Der Revisionsrekurs ist zulässig. Es steht ihm die Rechtsmittelbeschränkung des § 527 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Es handelt sich nämlich nur formell um einen aufhebenden Beschluß. In Wahrheit liegt aber eine abändernde Entscheidung vor, mit der die vom Erstgericht angenommene Unzulässigkeit des Rechtsweges verneint wurde (ZBl 1926 Nr. 162 u.v.a., zuletzt 5 Ob 230/72, Fasching IV S. 442).Der Revisionsrekurs ist zulässig. Es steht ihm die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 527, Absatz 2, ZPO nicht entgegen. Es handelt sich nämlich nur formell um einen aufhebenden Beschluß. In Wahrheit liegt aber eine abändernde Entscheidung vor, mit der die vom Erstgericht angenommene Unzulässigkeit des Rechtsweges verneint wurde (ZBl 1926 Nr. 162 u.v.a., zuletzt 5 Ob 230/72, Fasching römisch vier S. 442).
Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht gerechtfertigt.
Der Zweitbeklagte wendet sich gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, daß die vorliegende Klage eindeutig als Hypothekar- und damit als Absonderungsklage aufgefaßt werden müsse, die nach Konkurseröffnung gegen den Masseverwalter erhoben werden könne. Ihm ist entgegenzuhalten, daß bei der Beurteilung eines Begehrens nicht dessen Wortlaut allein maßgebend ist, sondern daß dabei auch der sonstige Inhalt der Klage beachtet werden muß (EvBl 1958/257, EvBl 1957/258, SZ 27/12, GH 1932 S. 135). Bei Anwendung dieses Grundsatzes kann aber nicht gesagt werden, daß mit der vorliegenden Klage die beiden Beklagten schlechthin als persönliche Schuldner belangt werden. Daß das Urteilsbegehren nicht auf Zahlung bei sonstiger Exekution in die Pfandsache lautet, steht dem hier nicht entgegen. Es wurde zwar in SZ 24/330 ausgesprochen, daß die Pfandklage kein minus gegenüber der persönlichen Klage darstelle, weil die Voraussetzungen dieser beiden Klagstypen verschieden seien; die persönliche Klage setze ein obligatorisches Schuldverhältnis voraus, das den Beklagten zur Zahlung verpflichte; die Pfandklage hingegen erfordere die Behauptung, daß eine bestimmte Sache für eine bestimmte Schuld hafte und daß auf Grund des behaupteten Pfandrechtes die Haftung aus dieser Sache geltend gemacht werde; es könne daher weder auf Grund einer Hypothekarklage der als Hypothekarschuldner Belangte zur Zahlung schlechthin verurteilt werden noch umgekehrt der mit der persönlichen Klage Belangte zur Zahlung aus der Pfandsache (vgl. auch Arb 7961 und SZ 36/63). Der vorliegende Fall ist jedoch insoferne anders gelagert, als in der Klagserzählung auf die Pfandhaftung für die Klagsforderung ausdrücklich hingewiesen wurde. Das weitere Vorbringen, daß die Klägerin die Klagsforderung nur durch Zwangsversteigerung der dafür haftenden Liegenschaften einbringlich machen könne, nötigt wohl zu der Auslegung, daß mit der vorliegenden Klage nicht die persönliche Haftung der Gemeinschuldnerin R* R*, sondern die Sachhaftung mit den Pfandliegenschaften geltend gemacht und daß Befriedigung durch Geltendmachung eines Absonderungsrechtes angestrebt wird. Daß die Geltendmachung eines Wertsicherungsbetrages vorbehalten wurde, spricht keineswegs dagegen, denn diese käme zwar bei der Hypothekarklage nicht in Betracht, eine sich aus einer Wertsicherungsklausel ergebende Mehrforderung könnte aber als Konkursforderung anderweitig geltend gemacht werden. Auch dem Umstand, daß in der Klage die Anteile der Eheleute R* an den Pfandliegenschaften nicht angeführt werden, kann keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, wenngleich eine Verbesserung des Klagebegehrens – die im übrigens in dem Schriftsatz ONr. 8 bereits angekündigt wurde – in dieser Richtung erforderlich sein wird.Der Zweitbeklagte wendet sich gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, daß die vorliegende Klage eindeutig als Hypothekar- und damit als Absonderungsklage aufgefaßt werden müsse, die nach Konkurseröffnung gegen den Masseverwalter erhoben werden könne. Ihm ist entgegenzuhalten, daß bei der Beurteilung eines Begehrens nicht dessen Wortlaut allein maßgebend ist, sondern daß dabei auch der sonstige Inhalt der Klage beachtet werden muß (EvBl 1958/257, EvBl 1957/258, SZ 27/12, GH 1932 S. 135). Bei Anwendung dieses Grundsatzes kann aber nicht gesagt werden, daß mit der vorliegenden Klage die beiden Beklagten schlechthin als persönliche Schuldner belangt werden. Daß das Urteilsbegehren nicht auf Zahlung bei sonstiger Exekution in die Pfandsache lautet, steht dem hier nicht entgegen. Es wurde zwar in SZ 24/330 ausgesprochen, daß die Pfandklage kein minus gegenüber der persönlichen Klage darstelle, weil die Voraussetzungen dieser beiden Klagstypen verschieden seien; die persönliche Klage setze ein obligatorisches Schuldverhältnis voraus, das den Beklagten zur Zahlung verpflichte; die Pfandklage hingegen erfordere die Behauptung, daß eine bestimmte Sache für eine bestimmte Schuld hafte und daß auf Grund des behaupteten Pfandrechtes die Haftung aus dieser Sache geltend gemacht werde; es könne daher weder auf Grund einer Hypothekarklage der als Hypothekarschuldner Belangte zur Zahlung schlechthin verurteilt werden noch umgekehrt der mit der persönlichen Klage Belangte zur Zahlung aus der Pfandsache vergleiche auch Arb 7961 und SZ 36/63). Der vorliegende Fall ist jedoch insoferne anders gelagert, als in der Klagserzählung auf die Pfandhaftung für die Klagsforderung ausdrücklich hingewiesen wurde. Das weitere Vorbringen, daß die Klägerin die Klagsforderung nur durch Zwangsversteigerung der dafür haftenden Liegenschaften einbringlich machen könne, nötigt wohl zu der Auslegung, daß mit der vorliegenden Klage nicht die persönliche Haftung der Gemeinschuldnerin R* R*, sondern die Sachhaftung mit den Pfandliegenschaften geltend gemacht und daß Befriedigung durch Geltendmachung eines Absonderungsrechtes angestrebt wird. Daß die Geltendmachung eines Wertsicherungsbetrages vorbehalten wurde, spricht keineswegs dagegen, denn diese käme zwar bei der Hypothekarklage nicht in Betracht, eine sich aus einer Wertsicherungsklausel ergebende Mehrforderung könnte aber als Konkursforderung anderweitig geltend gemacht werden. Auch dem Umstand, daß in der Klage die Anteile der Eheleute R* an den Pfandliegenschaften nicht angeführt werden, kann keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, wenngleich eine Verbesserung des Klagebegehrens – die im übrigens in dem Schriftsatz ONr. 8 bereits angekündigt wurde – in dieser Richtung erforderlich sein wird.
Der vorliegende Fall ist tatsächlich dem der vom Rekursgericht bezogenen Entscheidung JBl 1927, 91, gleichgelagert, in dem es trotz unbeschränkten Begehrens klar war, daß ein Absonderungsanspruch geltend gemacht wurde, dem die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges nicht entgegengesetzt werden kann.
Demzufolge mußte dem Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 40 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 40 und 50 ZPO.