Aus der Begründung:
Die Rechtsmeinung des Rekurses der klagenden Partei, daß die im Vertragspunkt 3 vorgesehenen Möglichkeiten der Einstellung der Produktion ohne äußere Notwendigkeit und der Einstellung, die durch äußere Umstände veranlaßt werden sollte, alle in der Zukunft möglichen Eventualitäten umfasse und die Beklagte zufolge Eintrittes der letzteren Eventualität, die für diesen Fall vereinbarte Summe schulde, kann nicht geteilt werden. Wie das Berufungsgericht durchaus zutreffend ausführt, dürfen die Kriegs- und Nachkriegsereignisse seit dem Jahre 1939, darunter auch die Zerstörung der Produktionsstätte der Beklagten und die weitgehende Beeinträchtigung der Wiederaufnahme der Produktion nach Kriegsende zufolge Unvorhersehbarkeit bei Vertragsabschluß im Jahre 1926 nicht unter die äußeren Umstände gezählt werden, die als Veranlassung für die Einstellung oder wesentliche Reduktion des Betriebes bei Abfassung des Vertragspunktes 3 seitens der Parteien erwogen wurde. Wie der Rekurs an anderer Stelle richtig ausführt, sind unter den dort vorgesehenen Eventualitäten offensichtlich nur solche Fälle zu verstehen, in welchen die Produktion seitens der Beklagten vor Vertragserfüllung ganz freiwillig eingestellt wird oder die Produktionseinstellung durch äußere Umstände veranlaßt werden sollte, die nicht einem absoluten Zwang gleichkommen, wobei also der beklagten Partei noch ein Rest selbständiger Willensentscheidung verbleibt. Dies wird durch die erklärende Beifügung: "... insbesondere auch durch behördliche Maßnahmen, welche die Weiterführung oder Rentabilität der Erzeugung auch für ein gut geleitetes und gut fundiertes Unternehmen in Frage stellen" besonders deutlich. Daraus ergibt sich aber, daß die Parteien eine Regelung für den Fall des Eintrittes von äußeren Ereignissen, an welchen das Gesetz die gesetzlichen Wirkungen der logischen Unmöglichkeit oder Unerschwinglichkeit der geschuldeten Leistung knüpft (§ 1447 ABGB.) überhaupt nicht in Betracht gezogen haben. Da die übermäßige Schwierigkeit der Erfüllung unter besonderen Voraussetzungen eine rechtlich als Unmöglichkeit zu wertende Unerschwinglichkeit begrundet, wenn z. B. der zur Bewirkung der Leistung notwendige Aufwand in keinem Verhältnis zu dem Werte der Leistung selbst steht, sodaß sich diese schon objektiv als eine unvernünftige, wirtschaftlich sinnlose darstellen würde, ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes durchaus zu billigen, daß die beklagte Partei nicht verpflichtet ist, einen Aufwand zur Beseitigung eines Zustandes zu machen, dessen Eintritt sie nicht zu vertreten hat und der während seiner Dauer eine Teilunmöglichkeit der Erfüllung bewirkt. Macht also die Beklagte von der Möglichkeit der Erfüllung durch Wiedererrichtung einer Betriebsstätte und Wiederaufnahme des Betriebes in einer anderen Besatzungszone keinen Gebrauch, so kann sie hinsichtlich aller in die Verhinderungszeit fallender Teilleistungen nicht zur Erfüllung verhalten werden, da sogar eine nur vorübergehende Unmöglichkeit dann eben als dauernde Teilunmöglichkeit wirkt. Im Hinblick darauf, daß Dauerschuldverhältnisse aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vereinbarten Zeit gelöst werden können und auch die nachträgliche Erschwerung der geschuldeten Leistung losgelöst von der Rechtsfolge des § 1447 ABGB. einen solchen wichtigen Grund darstellt, ist der in der Klagebeantwortung vertretene und vom Berufungsgericht gebilligte Standpunkt der beklagten Partei, wonach das Vertragsverhältnis rückwirkend auf das Kriegsende (Zerstörung der Betriebsanlage am 26. März 1945) als aufgelöst zu betrachten ist, schon aus der obigen Erwägung rechtlich