Begründung:
Die im Jahr 1974 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 8. Mai 1983 aus dem Verschulden des Antragsgegners geschieden. Der Ehe entstammen zwei Kinder, geboren 1975 und 1979, die sich bei der Mutter befinden.
Mit ihrem am 5. Juli 1983 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrte die Antragstellerin die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Ehewohnung in Wien 23, Triesterstraße 166, an sie gegen eine angemessene Ausgleichszahlung. Es handle sich um eine Eigentumswohnung, die noch vor der Ehe vom Antragsgegner angeschafft worden sei. Im November 1982 habe der Antragsgegner diese Wohnung verlassen, während die Antragstellerin mit den beiden ehelichen Kindern weiterhin dort wohne. Der Antragsgegner sei als Bediensteter der Wiener Verkehrsbetriebe in der Lage, sich eine Gemeindewohnung oder Dienstwohnung zu beschaffen, während die Antragstellerin mit den beiden Kindern auf diese Wohnung angewiesen sei. Am 25. April 1985 (ON 11) schlossen die Streitteile einen Vergleich, in dem sich die Antragstellerin verpflichtete, die Ehewohnung bis 31. Mai 1985 dem Antragsgegner geräumt zu übergeben und in dem der Antragsgegner das Alleineigentum der Antragstellerin an sämtlichen im Kinderzimmer und im Wohnzimmer befindlichen Einrichtungsgegenständen anerkannte und sich zu deren Herausgabe bei Räumung verpflichtete. Es handelte sich dabei im einzelnen um einen Wohnzimmerschrank, eine Sitzgarnitur mit Tisch, eine Anrichte, ein TV-Gerät Marke Ingelen, 2 Kinderbetten, einen Kinderzimmerwandverbau und einen dreitürigen Kasten. Mit einem am 28. Oktober 1986 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz (ON 19 a) zog die Antragstellerin den Antrag auf Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung zurück, hielt aber den Antrag auf Ausgleichszahlung aufrecht. Am 21. Jänner 1987 (ON 22) konkretisierte sie ihren Antrag auf Leistung einer Ausgleichszahlung in Höhe von S 50.000,-- und brachte dazu vor, daß sie sich an den monatlichen Rückzahlungen für die Ehewohnung zur Hälfte beteiligt habe; überdies habe sie Investitionen in der Ehewohnung mitfinanziert. Am 4. März 1987 (ON 30) dehnte die Antragstellerin ihr Begehren auf S 100.000,-- Ausgleichszahlung aus. Der Antragsgegner habe nur die Zahlungen für die Wohnung bestritten, alle übrigen Kosten habe die Antragstellerin getragen. Am 2. Juli 1987 (ON 39) stellte die Antragstellerin "unter Rückziehung der Teilrückziehung" ihres die Ehewohnung betreffenden ursprünglichen Antrages neuerlich den Antrag, das Eigentum an der Ehewohnung doch an sie zu übertragen.
Der Antragsgegner beantragte die Abweisung des die Ehewohnung betreffenden Begehrens der Antragstellerin und wendete ein, daß er diese Eigentumswohnung vor der Eheschließung angeschafft habe. Er sei bereit, der Antragstellerin ein Wohnrecht solange einzuräumen, bis sie eine Ersatzwohnung gefunden habe. Die begehrte Ausgleichszahlung für die allenfalls von der Antragstellerin mitfinanzierten Einrichtungsgegenstände sei nicht gerechtfertigt, weil mit dem Vergleich vom 25. April 1985 die Aufteilung der Einrichtungsgegenstände bereits stattgefunden habe. Das Erstgericht wies den Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin ab (Punkt 1) und trug ihr auf, die eheliche Wohnung Zug um Zug gegen Nachweis der Beziehbarkeit ihrer Wohnung in 1230 Wien, Breitenfurterstraße 380-404/22/8, durch den Antragsgegner binnen 14 Tagen geräumt von eigenen Fahrnissen dem Antragsgegner zu übergeben (Punkt 2). Sämtliche in der Ehewohnung befindlichen Fahrnisse mit Ausnahme der im Vergleich vom 25. April 1985 genannten Gegenstände wies es dem Antragsgegner zu (Punkt 3). Schließlich wurde der Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von S 75.000,-- binnen 4 Wochen zu leisten und ihr einen Kostenbeitrag von S 10.000,-- zu bezahlen (Punkt 4). Das Erstgericht traf Feststellungen über die Beitragsleistungen beider Streitteile während aufrechter Ehe, deren Wiedergabe im einzelnen unterbleiben kann. Es beurteilte den festgestellten Sachverhalt rechtlich im wesentlichen dahin, daß die Antragstellerin ein dringendes Wohnbedürfnis an der Ehewohnung nicht nachweisen habe können, weshalb ihr Antrag auf Zuteilung dieser Wohnung abzuweisen sei. Infolge der Verzögerung der Fertigstellung ihrer Wohnung sei ihr zuzubilligen, bis zu deren Beziehbarkeit in der ehemaligen Ehewohnung zu verbleiben. Die Antragstellerin habe während aufrechter Ehe sowohl persönliche als auch finanzielle Leistungen in dieser Wohnung investiert, weshalb eine Ausgleichszahlung angemessen erscheine. Bei deren Bemessung sei das Wohl der beiden ehelichen Kinder ebenso wie der Beitrag der Antragstellerin bezüglich der Haushaltsführung, der Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder, der sonstige eheliche Beistand und das Tragen der Kosten des täglichen Lebens zu berücksichtigen.
