des Betroffenen betreffen, zu berücksichtigen, sie können aber nicht das in erster Linie maßgebliche Auswahlkriterium der Art der Angelegenheiten, die zu besorgen sind, verdrängen.Bei der Auswahl der Person des einstweiligen Sachwalters ist Paragraph 281, ABGB anzuwenden (Maurer, Sachwalterrecht in der Praxis, 122; Gitschthaler aaO, 766). Gemäß Paragraph 281, Absatz 3, ABGB ist, wenn die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert, ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar (Notariatskanditat) zum Sachwalter zu bestellen. Wenngleich dem Gericht bei der Auswahl jener Person, welche zum Sachwalter bestellt werden kann, ein Ermessenspielraum eingeräumt ist, ist nach dem zwingenden Wortlaut des Paragraph 281, Absatz 3, ABGB dann, wenn es klar ist, daß zur Besorgung der Angelegenheiten Rechtskenntnisse vorwiegend erforderlich sind, eine rechtskundige Person im Sinne des Paragraph 281, Absatz 3, ABGB zum einstweiligen Sachwalter zu bestellen (siehe Gamerith, 3 Jahre Sachwalterrecht, NZ 1988, 61 [67]). Paragraph 281, Absatz 3, ABGB zeigt, daß bei der Auswahl des Sachwalters besonders auf die Art der Angelegenheiten, die zu besorgen sind, zu achten ist. Soll also der Sachwalter den Behinderten in einem Rechtsstreit vertreten oder fordern die von ihm zu besorgenden Angelegenheiten sonst vorwiegend Rechtskenntnisse, so ist grundsätzlich, je nach den Umständen, ein Rechtsanwalt, Notar, Rechtsanwaltsanwärter oder Notariatskanditat zum Sachwalter zu bestellen (Maurer, aaO, 77). Daß die Vertretung der Betroffenen in den Verfahren 2 C 1342/91 und E 1725/94 des BG L***** sowie in allen gerichtlichen Verfahren, die zum Zeitpunkt des gegenständlichen Beschlusses anhängig sind oder anhängig wurden, vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert, ist evident. Die vom Rekursgericht herangezogenen wirtschaftlichen Interessen sind zwar grundsätzlich, da sie auch das Wohl des Betroffenen betreffen, zu berücksichtigen, sie können aber nicht das in erster Linie maßgebliche Auswahlkriterium der Art der Angelegenheiten, die zu besorgen sind, verdrängen.
Da sich der angefochtene Beschluß nur gegen die Bestimmung der konkreten Person des Sachwalters richtet war er lediglich insoweit aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht eine Person aus dem Kreise des § 281 Abs 3 ABGB zum einstweiligen Sachwalter für die Betroffene zu bestellen haben.Da sich der angefochtene Beschluß nur gegen die Bestimmung der konkreten Person des Sachwalters richtet war er lediglich insoweit aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht eine Person aus dem Kreise des Paragraph 281, Absatz 3, ABGB zum einstweiligen Sachwalter für die Betroffene zu bestellen haben.