zutreffend; dies zumal in Anbetracht der Beeinträchtigung der Produktionsverhältnisse nach Kriegsende der Beginn einer Wiederaufnahme der Produktion im vollen Umfange überhaupt nicht abzusehen wäre. Da die Klägerin selbst zugibt, daß die beklagte Partei ihrer Verpflichtung auf Zahlung der Umsatzprovision in der Zeit bis Ende 1943 im allgemeinen nachgekommen ist, für die Verlustjahre 1944, 1945 jedoch vereinbarungsgemäß eine Umsatzprovision von der Beklagten nicht zu vergüten war, ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, daß im Hinblick auf die rechtlichen Wirkungen der Unerschwinglichkeit der geschuldeten Leistung der Rechtsbestand eines Anspruches der klagenden Partei aus dem Vertrag vom 8. November 1926 lediglich durch Vertragsergänzung im Sinne des § 914 ABGB. gewonnen werden könnte, zumal dieser in seinem Punkt 3 in bestimmten Fällen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung Entgeltzahlungen an die Klägerin vorsieht.Die Rechtsmeinung des Rekurses der klagenden Partei, daß die im Vertragspunkt 3 vorgesehenen Möglichkeiten der Einstellung der Produktion ohne äußere Notwendigkeit und der Einstellung, die durch äußere Umstände veranlaßt werden sollte, alle in der Zukunft möglichen Eventualitäten umfasse und die Beklagte zufolge Eintrittes der letzteren Eventualität, die für diesen Fall vereinbarte Summe schulde, kann nicht geteilt werden. Wie das Berufungsgericht durchaus zutreffend ausführt, dürfen die Kriegs- und Nachkriegsereignisse seit dem Jahre 1939, darunter auch die Zerstörung der Produktionsstätte der Beklagten und die weitgehende Beeinträchtigung der Wiederaufnahme der Produktion nach Kriegsende zufolge Unvorhersehbarkeit bei Vertragsabschluß im Jahre 1926 nicht unter die äußeren Umstände gezählt werden, die als Veranlassung für die Einstellung oder wesentliche Reduktion des Betriebes bei Abfassung des Vertragspunktes 3 seitens der Parteien erwogen wurde. Wie der Rekurs an anderer Stelle richtig ausführt, sind unter den dort vorgesehenen Eventualitäten offensichtlich nur solche Fälle zu verstehen, in welchen die Produktion seitens der Beklagten vor Vertragserfüllung ganz freiwillig eingestellt wird oder die Produktionseinstellung durch äußere Umstände veranlaßt werden sollte, die nicht einem absoluten Zwang gleichkommen, wobei also der beklagten Partei noch ein Rest selbständiger Willensentscheidung verbleibt. Dies wird durch die erklärende Beifügung: "... insbesondere auch durch behördliche Maßnahmen, welche die Weiterführung oder Rentabilität der Erzeugung auch für ein gut geleitetes und gut fundiertes Unternehmen in Frage stellen" besonders deutlich. Daraus ergibt sich aber, daß die Parteien eine Regelung für den Fall des Eintrittes von äußeren Ereignissen, an welchen das Gesetz die gesetzlichen Wirkungen der logischen Unmöglichkeit oder Unerschwinglichkeit der geschuldeten Leistung knüpft (Paragraph 1447, ABGB.) überhaupt nicht in Betracht gezogen haben. Da die übermäßige Schwierigkeit der Erfüllung unter besonderen Voraussetzungen eine rechtlich als Unmöglichkeit zu wertende Unerschwinglichkeit begrundet, wenn z. B. der zur Bewirkung der Leistung notwendige Aufwand in keinem Verhältnis zu dem Werte der Leistung selbst steht, sodaß sich diese schon objektiv als eine unvernünftige, wirtschaftlich sinnlose darstellen würde, ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes durchaus zu billigen, daß die beklagte Partei nicht verpflichtet ist, einen Aufwand zur Beseitigung eines Zustandes zu machen, dessen Eintritt sie nicht zu vertreten hat und der während seiner Dauer eine Teilunmöglichkeit der Erfüllung bewirkt. Macht also die Beklagte von der Möglichkeit der