Diese Entscheidung des Erstgerichtes wurde nur in ihrem Punkt 4 (Ausgleichszahlung) vom Antragsgegner mit Rekurs bekämpft. Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluß diesem Rechtsmittel Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes in ihrem Punkt 4 dahin ab, daß es das Begehren der Antragstellerin, dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen, abwies und aussprach, daß die Antragstellerin ihre Verfahrenskosten erster Instanz selbst zu tragen habe. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.
Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus, gemäß § 82 Abs. 1 EheG unterlägen Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht habe, nicht der Aufteilung. Nach § 82 Abs. 2 EheG sei die Ehewohnung in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie zwar von einem Ehegatten in die Ehe eingebracht, der andere Ehegatte aber auf die Weiterbenützung der Ehewohnung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen sei.Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus, gemäß Paragraph 82, Absatz eins, EheG unterlägen Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht habe, nicht der Aufteilung. Nach Paragraph 82, Absatz 2, EheG sei die Ehewohnung in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie zwar von einem Ehegatten in die Ehe eingebracht, der andere Ehegatte aber auf die Weiterbenützung der Ehewohnung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen sei.
Die Antragstellerin gestehe selbst zu, daß für sie kein dringendes Wohnbedürfnis an der ehemaligen Ehewohnung bestehe. Die ehemalige eheliche Eigentumswohnung, die vom Antragsgegner in die Ehe eingebracht worden sei, falle daher gemäß § 82 EheG nicht in die Aufteilung. Die Antragstellerin könne daher hinsichtlich der ehemaligen Ehewohnung keine Ausgleichszahlung begehren. Soweit die Antragstellerin für die von ihr mitfinanzierten Einrichtungsgegenstände eine Ausgleichszahlung verlange, sei darauf hinzuweisen, daß ihr laut Vergleich vom 25. April 1985 die im Wohnzimmer und im Kinderzimmer befindlichen Einrichtungsgegenstände zugewiesen worden seien und der Wert der restlichen Einrichtungsgegenstände nach dem Sachverständigengutachten ON 37 nur S 14.000,-- betrage. Es sei daher davon auszugehen, daß die beiden Streitteile die Einrichtungsgegenstände schon angemessen aufgeteilt hätten, weshalb auch aus diesem Titel kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung mehr gegeben sei.Die Antragstellerin gestehe selbst zu, daß für sie kein dringendes Wohnbedürfnis an der ehemaligen Ehewohnung bestehe. Die ehemalige eheliche Eigentumswohnung, die vom Antragsgegner in die Ehe eingebracht worden sei, falle daher gemäß Paragraph 82, EheG nicht in die Aufteilung. Die Antragstellerin könne daher hinsichtlich der ehemaligen Ehewohnung keine Ausgleichszahlung begehren. Soweit die Antragstellerin für die von ihr mitfinanzierten Einrichtungsgegenstände eine Ausgleichszahlung verlange, sei darauf hinzuweisen, daß ihr laut Vergleich vom 25. April 1985 die im Wohnzimmer und im Kinderzimmer befindlichen Einrichtungsgegenstände zugewiesen worden seien und der Wert der restlichen Einrichtungsgegenstände nach dem Sachverständigengutachten ON 37 nur S 14.000,-- betrage. Es sei daher davon auszugehen, daß die beiden Streitteile die Einrichtungsgegenstände schon angemessen aufgeteilt hätten, weshalb auch aus diesem Titel kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung mehr gegeben sei.
Aus den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes ergebe sich, daß abgesehen von den Einrichtungsgegenständen, die bereits angemessen verteilt worden seien, keine weiteren Gegenstände der Aufteilung unterlägen. Die Ehewohnung gehöre nicht zur Aufteilungsmasse. Damit bestünden keine Diskrepanzen im Aufteilungsergebnis, die durch eine Ausgleichszahlung zu egalisieren wären.
Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß ihr eine Ausgleichszahlung von S 75.000,-- und ein Kostenbeitrag in der Höhe von S 10.000,-- zugesprochen werde.
Der Antragsgegner hat eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag erstattet, dem Revisionsrekurs der Antragstellerin keine Folge zu geben.