Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin führt aus, die Pfandrechtsklage setze unter anderem Fälligkeit der sichergestellten Forderung voraus. Die Klägerin treffe die Behauptungslast hinsichtlich der Fälligkeit. Aus ihrer Behauptung, Franz F habe bis heute keine Zahlung geleistet, gehe nicht hervor, daß die Forderung fällig geworden sei. Es sei mit dem Verhandlungsgrundsatz nicht vereinbar, wenn das Gericht aus dem Tatsachenvorbringen etwas herauslese, das nicht vorgebracht worden sei. Der Beklagte solle in seinem Vertrauen auf das ursprüngliche Klagebegehren geschützt werden. Es gehe nicht an, rechtserzeugende Tatsachen aus Begleitumständen zu schließen. Zweifel gingen zu Lasten des Behauptungspflichtigen. Aus SZ 24/147 ergebe sich lediglich, daß der, der eine Forderung behaupte und einklage, auch deren Fälligkeit zum Ausdruck bringe. Es komme also die Fälligkeit der eingeklagten Forderung zum Ausdruck. Damit sei die Fälligkeit der sichergestellten Forderung aber nicht identisch. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Wohl hat gemäß § 226 Abs 1 ZPO die Klage die rechtserzeugenden Tatsachen kurz und vollständig anzugeben. Sie muß also so viel an rechtserzeugenden Tatsachen enthalten, daß der geltend gemachte Anspruch vom Gericht auf Grund dieser Angaben hinreichend substantiiert werden kann, denn nur so ergibt sich ein genaues Bild des Streitgegenstandes (Fasching, III 36; RZ 1963, 176; 1 Ob 241/72 u.a.). Das Fehlen einer ausdrücklichen Behauptung schadet dann nicht, wenn sich die betreffende Tatsache schlüssig aus dem übrigen Tatsachenvorbringen des Klägers ergibt (Fasching a.a.O.; RdW 1984, 308). Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt (SZ 24/147; 1 Ob 241/72 u.a.) ausgesprochen, daß derjenige, der eine Forderung behauptet und einklagt, dadurch auch die Fälligkeit der Forderung schlüssig zum Ausdruck bringt. Darüberhinaus ergibt sich aber aus dem Vorbringen, Franz F habe keine Zahlungen geleistet und die Beklagte habe trotz Aufforderungen den Pfandbetrag nicht abgedeckt, schlüssig, daß die Forderung gegenüber Franz F fällig wurde. Zutreffend gingen die Vorinstanzen daher davon aus, daß die Klage den Anforderungen des § 226 ZPO entspricht und schlüssig ist.Die Revisionswerberin führt aus, die Pfandrechtsklage setze unter anderem Fälligkeit der sichergestellten Forderung voraus. Die Klägerin treffe die Behauptungslast hinsichtlich der Fälligkeit. Aus ihrer Behauptung, Franz F habe bis heute keine Zahlung geleistet, gehe nicht hervor, daß die Forderung fällig geworden sei. Es sei mit dem Verhandlungsgrundsatz nicht vereinbar, wenn das Gericht aus dem Tatsachenvorbringen etwas herauslese, das nicht vorgebracht worden sei. Der Beklagte solle in seinem Vertrauen auf das ursprüngliche Klagebegehren geschützt werden. Es gehe nicht an, rechtserzeugende Tatsachen aus Begleitumständen zu schließen. Zweifel gingen zu Lasten des Behauptungspflichtigen. Aus SZ 24/147 ergebe sich lediglich, daß der, der eine Forderung behaupte und einklage, auch deren Fälligkeit zum Ausdruck bringe. Es komme also die Fälligkeit der eingeklagten Forderung zum Ausdruck. Damit sei die Fälligkeit der sichergestellten Forderung aber nicht identisch. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Wohl hat gemäß Paragraph 226, Absatz eins, ZPO die Klage die rechtserzeugenden Tatsachen kurz und vollständig anzugeben. Sie muß also so viel an rechtserzeugenden Tatsachen enthalten, daß der geltend gemachte Anspruch vom Gericht auf Grund dieser Angaben hinreichend substantiiert werden kann, denn nur so ergibt sich ein genaues Bild des Streitgegenstandes (Fasching, römisch drei 36; RZ 1963, 176; 1 Ob 241/72 u.a.). Das Fehlen einer ausdrücklichen Behauptung schadet dann nicht, wenn sich die betreffende Tatsache schlüssig aus dem übrigen Tatsachenvorbringen des Klägers ergibt (Fasching a.a.O.; RdW 1984, 308). Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt (SZ 24/147; 1 Ob 241/72 u.a.) ausgesprochen, daß derjenige, der eine Forderung behauptet und einklagt, dadurch auch die Fälligkeit der Forderung schlüssig zum Ausdruck bringt. Darüberhinaus ergibt sich aber aus dem Vorbringen, Franz F habe keine Zahlungen geleistet und die Beklagte habe trotz Aufforderungen den Pfandbetrag nicht abgedeckt, schlüssig, daß die Forderung gegenüber Franz F fällig wurde. Zutreffend gingen die Vorinstanzen daher davon aus, daß die Klage den Anforderungen des Paragraph 226, ZPO entspricht und schlüssig ist.
Zu § 13 KSchG führt die Beklagte in der Revision nichts mehr aus, weshalb es genügt, auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen, daß diese Vorschrift hier nicht anwendbar ist.Zu Paragraph 13, KSchG führt die Beklagte in der Revision nichts mehr aus, weshalb es genügt, auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen, daß diese Vorschrift hier nicht anwendbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.