Erfüllung durch Wiedererrichtung einer Betriebsstätte und Wiederaufnahme des Betriebes in einer anderen Besatzungszone keinen Gebrauch, so kann sie hinsichtlich aller in die Verhinderungszeit fallender Teilleistungen nicht zur Erfüllung verhalten werden, da sogar eine nur vorübergehende Unmöglichkeit dann eben als dauernde Teilunmöglichkeit wirkt. Im Hinblick darauf, daß Dauerschuldverhältnisse aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vereinbarten Zeit gelöst werden können und auch die nachträgliche Erschwerung der geschuldeten Leistung losgelöst von der Rechtsfolge des Paragraph 1447, ABGB. einen solchen wichtigen Grund darstellt, ist der in der Klagebeantwortung vertretene und vom Berufungsgericht gebilligte Standpunkt der beklagten Partei, wonach das Vertragsverhältnis rückwirkend auf das Kriegsende (Zerstörung der Betriebsanlage am 26. März 1945) als aufgelöst zu betrachten ist, schon aus der obigen Erwägung rechtlich zutreffend; dies zumal in Anbetracht der Beeinträchtigung der Produktionsverhältnisse nach Kriegsende der Beginn einer Wiederaufnahme der Produktion im vollen Umfange überhaupt nicht abzusehen wäre. Da die Klägerin selbst zugibt, daß die beklagte Partei ihrer Verpflichtung auf Zahlung der Umsatzprovision in der Zeit bis Ende 1943 im allgemeinen nachgekommen ist, für die Verlustjahre 1944, 1945 jedoch vereinbarungsgemäß eine Umsatzprovision von der Beklagten nicht zu vergüten war, ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, daß im Hinblick auf die rechtlichen Wirkungen der Unerschwinglichkeit der geschuldeten Leistung der Rechtsbestand eines Anspruches der klagenden Partei aus dem Vertrag vom 8. November 1926 lediglich durch Vertragsergänzung im Sinne des Paragraph 914, ABGB. gewonnen werden könnte, zumal dieser in seinem Punkt 3 in bestimmten Fällen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung Entgeltzahlungen an die Klägerin vorsieht.
Das Revisionsgericht vermag jedoch die Ansicht des Berufungsgerichtes nicht zu teilen, daß im Sinne einer nach der redlichen Verkehrsübung vorzunehmenden Vertragsergänzung der von der Klägerin erhobene Anspruch im Vertragspunkt 4 in Zusammenhalt mit Vertragspunkt 3 seine Grundlage findet. Die im Vertragspunkt 4 gegenseitig gewährleistete loyale Handhabung und Auslegung des Vertrages bei allen noch nicht übersehbaren Eventualitäten und die Verpflichtung, nichts zu unternehmen oder zu fordern, was seinen Zweck vereiteln oder die gegenseitigen Leistungen, so auch das zugesicherte Entgelt beeinträchtigen könnte, geht keineswegs über die schon auf Grund des Gesetzes nach der Übung des redlichen Verkehrs vorzunehmende Vertragsergänzung (§ 914 ABGB.) hinaus, die immer dann stattzufinden hat, wenn nicht feststeht, was die Parteien in vertraglich nicht vorgesehenen Fällen gewollt hätten. Es handelt sich hiebei darum, festzustellen, was zwischen den Parteien in solchen Fällen nach den Richtlinien von Treu und Glauben im Verkehr und nach dem im Vertrag für die ins Auge gefaßten Fälle ausgedrückten Willen rechtens sein soll. Hiebei ist die Frage, ob der Parteiwille sich auf solche nicht vorhergesehene Fälle analog anwenden läßt, selbst wieder nach Treu und Glauben zu prüfen. Aber auch bei Heranziehung des für die ins Auge gefaßten Fälle ausgedrückten Parteiwillens steht dieser dem Eintritt der gesetzlichen Folge der Unmöglichkeit oder Unerschwinglichkeit der geschuldeten Leistung keineswegs erkennbar entgegen, da äußere Umstände,die einem absoluten Zwang gleichkommen, wie bereits dargelegt, von den Parteien überhaupt nicht erwogen wurden. Die rechtlichen Wirkungen des § 1447 ABGB., die sich grundsätzlich darin äußern, daß der Schuldner durch die Erfüllungsunmöglichkeit befreit wird und auf die Gegenleistung kein Recht hat, stellt aber eine vom Gesetzgeber gewollte durchaus gerechte Lösung der gegenseitigen Auseinandersetzung dar, die auch bei Vornahme der Vertragsergänzung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Verkehr zumindest durch den analog anzuwendenden Willen der Parteien ausgeschlossen sein müßte. Die im Vertrag vorgesehene Möglichkeit, daß die Produktionseinstellung oder Einschränkung durch äußere Umstände veranlaßt werden sollte, die nicht einem absoluten Zwang gleichkommen, wobei also der Beklagten noch ein Rest selbständiger Willensentscheidung verbleibt, für welchen Fall gleichfalls eine wenn auch geringere Entgeltszahlung an die Klägerin vorgesehen ist, reicht aber zur Annahme eines die gesetzliche Folge des § 1447 ABGB. aufhebenden Parteiwillens nicht aus.Das Revisionsgericht vermag jedoch die Ansicht des Berufungsgerichtes nicht zu teilen, daß im Sinne einer nach der redlichen Verkehrsübung vorzunehmenden Vertragsergänzung der von der Klägerin erhobene Anspruch im Vertragspunkt 4 in Zusammenhalt mit Vertragspunkt 3 seine Grundlage findet. Die im Vertragspunkt 4 gegenseitig gewährleistete loyale Handhabung und Auslegung des Vertrages bei allen noch nicht übersehbaren Eventualitäten und die Verpflichtung, nichts zu unternehmen oder zu fordern, was seinen Zweck vereiteln oder die gegenseitigen Leistungen, so auch das zugesicherte Entgelt beeinträchtigen könnte, geht keineswegs über die schon auf Grund des Gesetzes nach der Übung des redlichen Verkehrs vorzunehmende Vertragsergänzung (Paragraph 914, ABGB.) hinaus, die immer dann stattzufinden hat, wenn nicht feststeht, was die Parteien in vertraglich nicht vorgesehenen Fällen gewollt hätten. Es handelt sich hiebei darum, festzustellen, was zwischen den Parteien in solchen Fällen nach den Richtlinien von Treu und Glauben im Verkehr und nach dem im Vertrag für die ins Auge gefaßten Fälle ausgedrückten Willen rechtens sein soll. Hiebei ist die Frage, ob der Parteiwille sich auf solche nicht vorhergesehene Fälle analog anwenden läßt, selbst wieder nach Treu und Glauben zu prüfen. Aber auch bei Heranziehung des für die ins Auge gefaßten Fälle ausgedrückten Parteiwillens steht dieser dem Eintritt der gesetzlichen Folge der Unmöglichkeit oder Unerschwinglichkeit der geschuldeten Leistung keineswegs erkennbar entgegen, da äußere Umstände,die einem absoluten Zwang gleichkommen, wie bereits dargelegt, von den Parteien überhaupt nicht erwogen wurden. Die rechtlichen Wirkungen des Paragraph 1447, ABGB., die sich grundsätzlich darin äußern, daß der Schuldner durch die Erfüllungsunmöglichkeit befreit wird und auf die Gegenleistung kein Recht hat, stellt aber eine vom Gesetzgeber gewollte durchaus gerechte Lösung der gegenseitigen Auseinandersetzung dar, die auch bei Vornahme der Vertragsergänzung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Verkehr zumindest durch den analog anzuwendenden Willen der Parteien ausgeschlossen sein müßte. Die im Vertrag vorgesehene Möglichkeit, daß die Produktionseinstellung oder Einschränkung durch äußere Umstände veranlaßt werden sollte, die nicht einem absoluten Zwang gleichkommen, wobei also der Beklagten noch ein Rest selbständiger Willensentscheidung verbleibt, für welchen Fall gleichfalls eine wenn auch geringere Entgeltszahlung an die Klägerin vorgesehen ist, reicht aber zur Annahme eines die gesetzliche Folge des Paragraph 1447, ABGB. aufhebenden Parteiwillens nicht aus.
Das Berufungsgericht wird daher von der obigen rechtlichen Beurteilung ausgehend, über die Berufung der beklagten Partei neuerlich zu entscheiden haben.